Sitzung vom 1. Oktober 2026

Dekretentwurf zur Abänderung des Dekrets vom 13. November 2023 über die Jugendhilfe und den Jugendschutz

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in zweiter und letzter Lesung den Entwurf des Dekrets zur Abänderung des Dekrets vom 13. November 2023 über die Jugendhilfe und den Jugendschutz.

Die Ministerin für Familie, Soziales, Wohnen und Gesundheit wird beauftragt, den Entwurf im Parlament zu hinterlegen.

2. Erläuterungen:

Der vorliegende Dekretentwurf dient in erster Linie der Anpassung des Dekrets vom 13. November 2023 über die Jugendhilfe und den Jugendschutz an das neue Strafgesetzbuch, das am 1. September 2026 in Kraft getreten ist. In diesem Zusammenhang werden insbesondere die Verweise auf Straftatbestände, Strafmaße und strafrechtliche Begrifflichkeiten an die neue Terminologie und Systematik des Strafgesetzbuches angepasst. Dabei wurden die Rückmeldungen der Gerichtsbehörden sowie die durch den Terminologieausschuss festgelegten deutschen Begrifflichkeiten berücksichtigt.

Darüber hinaus wurden verschiedene Bestimmungen des Dekrets überprüft, bei denen sich seit Inkrafttreten des Dekrets Auslegungs- oder Anwendungsfragen ergeben haben. Ziel der vorgeschlagenen Änderungen ist es, bestehende Unklarheiten zu beseitigen, die Rechtssicherheit zu erhöhen sowie die praktische Anwendbarkeit und Kohärenz des Dekrets zu verbessern.

Ein wesentlicher Schwerpunkt des Entwurfs betrifft die klare Unterscheidung zwischen stationären Betreuungsmaßnahmen und stationären Behandlungsmaßnahmen. Die bisherigen Artikel 45 und 82 regelten pädagogische, therapeutische und psychiatrische Maßnahmen gemeinsam, wodurch in der Praxis unterschiedliche Interpretationen entstanden sind. Mit den neuen Artikeln 45.1 und 82.1 werden daher eigenständige Rechtsgrundlagen für stationäre Behandlungsmaßnahmen im Rahmen der Jugendhilfe und des Jugendschutzes geschaffen.

Die vorgeschlagenen Bestimmungen tragen zugleich den Entwicklungen im Bereich der psychischen Gesundheit Minderjähriger Rechnung. Dabei wurde berücksichtigt, dass stationäre therapeutische Maßnahmen in der Praxis nicht ausschließlich bei eindeutig diagnostizierten psychiatrischen Erkrankungen erforderlich sein können, sondern auch bei erheblichen psychischen oder verhaltensbezogenen Schwierigkeiten, die das Kindeswohl oder die Sicherheit gefährden. Gleichzeitig bleiben solche Maßnahmen an strenge Voraussetzungen sowie an eine gerichtliche Kontrolle gebunden.

Im Rahmen der Überarbeitung wurden zudem die Hinweise des Staatsrates in seinem Gutachten Nr. 79.593/1/V vom 29. Juli 2026 berücksichtigt. Der Staatsrat hat insbesondere auf die Anforderungen an die Rechtssicherheit, die Klarheit und die Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen hingewiesen, die gegenüber Minderjährigen angeordnet werden und mit einer Einschränkung ihrer Freiheit verbunden sein können. Dies betrifft insbesondere die Begründung stationärer Maßnahmen und die besondere Begründung der Anordnung einer geschlossenen stationären Betreuung oder Behandlung. Die entsprechenden Bestimmungen wurden angepasst.

Zudem wird die Systematik der vorläufigen Jugendschutzmaßnahmen präzisiert. Die bisher nebeneinander bestehenden Regelungen über Kontaktverbote und das Meiden bestimmter Personen oder Orte werden zusammengeführt und klarer voneinander abgegrenzt. Dadurch soll insbesondere klargestellt werden, dass die Auflage, bestimmte Personen oder Orte zu meiden, eine eigenständige vorläufige Jugendschutzmaßnahme darstellt, die unabhängig von einer Unterbringung angeordnet werden kann und zugleich den Erfordernissen der Ermittlung oder gerichtlichen Untersuchung Rechnung trägt.

Darüber hinaus werden die Vertraulichkeitsregelungen im Vermittlungsverfahren sowie die Bestimmungen über die Verwendung von Verwaltungsdokumenten präzisiert. Ziel dieser Anpassungen ist es insbesondere, den sensiblen Charakter der Akten der Jugendhilfe und des Jugendschutzes zu schützen, eine zweckfremde Verwendung personenbezogener Informationen zu verhindern und das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen den betroffenen Personen und den Diensten der Jugendhilfe und des Jugendschutzes zu sichern.

