Sitzung vom 24. September 2026
Dekretvorentwurf zur Zustimmung zu den Änderungen des Übereinkommens über die Errichtung des Afrikanischen Entwicklungsfonds vom 29. November 1972, angenommen auf der ersten Sitzung der 49. Jahrestagung des Gouverneursrats des Afrikanischen Entwicklungsfonds in Scharm El-Scheich am 23. Mai 2023
1. Beschlussfassung:
Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Dekretvorentwurf zur Zustimmung zu den Änderungen des Übereinkommens über die Errichtung des Afrikanischen Entwicklungsfonds vom 29. November 1972, angenommen auf der ersten Sitzung der 49. Jahrestagung des Gouverneursrats des Afrikanischen Entwicklungsfonds in Scharm El-Scheich am 23. Mai 2023.
Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in 30-Tage-Frist zu beantragen.
Der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden, Raumordnung und Finanzen, wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.
2. Erläuterungen:
Zum Inhalt
Die Änderungen des Übereinkommens vom 29. November 1972 über die Errichtung des Afrikanischen Entwicklungsfonds (AEF) sind Teil eines umfassenderen Reformrahmens, in dem geprüft wird, wie das vorhandene Kapital der multilateralen Entwicklungsbanken besser genutzt werden kann (der sogenannte Eigenkapitalrahmen). Seit Beginn dieser Diskussion im Rahmen der G20 prüfen die verschiedenen Banken, wie die in diesem Zusammenhang formulierten Empfehlungen umgesetzt werden können.
Derzeit kann der AEF nur konzessionäre Mittel verwenden, die er im Rahmen, der alle drei Jahre stattfindenden Wiederauffüllungen durch die Geber erhält. Die vorgeschlagenen Änderungen werden es dem AEF ermöglichen, Eigenmittel für marktkonforme Kredite einzusetzen.
Die vorgeschlagenen Änderungen würden es dem AEF ermöglichen, Zugang zu den internationalen Kapitalmärkten zu erhalten und nichtkonzessionäre Mittel unter Rückgriff auf sein bestehendes Eigenkapital zu beschaffen („die Option des AEF zur Kreditaufnahme auf den Kapitalmärkten“). Durch den Zugang zu den Kapitalmärkten über die Kreditaufnahmeoption mobilisiert der Fonds Ressourcen aus dem Privatsektor, um die Entwicklungsziele der AEF-Länder zu unterstützen.
Die auf den Märkten aufgenommenen nichtkonzessionären Mittel werden über ein neues Kreditinstrument – das moderat konzessionäre Darlehen – und gemäß den aktuellen Kreditbedingungen des AEF an die förderfähigen AEF-Länder weitergeleitet. Die Erlöse aus den moderat konzessionären Darlehen fließen in die konzessionären Mittel für andere AEF-Länder ein, die nicht für das moderat konzessionäre Darlehen in Frage kommen.
Die Option, dass der Afrikanische Entwicklungsfonds (AEF) Mittel auf den Kapitalmärkten aufnimmt, steht voll und ganz im Einklang mit (i) dem Aufruf der Afrikanischen Union (AU), den AEF in die Lage zu versetzen, Mittel auf dem Kapitalmarkt zu beschaffen, (ii) den Erwartungen der Anteilseigner – die sich in mehreren Initiativen der G20 widerspiegeln –, dass multilaterale Entwicklungsinstitutionen verstärkt auf die Beiträge der Anteilseigner zurückgreifen, (iii) den jüngsten Bericht der G20-Arbeitsgruppe zur internationalen Finanzarchitektur (IFA) über den Eigenkapitalrahmen für multilaterale Organisationen sowie (iv) das von den Empfängerländern bekundete Interesse am Erhalt zusätzlicher Mittel zu moderat konzessionären Konditionen.
Die Änderung von Artikel 2 der Satzung des Afrikanischen Entwicklungsfonds (AEF) ermöglicht es dem Fonds, Finanzierungen zu nichtkonzessionären Bedingungen bereitzustellen. Die Änderung von Artikel 8 Absatz 5 ermöglicht es dem Fonds, sowohl auf bilateraler Basis als auch auf den Kapitalmärkten Kredite aufzunehmen. Die Änderung von Artikel 14 Absatz 1 legt fest, dass der Fonds allen Mitgliedern der Afrikanischen Entwicklungsbank (AEB) Finanzmittel gewähren kann. Die Änderung von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b betont, dass der Fonds bei der Entscheidung, welche Mitglieder oder Einrichtungen seine Finanzmittel erhalten können, selektiv vorgehen wird. Die Änderung von Artikel 16 Absatz 2 sieht vor, den Verweis darauf zu streichen, dass der Fonds Finanzmittel nur zu Vorzugsbedingungen aufnehmen darf. Die Änderungen an Artikel 20 gewähren dem Fonds zusätzliche Befugnisse als logische Folge der durch den neuen Artikel 8 Absatz 5 eingeräumten Kreditaufnahmebefugnis. Die Änderung von Artikel 26 Absatz 2: Die vorgeschlagene Änderung erweitert die dem Verwaltungsrat des Fonds gemäß dem Fondsabkommen eingeräumten Befugnisse um die Genehmigung von Darlehensgeschäften.
Die Änderung von Artikel 31 verbietet dem Fonds nicht, Geld von der AEB aufzunehmen, sondern verbietet ihm, Geld an die AEB zu verleihen. Die Änderung von Artikel 43 Absatz 1 stellt klar, dass die Immunitäten des Fonds nicht für die Ausübung seiner Kreditaufnahmebefugnis gelten, und legt die Umstände fest, unter denen der Fonds gerichtlich belangt werden kann.
Zur Zuständigkeit der Deutschsprachigen Gemeinschaft
Im Rahmen ihrer Sitzung 16. Januar 2024 hat die Arbeitsgruppe für Gemischte Verträge festgestellt, dass es sich bei dem vorliegenden Übereinkommen um einen „gemischten Vertrag“ im Sinne von Artikel 167 §4 der Verfassung handelt, da die Änderungen an diesem Abkommen sowohl den Föderalstaat als auch die Regionen und Gemeinschaften betreffen. Es handelt sich insbesondere um die Artikel 2, 14.1 und 43.1.
Dem ursprünglichen Übereinkommen vom 29. November 1972 wurde bereits per Gesetz vom 28. Juni 1974 zugestimmt. Somit sind lediglich den vorliegenden Änderungen aufgrund der zwischenzeitlichen Zuständigkeitsübertragungen an die Deutschsprachige Gemeinschaft zuzustimmen.
3. Finanzielle Auswirkungen:
Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.
4. Gutachten:
- Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 9. September 2026 liegt vor.
- Das Gutachten des Finanzinspektors vom 11. September 2026 liegt vor.
5. Rechtsgrundlagen:
- Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 16 §1 und Artikel 92bis §4ter;
- Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 5 §1 und Artikel 55bis