Sitzung vom 29. Oktober 2026

Zurverfügungstellung von Empfängern des Eingliederungseinkommens oder der gleichgestellten Sozialhilfe über Artikel 60 §7 mit erhöhter Subvention durch die ÖSHZ mit Sitz im deutschen Sprachgebiet an sozialwirtschaftliche Einrichtungen

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet das Rundschreiben bezüglich der Zurverfügungstellung von Empfängern des Eingliederungseinkommens oder der gleichgestellten Sozialhilfe über Artikel 60 §7 mit erhöhter Subvention durch die ÖSHZ mit Sitz im deutschen Sprachgebiet an sozialwirtschaftliche Einrichtungen für das Jahr 2027.

Der Minister für Unterricht, Ausbildung und Beschäftigung und die Ministerin für Familie, Soziales, Wohnen und Gesundheit werden mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Die Deutschsprachige Gemeinschaft ist seit dem 1. Januar 2016 für die im Rahmen der 6. Staatsreform an die Regionen übertragenen Beschäftigungsprogramme zuständig.

Zu diesen gehört die Beschäftigungsmaßnahme Artikel 60 §7- „erhöhte Subvention“ zu Gunsten sozialwirtschaftlicher Einrichtungen in Anwendung des Artikels 60§7 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren.

Die Förderbeträge zu Gunsten der ÖSHZ, die in Anwendung der vorgenannten Beschäftigungsmaßnahme gewährt werden, werden pro ÖSHZ für die Dauer eines Jahres festlegt.

Der Beschäftigungsminister und die für Sozialökonomie zuständige Ministerin haben zuletzt per Rundschreiben vom 20. Oktober 2025 die Festlegung für das Jahr 2026 vorgenommen. Dabei wurde der Gesamtförderbetrag für die ÖSHZ mit Sitz im deutschen Sprachgebiet auf einen Betrag von 1.177.710 € festgelegt.

Außerdem legte das Rundschreiben den maximalen Zuschussbetrag pro Vollzeitstelle auf 32.369,63 € für das Jahr 2026 fest.

Die der Maßnahme zugrunde liegenden Rechtsgrundlagen bestimmen, dass der neue Förderbetrag jeweils zum 1. Januar zu berechnen ist.

Gemäß denselben Rechtsgrundlagen ist die hier betroffene Subvention an den Schwellenindex der Verbraucherpreise gebunden.

Seit Veröffentlichung des letzten Rundschreibens am 20. Oktober 2025 ist dieser Schwellenindex zweimal erreicht worden.

Aus diesem Grund steigt der maximale Förderbetrag pro Vollzeitstelle um 4 %, das bedeutet von bisher 32.369,63 € auf 33.677,37 € für das Jahr 2027.

Vor diesem Hintergrund wird auch der Gesamtförderbetrag, der den ÖSHZ mit Sitz im deutschen Sprachgebiet zur Verfügung gestellt wird, um 4 % erhöht. Das bedeutet, dass für die ÖSHZ insgesamt 1.225.289 € im Jahr 2027 für die Zurverfügungstellung von Arbeitnehmern in Anwendung des Artikels 60 §7 mit erhöhter Subvention zugunsten anerkannter sozialwirtschaftlicher Einrichtungen vorgesehen werden.

Der Anteil pro ÖSHZ an diesem Gesamtförderbetrag bleibt unverändert im Verhältnis zu den Vorjahren.

Das Rundschreiben definiert ferner die Bedingungen, die an die Zurverfügungstellung von Artikel 60 §7 mit erhöhter Subvention geknüpft sind.

Zu diesen Konditionen gehört u.a., dass das ÖSHZ auf der im Anhang zum Rundschreiben beigefügten Liste aufgeführt ist. In der Deutschsprachigen Gemeinschaft verfügen alle ÖSHZ über einen Förderbetrag zur Beschäftigung von Artikel 60 §7 mit erhöhter Subvention.

Die Zurverfügungstellung darf nur an anerkannte sozialwirtschaftliche Einrichtungen erfolgen. Ferner muss es sich bei diesen Stellen um zusätzliche Stellen auf Ebene des jeweiligen ÖSHZ und auf Ebene der sozialwirtschaftlichen Einrichtung handeln. Das ÖSHZ ist gehalten, darauf zu achten, dass die sozialwirtschaftliche Einrichtung die Begleitung und Betreuung der Arbeitnehmer gewährleistet.  

