Sitzung vom 10. September 2026
Genehmigung der Förderung der kreativen Ateliers für den Förderzeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2029 gemäß Artikel 10 des Dekrets vom 27. Februar 2023 zur Förderung der außerschulischen kulturellen Bildung in der Deutschsprachigen Gemeinschaft
1. Beschlussfassung:
Die Regierung genehmigt die Einstufung der kreativen Ateliers für den Förderzeitraum 2027-2029 gemäß Artikel 10 des Dekrets vom 27. Februar 2023 zur Förderung der außerschulischen kulturellen Bildung in der Deutschsprachigen Gemeinschaft.
Der Minister für Kultur, Sport, Tourismus und Medien wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.
2. Erläuterungen:
Das Dekret zur Förderung der außerschulischen kulturellen Bildung vom 27. Februar 2023 regelt die Förderung der kreativen Ateliers und kreativen Fachateliers. Diese müssen gemäß Artikel 7 des vorher genannten Dekrets folgende allgemeiner Kriterien erfüllen:
Art. 7 – Förderkriterien
§1 – Um als kreatives Atelier oder kreatives Fachatelier gefördert werden zu können, muss die Einrichtung folgende Kriterien erfüllen:
- als Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht mit Sitz im deutschen Sprachgebiet konstituiert sein;
- über eine ständige Infrastruktur in einer oder mehreren Gemeinden des deutschen Sprachgebiets verfügen, die der Zielsetzung, den Tätigkeiten und den Teilnehmern angepasst ist;
- eine regelmäßige Tätigkeit ausüben;
- vorrangig im Dienst der Bevölkerung des deutschen Sprachgebiets stehen;
- allen zugänglich sein;
- die Bevölkerung regelmäßig über ihr Angebot informieren;
- sich von anderen von der Regierung geförderten Kultur- und Freizeitangeboten unterscheiden;
- die Bestimmungen des vorliegenden Dekrets und seiner Ausführungserlasse einhalten;
- eine ordentliche und jederzeit einsehbare autonome Buchführung vorweisen, die eine finanzielle Kontrolle ermöglicht;
- eine Ergebnisrechnung des vorangegangenen Tätigkeitsjahres mit Vermerk der schon anderweitig bezuschussten Ausgaben bzw. der Ausgaben, für die anderweitig ein Zuschuss beantragt ist, vorlegen;
- die Aufsicht der Regierung in Bezug auf die Anwendung des vorliegenden Dekrets und seiner Ausführungserlasse akzeptieren.
Um als kreatives Atelier bezuschusst zu werden, muss die Einrichtung gemäß Artikel 7 Absatz 2 des oben genannten Dekrets mindestens kreative Angebote aus fünf der in Artikel 3 Nummer 6 festgelegten kreativen Sparten anbieten:
- Textil;
- Keramik und Stein;
- Metall und Glas;
- Holz, Papier und Naturprodukte;
- Musik und Tanz;
- Literatur und Theater;
- Malen und Zeichnen;
- audiovisuelle Kunst;
- Technik und Digitales;
- Zirkus, Zauberei und Komik;
Antragsteller müssen bis zum 30. Juni des Vorjahres der Förderperiode einen Förderantrag einreichen gemäß Artikel 9 des oben genannten Dekrets.
Der Förderantrag entspricht den in Artikel 7 des oben genannten Dekrets erwähnten Förderkriterien und umfasst mindestens:
- die Tätigkeitsberichte der letzten drei Jahre;
- die Ergebnisrechnungen der letzten drei Jahre;
- eine Aufstellung der kreativen Angebote der letzten drei Jahre;
Zusätzlich enthält das Antragsformular gemäß Artikel 3 des Erlasses der Regierung vom 22. August 2024 zur Ausführung des Dekrets vom 27. Februar 2023 zur Förderung der außerschulischen kulturellen Bildung:
- den Namen, die Adresse, die Website und die Kontonummer des kreativen Ateliers bzw. kreativen Fachateliers;
- den Namen, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse des Hauptverantwortlichen des kreativen Ateliers bzw. kreativen Fachateliers;
- die Kontaktangaben von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht;
- die Öffnungszeiten des Sekretariats, die Beschreibung und die Adresse der Kursräume.
Dem Förderantrag sind gemäß Artikel 3 Absatz 3 des oben genannten Ausführungserlasses, über die im Artikel 9 Absatz 2 des Dekrets erwähnten Unterlagen hinaus, folgende Unterlagen beizufügen:
- eine Kopie des Protokolls der letzten Generalversammlung der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht;
- eine Kopie eines aktuellen Kontoauszugs mit Angaben zum Kontoinhaber.
Die Förderperiode der kreativen Fachateliers läuft am 31. Dezember 2028 aus. Demnach werden die Anträge auf Einstufung im Jahr 2028 gestellt. Die derzeitige Einstufung betrifft ausschließlich die kreativen Ateliers.
