Sitzung vom 21. Oktober 2026
Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 21. Mai 2015 zur Ausführung des Dekrets vom 5. Mai 2014 zur Anerkennung und Förderung von sozialen Treffpunkten
1. Beschlussfassung:
Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 21. Mai 2015 zur Ausführung des Dekrets vom 5. Mai 2014 zur Anerkennung und Förderung von sozialen Treffpunkten.
Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in einer 30-Tages-Frist zu beantragen.
Die Ministerin für Familie, Soziales, Wohnen und Gesundheit wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.
2. Erläuterungen:
Mit der Abänderung des Dekrets vom 5. Mai 2014 zur Anerkennung und Förderung von sozialen Treffpunkten wurde zum 1. Januar 2026 die Möglichkeit einer zusätzlichen Förderung für anerkannte soziale Treffpunkte geschaffen. Anerkannte soziale Treffpunkte können unter bestimmten Voraussetzungen einen erhöhten Zuschuss in Höhe von insgesamt 100.000 Euro erhalten, sofern sie zusätzliche Leistungen erbringen und die im Dekret festgelegten Bedingungen hinsichtlich der Einwohnerzahl erfüllen. Die Gewährung dieser Zusatzförderung setzt zudem eine finanzielle Beteiligung der betroffenen Gemeinde beziehungsweise des zuständigen öffentlichen Sozialhilfezentrums voraus.
Das Dekret ermächtigt die Regierung, das Antragsverfahren, die weiteren Modalitäten sowie die annehmbaren zusätzlichen Leistungen näher festzulegen. Bislang wurden diese zusätzlichen Leistungen jedoch noch nicht bestimmt. Der vorliegende Erlass dient daher in erster Linie der Ausführung der neuen dekretalen Bestimmungen, indem die Voraussetzungen für die Gewährung der Zusatzförderung, das entsprechende Antragsverfahren sowie die erforderlichen Nachweise konkretisiert werden.
Neben der Festlegung der zusätzlichen Leistungen, die Voraussetzung für die Gewährung der erhöhten Förderung sind, dient der Erlass auch dazu, verschiedene Bestimmungen des bestehenden Ausführungserlasses an die seit dem 1. Januar 2026 geltenden dekretalen Bestimmungen anzupassen. Daneben werden einzelne technische und redaktionelle Anpassungen vorgenommen, um die Übereinstimmung zwischen Dekret und Ausführungsbestimmungen sicherzustellen.
Kommentar zu den Artikeln:
Artikel 1:
Die Wortfolge „oder ein Teil dieser“ wird gestrichen, um den Erlass an die entsprechende Änderung des Dekrets anzupassen.
Die Beibehaltung eines Begleitausschusses auf Ebene des Erlasses wird jedoch weiterhin als zweckmäßig erachtet, um die Auswertung der Aktivitäten des sozialen Treffpunkts und die Erreichung der in Artikel 5 festgelegten Zielsetzungen zu begleiten.
Eine redaktionelle Anpassung der Zeichensetzung infolge der Einfügung weiterer Begriffsdefinitionen wird vorgesehen.
Mit der Einführung einer Definition des Begriffs „Konversations-Café“ wird eine in der Praxis etablierte Maßnahme der sozialen Treffpunkte näher beschrieben. Dadurch wird klargestellt, welche Aktivitäten unter diesen Begriff fallen und welchem integrations- und sprachfördernden Zweck sie dienen.
Artikel 2:
Mit diesem Artikel wird der Begleitausschuss im Erlass verankert. Es werden seine Aufgaben sowie seine Zusammensetzung festgelegt. Der Begleitausschuss überprüft regelmäßig die Erreichung der in Artikel 5 des Dekrets festgelegten Ziele und kann bei Bedarf Verbesserungs- oder Anpassungsvorschläge unterbreiten. Die Regelung übernimmt eine bisher vertraglich geregelte Praxis und schafft einen klaren Rahmen für die Begleitung der sozialen Treffpunkte.
Artikel 3:
Dieser Artikel stellt eine Verweisungsanpassung dar. Der bisherige Verweis auf „Artikel 6“ wird durch einen spezifischeren Verweis auf „Artikel 7 §1 Punkt 4“ ersetzt.
Artikel 4:
In Analogie zum Dekret wird Artikel 5 Nummer 9 Buchstabe a) gestrichen.
Artikel 5:
Die Ergänzung berücksichtigt, dass sich viele Menschen heute digital über Angebote und Veranstaltungen informieren. Durch die Veröffentlichung über digitale Kanäle werden die Informationen leichter zugänglich und erreichen mehr Interessierte. Der Aushang vor Ort bleibt dabei weiterhin bestehen.
Artikel 6:
Der Verweis auf den Vertrag wurde gestrichen, da dieser nicht mehr vorgesehen ist. Stattdessen wird auf die im Dekret sowie in den entsprechenden Ausführungserlassen festgelegten Zielvorgaben und Indikatoren Bezug genommen.
Artikel 7:
Dieser Artikel präzisiert die Voraussetzungen für die Gewährung der in Artikel 11 §3 Absatz 1 des Dekrets vom 5. Mai 2014 vorgesehenen Zusatzförderung für anerkannte soziale Treffpunkte.
Zu diesem Zweck legt der für Soziales zuständige Minister jährlich ein Jahresthema fest, das als inhaltliche Orientierung für die durch die Zusatzförderung unterstützten Maßnahmen dient. Dadurch können jährlich gesellschaftlich relevante Schwerpunkte aufgegriffen und gefördert werden.