Im Bereich der Vermittlung wurde die Regelung zur Vertraulichkeit im Anschluss an die Hinweise der Datenschutzbehörde nochmals angepasst. Die ursprünglich vorgesehenen Bestimmungen über die Verwendung der im Rahmen der Vermittlung gewonnenen Informationen in gerichtlichen oder anderen Verfahren sowie über deren Beweisverwertbarkeit wurden nicht beibehalten. Artikel 57 §8 beschränkt sich nunmehr darauf, die Vertraulichkeit der im Rahmen der Vermittlung erstellten Dokumente und erfolgten Mitteilungen ausdrücklich festzuschreiben. Damit wird berücksichtigt, dass die Deutschsprachige Gemeinschaft die Verarbeitung und Beweisverwertung durch die Gerichtsbehörden nicht als solche regeln kann.

Ein weiterer Schwerpunkt der Überarbeitung betrifft den Datenschutz. Die Datenschutzbehörde hat in ihrem Gutachten Nr. 156/2026 vom 14. Juli 2026 erneut auf die besonderen Anforderungen an die gesetzliche Grundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten hingewiesen. Insbesondere müssen die Zwecke der Verarbeitung, die zulässigen Datenkategorien und die datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten hinreichend bestimmt sein. Dies gilt in besonderem Maße für die im Rahmen der Jugendhilfe und des Jugendschutzes verarbeiteten, teilweise besonders sensiblen personenbezogenen Daten von Kindern, Jugendlichen und ihren Familien.

Vor diesem Hintergrund werden die Bestimmungen zum Datenschutz entsprechend präzisiert. Dabei wurden insbesondere die Hinweise der Datenschutzbehörde berücksichtigt, wonach bestimmte Datenkategorien bislang zu weit gefasst und nicht ausreichend mit den konkreten Verarbeitungszwecken verknüpft waren. Die allgemeinen Anforderungen an Zweckbindung, Datenminimierung und datenschutzrechtliche Verantwortlichkeiten werden insbesondere in Artikel 119 konkretisiert. Artikel 120 ordnet die zulässigen Datenkategorien den jeweiligen gesetzlichen und dekretalen Verarbeitungszwecken zu.

Auch die Bestimmungen zur Weitergabe vertraulicher Sachverhalte sowie die Verwendung von im Rahmen der Akteneinsicht erhaltenen Verwaltungsdokumenten in anderen Verfahren wurden im Anschluss an die Anmerkungen des Staatsrates und der Datenschutzbehörde angepasst.

Ferner werden einzelne Bestimmungen an die bestehende Verwaltungspraxis angepasst. Dies betrifft insbesondere die Möglichkeit für den Prokurator des Königs, Sozialuntersuchungen in Auftrag zu geben, sowie die Einführung einer Frist für die Beantragung finanzieller Unterstützungen junger Erwachsener.

Zudem werden die Strafbestimmungen des Dekrets an die neue Systematik des Strafgesetzbuches angepasst. Gleichzeitig wird die bisherige Strafbestimmung gegenüber Erziehungsberechtigten aufgehoben. Im Rahmen der einvernehmlichen Jugendhilfe setzt die Umsetzung von Hilfsmaßnahmen die Mitwirkung der Betroffenen voraus. Fehlt diese Mitwirkung und liegt eine Gefährdung des Kindes vor, kann die Situation an die gerichtliche Jugendhilfe weitergeleitet werden. Im Rahmen gerichtlicher Maßnahmen obliegt die weitere Durchsetzung dem Jugendgericht, sodass eine zusätzliche strafrechtliche Sanktionierung fehlender Kooperation nicht erforderlich erscheint.

Die vorgeschlagenen Änderungen verfolgen insgesamt das Ziel, die Kohärenz des Dekrets zu stärken, die praktische Anwendbarkeit zu verbessern die Rechtssicherheit zu erhöhen und gleichzeitig den Schutz von Kindern und Jugendlichen sicherzustellen. Dabei wurden insbesondere die Hinweise des Staatsrates und der Datenschutzbehörde berücksichtigt.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Der Dekretentwurf führt nicht zu neuen Ausgaben für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

Artikel 14 führt jedoch eine Frist von fünf Jahren für die Beantragung der Auszahlung finanzieller Unterstützungen gemäß Artikel 114 des Dekrets ein. Dadurch werden zeitlich unbegrenzte offene Ansprüche vermieden und die Rechtssicherheit sowie die administrative Planbarkeit verbessert.

Es ist davon auszugehen, dass diese Maßnahme langfristig zu einer begrenzten Verringerung der Ausgaben führen kann. Eine konkrete Bezifferung der finanziellen Auswirkungen ist jedoch nicht möglich.

4. Gutachten:

  • Das Gutachten des Staatsrates Nr. 79.593/1/V vom 29. Juli 2026 liegt vor;
  • Das Gutachten der Datenschutzbehörde Nr. 156/2026 vom 14. Juli 2026 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Artikel 5 §1 II. Nummern 1 und 6 und Artikel 10 des Sondergesetzes vom 8. August 1980;
  • Artikel 4 §2 und Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft.