Die Größe einer VoG hat Einfluss auf:
- die Buchführung
- den Einsatz eines Kommissars oder Kassenprüfers
- die Haftungsgrenze
VoGs, die zwei der vier folgenden Kriterien erfüllen, unterliegen der doppelten Buchführung:
- fünf Arbeitnehmer (Vollzeitäquivalent)
- Gesamteinnahmen ohne Mehrwertsteuer in Höhe von 334.500 €, unter Ausschluss einmaliger Einnahmen
- Guthaben in Höhe von 1.337.000 Euro
- Verbindlichkeiten in Höhe von 1.337.000 Euro
Die meisten VoGs überschreiten jedoch keins oder nur eins der oben genannten Kriterien und können eine vereinfachte Buchführung anwenden. Weitere Infos dazu erhalten Sie in den weiterführenden Links.
Eine VoG ist groß, wenn mehr als eine Schwelle am Bilanzstichtag des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres überschritten wurde:
- durchschnittliche Anzahl Mitarbeiter: 50 Vollzeitäquivalente
- Einnahmen ohne außergewöhnliche Beträge: 9.000.000 Euro
- Bilanzsumme: 4.500.000 Euro
Nur in diesem Fall muss die VoG Kommissare aus dem Institut der Wirtschaftsprüfer (Institut des réviseurs des entreprises) benennen. In vielen kleineren VoGs wird stattdessen ein Kassenprüfer ernannt. Wird kein Kommissar benötigt, so sollte er auch nicht in der Satzung stehen, ansonsten ist sein Einsatz verpflichtend.
Die Größe einer VoG hat zudem Einfluss auf die Haftungsgrenze der Verwalter.