Schließlich regelt das Rundschreiben die Möglichkeit des Verzichts auf den Förderbetrag eines ÖSHZ zu Gunsten eines anderen ÖSHZ.

Der Öffentliche Programmierungsdienst Soziale Integration (ÖPD SI) gewährleistet weiterhin die Zuschusszahlung als einziger technischer und administrativer Operator, wie es der föderale Gesetzgeber durch Sondergesetz vom 6. Januar 2014 über die Sechste Staatsreform bestimmt hat.

Die Auszahlung geschieht wie bisher über die den ÖSHZ bekannte Informatik-Plattform „Nova prima“.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Der Haushalt 2027 wird mit maximal 1.225.289 € belastet. Die Mittel können über den OB 30 PR 23 ZW 41.10 aufgebracht werden.

Ferner profitiert der Arbeitgeber, sprich das ÖSHZ, von einer Reduzierung der Arbeitgeberlasten zur sozialen Sicherheit bei einer Beschäftigung in Anwendung des Artikels 60 §7.

Diese Zielgruppenermäßigung, die im Verhältnis zum Bruttolohn berechnet wird, wird seit 2016 von der Beschäftigungsdotation abgezogen und somit der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Rechnung gestellt. Diese ist allerdings nicht einfach, genau zu berechnen.

Aus den uns durch das LASS zur Verfügung gestellten Angaben wird nicht differenziert zwischen den LSS-Reduzierungen für klassische „Artikel 60 §7“-Beschäftigungen und denen mit „erhöhter Subvention“.

Für das Jahr 2026 schätzt der Fachbereich Beschäftigung, dass die Nutzung von Artikel 60 §7 mit erhöhter Subvention zu LSS-Reduzierungen in Höhe von rund 176.340 € führen kann.

4. Gutachten:

  • Das Gutachten des Finanzinspektors vom 23. Oktober 2026 liegt vor.
  • Das Einverständnis des Ministerpräsidenten in seiner Funktion als Haushaltsminister vom 23. Oktober liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Gesetz vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen, Artikel 5 §4bis;
  • Grundlagengesetz vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, Art.57quater und Art.60§7;
  • Gesetz vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung von Maßnahmen zur Ausführung des Mehrjahresplanes für Arbeitsbeschaffung, Artikel 33;
  • Königlicher Erlass vom 2. April 1998 zur Ausführung von Artikel 33 des Gesetzes vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung von Maßnahmen zur Ausführung des Mehrjahresplanes für Arbeitsbeschaffung;
  • Gesetz vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung, Art. 6, 8, 13, 36 und 37;
  • Königlicher Erlass vom 11. Juli 2002 zur Gewährung einer erhöhten Staatssubvention an die öffentlichen Sozialhilfezentren für spezifische sozialwirtschaftliche Initiativen zur sozialen Eingliederung;
  • Königlicher Erlass vom 14. November 2002 zur Gewährung einer erhöhten Staatssubvention an die öffentlichen Sozialhilfezentren für spezifische sozialwirtschaftliche Initiativen zur sozialen Eingliederung zugunsten Berechtigter mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe;
  • Programmgesetz (I) vom 24. Dezember 2002, Titel IV Kapitel 7 in Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung der Regelungen in Sachen Senkungen der Sozialversicherungsbeiträge, Art.353bis/14;
  • Königlicher Erlass vom 16. Mai 2003 zur Ausführung von Titel IV Kapitel 7 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 in Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung der Regelungen in Sachen Senkungen der Sozialversicherungsbeiträge, Art.28/15;
  • Rundschreiben vom 21. Oktober 2002 bezüglich des Beschäftigungsauftrags der öffentlichen Sozialhilfezentren im Rahmen des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung.
  • Dekret vom 29. Januar 2024 über die Anerkennung und Förderung von Betrieben im Bereich der Sozialwirtschaft;
  • Erlass der Regierung vom 6. Juni 2024 zur Ausführung des Dekrets vom 29. Januar 2024 über die Anerkennung und Förderung von Betrieben im Bereich der Sozialwirtschaft