Sitzung vom 15. Juli 2021

Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 25. April 2019 zur Festlegung des Verfahrens zur Zulassung, Registrierung und Anerkennung der Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe und zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster und letzter Lesung den Erlass zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 25. April 2019 zur Festlegung des Verfahrens zur Zulassung, Registrierung und Anerkennung der Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe und zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises.

Das Gutachten des Staatsrates wird in Anwendung von Artikel 3 §1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 bedingt durch die Dringlichkeit nicht angefragt. Die Dringlichkeit ist dadurch begründet, dass:

  • im Erlass der Regierung vom 25. April 2019 zur Festlegung des Verfahrens zur Zulassung, Registrierung und Anerkennung der Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe und zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises einige Abweichungen von der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen festgestellt wurden;
  • die EU-Kommission bereits darauf hingewiesen hat, dass diese Abweichungen so schnell wie möglich aus der Welt geschafft werden sollen;
  • es für die richtlinienkonforme Bearbeitung der Anträge nötig erscheint, die erforderlichen Anpassungen so schnell wie möglich vorzunehmen;
  • diese Anpassungen im Interesse des Bürgers sind und das Antragsverfahren erleichtern;
  • auch der Staatsrat in seinem Gutachten 65.203/VR vom 25. März 2019 auf einige der durch die EU-Kommission festgestellten Abweichungen hingewiesen hatte;
  • die Verabschiedung des vorliegenden Erlasses aus diesen Gründen keinen weiteren Aufschub duldet.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Mit der sechsten Staatsreform und seit dem 1. Januar 2016 obliegt es den jeweiligen Gemeinschaften, die Anerkennung, Zulassung und Registrierung für die Fachkräfte der Gesundheits- und Pflegeberufe basierend auf dem Koordinierten Gesetz vom 10. Mai 2015 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe durchzuführen.

Am 25. April 2019 hat die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft den Erlass zur Festlegung des Verfahrens zur Zulassung, Registrierung und Anerkennung der Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe und zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises verabschiedet.

In der Zwischenzeit hat die EU-Kommission mitgeteilt, dass Unstimmigkeiten zwischen dem Erlass vom 25. April 2019 der Deutschsprachigen Gemeinschaft zur Festlegung des Verfahrens zur Zulassung, Registrierung und Anerkennung der Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe und zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen bestehen.

Die EU-Kommission hat die nachstehenden Anmerkungen geäußert und um die entsprechenden Anpassungen des Erlasses der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 25. April 2019 zur Festlegung des Verfahrens zur Zulassung, Registrierung und Anerkennung der Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe und zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises gebeten:

  • Artikel 52 §1, Abs. 3: „Die Verwaltung kann beim europäischen Antragsteller weitere Dokumente anfragen, aus denen hervorgeht, dass er alle Bedingungen zur automatischen Anerkennung erfüllt“.
    Die EU-Kommission bemängelt, dass diese Dokumente nicht spezifiziert werden. Zudem beschränkt die Richtlinie 2005/36/EG die Dokumente, die angefordert werden dürfen, auf die in Art. 50 Anlage VII dieser Richtlinie ausdrücklich aufgeführten Dokumente.
    Dieser Absatz wird aus dem Erlass entfernt.
  • Artikel 52 §1, Abs. 3 Punkt 5: „ggf. Kopie der durch den Herkunftsmitgliedsstaat ausgestellten Berufszulassung“.
    Der EU-Kommission ist unklar, welches Dokument genau gemeint ist und ob dieses Dokument in Art. 50 Anlage VII der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt ist.
    Punkt 5 wird aus dem Erlass entfernt.
  • Beide hiervor genannten Anmerkungen gelten auch für die Allgemeine Regelung der Anerkennung und werden aus Art. 54 §1 Absatz 3 entfernt.
  • Artikel 52 §2: Laut diesem Artikel muss der der Antragsteller eine vereidigte Übersetzung der Dokumente vorlegen, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind. 
    Die EU-Kommission merkt an, dass der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache C-298/99 (Kommission/Italien) entschieden hat, dass die Verpflichtung, "beglaubigte Übersetzungen aller den Anerkennungsantrag betreffenden Unterlagen vorzulegen, weder erforderlich noch durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist". Die EU-Kommission ist der Ansicht, dass das Verlangen nach einer vereidigten Übersetzung eines Staatsangehörigkeitsnachweises eine ungerechtfertigte und unverhältnismäßige Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der Niederlassungsfreiheit nach den Artikeln 45 und 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Gemeinschaft darstellt.
    Außerdem weist die EU-Kommission darauf hin, dass in Bezug auf Ausbildungsnachweise für Berufe, die der automatischen Anerkennung unterliegen, die Bezeichnung des Ausbildungsnachweises bereits in Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt ist und eine vereidigte Übersetzung nicht notwendig ist.
    Demnach wird Artikel 52 §2 dahingehend abgeändert, dass die deutsche Übersetzung nur für die in Artikel 52 §1 Absatz 3 Nummern 1 und 6 aufgeführten Dokumente erforderlich ist, falls diese nicht in deutscher Sprache vorliegt.
    Bei der Allgemeinen Regelung der Anerkennung bleibt allerdings das Verlangen nach einer vereidigten Übersetzung des Ausbildungsnachweises und des Ausbildungsprogramms bestehen und Artikel 54 §2 Absatz 1 wird hinzugefügt.
  • Im Einverständnis mit der EU-Kommission wird in Artikel 54 §1 Absatz 3 Punkt 3 „ggf. die Zusammenfassung seiner Abschlussarbeit“ in Verbindung mit dem neuen Absatz 4 „Die Verwaltung stellt einer Informationsanfrage über IMI, wenn der europäische Antragsteller nicht in der Lage ist, die in Absatz 3 erwähnten Dokumente einzureichen“ hinzugefügt.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Der Erlassentwurf führt zu keinen Mehrkosten.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 6. Juli 2021 liegt vor.

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 8. Juli 2021 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Artikel 104.1, Artikel 106 und Artikel 106 §2 des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe