Sitzung vom 24. September 2026
Dekretvorentwurf zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, der Wallonischen Region, der Flämischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Bezug auf die Wirtschaftsmigration ausländischer Arbeitnehmer
1. Beschlussfassung
Die Regierung genehmigt das Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat, der Wallonischen Region, der Flämischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Bezug auf die Wirtschaftsmigration ausländischer Arbeitnehmer.
Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Dekretvorentwurf zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, der Wallonischen Region, der Flämischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Bezug auf die Wirtschaftsmigration ausländischer Arbeitnehmer.
Die Regierung beschließt, das Gutachten des Wirtschafts- und Sozialrates der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens zu beantragen.
Der Minister für Unterricht, Ausbildung und Beschäftigung wird mit der Umsetzung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.
2. Erläuterungen
Einleitung
Vorliegender Dekretentwurf bezweckt die Billigung des Zusammenarbeitsabkommens, das zwischen dem Föderalstaat, der Wallonischen Region, der Flämischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft im Hinblick auf die Teilumsetzung der Richtlinie 2024/1233/UE des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten ("Richtlinie 2024/1233/EU"), abgeschlossen worden ist. Diese Richtlinie ersetzt die Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (nachstehend "Richtlinie 2011/98/EU"). Vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen findet ebenfalls Anwendung auf andere europäische Richtlinien, in denen für Drittstaatsangehörige, die sich in Mitgliedstaaten aufhalten möchten, um dort eine besondere Arbeit zu verrichten, besondere Aufenthaltsrechtsstellungen vorgesehen werden, insofern keine spezifischen Regeln bestehen.
Das zu billigende Zusammenarbeitsabkommen ist ein Zusammenarbeitsabkommen im Sinne von Artikel 92bis § 3 Buchstabe c) des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, dem zufolge die Föderalbehörde und die Regionen ein Zusammenarbeitsabkommen für die Koordinierung der Politik in Sachen Arbeitserlaubnis mit der Politik in Sachen Aufenthaltsgenehmigung und in Sachen Normen für die Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte schließen.
Der Dekretentwurf dient der Billigung des Zusammenarbeitsabkommens. Dieses Abkommen verfolgt mehrere Zielsetzungen:
- Teilumsetzung der Richtlinie 2024/1233/EU,2. Verbesserung des bestehenden einheitlichen Verfahrens,
- Gewährung bestimmter Rechte, die mit dem Beginn der Beschäftigung verbunden sind,
- Harmonisierung der Regeln für die Beitreibung von Rückführungskosten,
- Umstrukturierung des alten Zusammenarbeitsabkommens, um die Lesbarkeit zu verbessern.
Allgemeine Erläuterung des Inhalts des Zusammenarbeitsabkommens
I) Anpassungen aufgrund der Umsetzung der Richtlinie 2024/1233/EU
Mit der Richtlinie 2024/1233/EU werden im Vergleich zur alten Richtlinie mehrere wichtige Neuerungen eingeführt:
- Die Richtlinie 2024/1233/EU ermöglicht einen Arbeitgeberwechsel über ein vereinfachtes Verfahren, das nur die Arbeitserlaubnis betrifft, während die kombinierte Erlaubnis weiterhin gültig bleibt.
- Die Richtlinie sieht ein System zur vorübergehenden Aufrechterhaltung der kombinierten Erlaubnis bei Arbeitslosigkeit vor.
- Die Beschlussfassungsfrist wird verkürzt.
II) Andere Abänderungen
Neben der Umsetzung der Richtlinie werden mehrere weitere Abänderungen vorgenommen:
- Ein schnellerer Zugang zur Beschäftigung wird vorgesehen, sobald die Arbeitserlaubnis erteilt wurde.
- Die automatische Erteilung der kombinierten Erlaubnis wird gestrichen.
- Ein verspäteter Antrag auf Verlängerung ist zulässig, sofern er vor dem Ende des laufenden Aufenthalts eingereicht und eine Geldbuße gezahlt wird. Es ist vorgesehen, dass der Inhaber einer kombinierten Erlaubnis in einem solchen Fall in Erwartung eines Beschlusses Anrecht auf ein zeitweiliges Aufenthaltsdokument hat.
- Der Beginn der Beschlussfassungsfrist wird an den Wortlaut der verschiedenen Richtlinien in Bezug auf die legale Migration angepasst. Grundsätzlich setzt die Beschlussfassungsfrist mit der Hinterlegung einer vollständigen Akte ein.
- Die Möglichkeit wird vorgesehen, über den Zentralen Schalter Informationen auszutauschen und Beschlüsse zu notifizieren.
- Im Hinblick auf eine Verbesserung der Lesbarkeit wird das Zusammenarbeitsabkommen vom 2. Februar 2018 zwischen dem Föderalstaat, der Wallonischen Region, der Flämischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Bezug auf die Koordinierung der Politik in Sachen Arbeitserlaubnis mit der Politik in Sachen Aufenthaltsgenehmigung und in Sachen Normen für die Beschäftigung und den Aufenthalt ausländischer Arbeitnehmer ersetzt, umstrukturiert und vereinfacht.
Angesichts der zahlreichen Abänderungen wird es als vorteilhafter erachtet, mit einem neuen Zusammenarbeitsabkommen zu arbeiten.
3. Finanzielle Auswirkungen
Es entstehen keine direkten Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft. Erst die später folgenden Ausführungsabkommen werden Kosten zu Lasten der Deutschsprachigen Gemeinschaft generieren.
4. Gutachten
- Das Gutachten des Finanzinspektors vom 15.09.2026 liegt vor.
- Das Einverständnis des Ministerpräsidenten vom 18.09.2026 in seiner Funktion als Haushaltsminister liegt vor.
- Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 29.06.2026 liegt vor.
- Das Gutachten des Staatsrates wird über die Föderale Ministerin des Asyls und der Migration und der Sozialen Eingliederung angefragt.
- Das Gutachten der Datenschutzbehörde wird über die Föderale Ministerin des Asyls und der Migration und der Sozialen Eingliederung angefragt.
5. Rechtsgrundlagen
- Artikel 139 der Verfassung;
- Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, insbesondere Artikel 6, §1, XI, 3 und 92bis,
- Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 55bis
- Dekret des Wallonischen Regionalrates vom 6. Mai 1999 zur Ausübung der Befugnisse der Wallonischen Region in den Angelegenheiten Beschäftigung und Ausgrabungen durch die Deutschsprachige Gemeinschaft;
- Dekret des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 10. Mai 1999 zur Ausübung der Befugnisse der Wallonischen Region in den Angelegenheiten Beschäftigung und Ausgrabungen durch die Deutschsprachige Gemeinschaft.