Die Zusatzförderung wird nur sozialen Treffpunkten gewährt, die neben der notwendigen Einwohnerzahl des Gemeindegebiets auf dem sie tätig sind, ein erhöhtes Maß an Aktivität nachweisen. Hierfür werden drei objektive Kriterien festgelegt, die erfüllt werden müssen. Die Regelung trägt der unterschiedlichen Ausrichtung und den unterschiedlichen Arbeitsweisen der sozialen Treffpunkte Rechnung, indem sie eine gewisse Flexibilität bei der Erfüllung der Voraussetzungen ermöglicht.
Darüber hinaus ist die Gewährung der Zusatzförderung an die Durchführung mindestens eines strukturellen Angebots geknüpft, das einen konkreten Beitrag zur Umsetzung des jährlich festgelegten Jahresthemas leistet. Damit wird sichergestellt, dass die Zusatzförderung nicht ausschließlich an quantitative Kriterien gebunden ist, sondern auch die inhaltliche Ausrichtung der Arbeit der sozialen Treffpunkte im Einklang mit den sozialpolitischen Schwerpunktsetzungen der Regierung und die gesellschaftlichen Entwicklungen unterstützt.
Die in Artikel 12 Absatz 1 aufgeführten Bedingungen sind kumulativ. Ein sozialer Treffpunkt muss daher sowohl die in Artikel 12 Absatz 1 Nummern 1 – 3 festgelegten Bedingungen erfüllen als auch ein strukturelles Angebot zum jeweiligen Jahresthema vorsehen, um die Zusatzförderung erhalten zu können.
Artikel 8:
In Ausführung von Artikel 11 §3 des Dekrets vom 5. Mai 2014 zur Anerkennung und Förderung von sozialen Treffpunkten legt die Regierung das Verfahren für die Beantragung der Zusatzförderung fest. Der Artikel bestimmt die Frist für die Einreichung der Anträge und legt fest, welche Angaben und Nachweise die sozialen Treffpunkte vorzulegen haben. Dadurch wird sichergestellt, dass alle Anträge auf einer einheitlichen Grundlage geprüft werden können.
Die Frist vom 30. Juni des dem Förderjahr vorausgehenden Jahres ermöglicht dem Ministerium die rechtzeitige Prüfung der Anträge und die Planung des Haushalts. Die Einreichung mittels eines standardisierten Antragsformulars gewährleistet eine transparente und vergleichbare Beurteilung der eingereichten Projekte.
Die Antragsfrist wird auf den 30. Juni des dem Förderjahr vorausgehenden Jahres festgelegt, damit die Anträge rechtzeitig geprüft und die erforderlichen Haushaltsmittel eingeplant werden können. Da die endgültige Verabschiedung des Haushalts erst gegen Ende des Jahres erfolgt, kann die Zusage der Zusatzförderung erst nach Vorliegen der entsprechenden Haushaltsmittel erteilt werden. Die Mitteilung der Entscheidung erfolgt daher spätestens bis zum 31. Dezember des dem Förderjahr vorausgehenden Jahres.
Der Artikel regelt zudem die Beantragung einer Bezuschussung für soziale Treffpunkte, die im Rahmen einer Zusammenarbeit mehrerer Gemeinden oder öffentlicher Sozialhilfezentren betrieben werden. Hierzu können die beteiligten Gemeinden oder öffentlichen Sozialhilfezentren einen gemeinsamen Antrag auf Bezuschussung einreichen. Dem Antrag ist die gemäß Artikel 11 §4 des Dekrets abgeschlossene Vereinbarung beizufügen.
Artikel 9:
Dieser Artikel enthält eine Übergangsbestimmung für das Förderjahr 2027. Da die reguläre Antragsfrist gemäß Artikel 13 bereits am 30. Juni des dem Förderjahr vorausgehenden Jahres endet und die vorliegende Regelung erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft tritt, wird für das Jahr 2027 ausnahmsweise eine Einreichungsfrist bis zum 28. Februar 2027 vorgesehen. Dadurch erhalten die anerkannten sozialen Treffpunkte die Möglichkeit, bereits im Jahr 2027 die Zusatzförderung für die im Tätigkeitsjahr 2027 umgesetzten Maßnahmen zu beantragen und in Anspruch zu nehmen.
Artikel 10:
Dieser Artikel legt das Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses fest. Die Änderungen sollen am 1. Januar 2027 in Kraft treten.
3. Finanzielle Auswirkungen:
Derzeit sind zwei anerkannte soziale Treffpunkte auf einem Gemeindegebiet mit 15.000 Einwohnern angesiedelt. Daraus ergeben sich für das Haushaltsjahr maximale Kosten in Höhe von 30.000,00 Euro.
Dieser Betrag geht zu Lasten des Haushalts der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Haushaltsjahr 2027, OB 50, Pr.15, Zw. 33.01.
Auf begründeten Antrag können mehrere Gemeinden oder öffentliche Sozialhilfezentren zur Erreichung der Einwohnerzahlen zusammenarbeiten. Sollte dies zwischenzeitlich der Fall sein, können die benötigten Mittel auf eine maximale Summe von 75.000,00 Euro steigen.
4. Gutachten:
- Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei
vom 12. Oktober 2026 liegt vor.
- Das Gutachten des Finanzinspektors vom 12. Oktober 2026 liegt vor.
- Das Einverständnis des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt,
vom 13. November 2026 liegt vor.
5. Rechtsgrundlage:
- Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 20;
- Sondergesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 7;
- Dekret vom 5. Mai 2014 zur Anerkennung und Förderung von sozialen Treffpunkten, Artikel 1 Nummer 5, Artikel 5, Artikel 7 §1 Nummer 4 sowie §3 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 2 Nummer 1, Artikel 11 §3 Absatz 1 sowie Artikel 14