Auf Grundlage der eingereichten Unterlagen der kreativen Ateliers muss die Regierung gemäß Artikel 10 des obengenannten Dekrets bis zum 31. Oktober 2026 über die Genehmigung der Förderung der kreativen Ateliers entscheiden und den jeweiligen Antragsteller in eine Kategorie einstufen, insofern alle Förderkriterien gemäß Artikel 7 des genannten Dekrets erfüllt sind. Der künftige Förderzeitraum erstreckt sich vom 01.01.2027 bis zum 31.12.2029 für die kreativen Ateliers.
Funktionszuschüsse:
Die Höhe des Funktionszuschusses eines kreativen Ateliers hängt von der Einstufungskategorie ab. Die Kategorie wird gemäß Artikel 17 §2 des oben genannten Dekrets jeweils für drei Jahre aufgrund des Mittelwerts der Angebote der letzten drei Tätigkeitsjahre festgelegt.
Gemäß Artikel 17 §1 des oben genannten Dekrets gibt es vier aufeinander aufbauende Kategorien, in die die kreativen Ateliers eingestuft werden können:
- Kategorie 1: 75 bis 249 kreative Angebote: 6.000 Euro;
- Kategorie 2: 250 bis 499 kreative Angebote: 16.000 Euro;
- Kategorie 3: 500 bis 749 kreative Angebote: 26.000 Euro;
- Kategorie 4: ab 750 kreative Angebote: 36.000 Euro.
Personalzuschüsse:
Die Personalzuschüsse für die anerkannten kreativen Ateliers sind ebenfalls im Dekret vom 27. Februar 2023 zur Förderung der außerschulischen kulturellen Bildung in Artikel 20 geregelt. Der Aufstieg in eine höhere Kategorie aufgrund der Anzahl durchgeführter kreativer Angebote bedeutet auch ein Mehr an Personal.
Die Kreativen Ateliers haben, ab einer bestimmten Anzahl an kreativen Angeboten gemäß Artikel 20 §2 des oben genannten Dekrets die Möglichkeit Personal einzustellen. Je mehr kreative Angebote durchgeführt wurden, je mehr Personal kann bezuschusst werden:
- ab 150 kreative Angebote pro Jahr 0,5 Vollzeitäquivalent;
- ab 250 kreative Angebote pro Jahr 1 Vollzeitäquivalent;
- ab 500 kreative Angebote pro Jahr 2 Vollzeitäquivalente;
- ab 750 kreative Angebote pro Jahr 2,5 Vollzeitäquivalente.
Die Personalzuschüsse werden gemäß Artikel 6 des genannten Ausführungserlasses auf Grundlage von 75 % der 92% des jeweils aktuellen Zielbaremas 4.1 des soziokulturellen Sektors, wie im kollektiven Arbeitsabkommen vom 26. Juni 2017 zur Festlegung der Gehaltsbedingungen für gewisse Sektoren der Paritätischen Unterkommission für den soziokulturellen Bereich in der Deutschsprachigen Gemeinschaft festgelegt, berechnet.
Darüber hinaus werden bei der Berechnung des Zuschusses die Kosten für die gesetzliche Arbeitsunfallversicherung, die Beiträge für den beruflichen Gesundheitsdienst und einen Anteil der Fahrtkosten berücksichtigt. Das Personal kann als Honorarkräfte eingestellt werden.
Förderung für den Zeitraum 2027-2029
Am 30. Juni wurden Förderanträge der folgenden Antragsteller eingereicht:
- VoG kreatives Atelier Kunst und Bühne
- VoG Kreativa Amel
- VoG kreative Werkstatt Mürringen
- VoG kreatives Atelier Regenbogen
- VoG kreatives Atelier St. Vith (Neundorf)
- VoG kreatives Atelier Kelmis
Die Anträge liegen vollständig vor und die Antragsteller erfüllen die Kriterien gemäß Artikel 7 des Dekrets, um eingestuft zu werden.
Die Kreativen Ateliers werden wie folgt eingestuft:
|
Kreatives Atelier
|
Kategorie
|
Grundpauschale
|
Indexierte Grundpauschale
|
Vollzeitäquivalent
maximal
|
|
Kreativa Amel
|
4
|
36.000,00 EUR
|
36.450,00 EUR
|
2,5
|
|
Kreatives Atelier Kelmis
|
4
|
36.000,00 EUR
|
36.450,00 EUR
|
2,5
|
|
Kreative Werkstatt Mürringen
|
4
|
36.000,00 EUR
|
36.450,00 EUR
|
2,5
|
|
Kreatives Atelier Neundorf
|
3
|
26.000,00 EUR
|
26.325,00 EUR
|
2
|
|
Kreatives Atelier Kunst und Bühne
|
3
|
26.000,00 EUR
|
26.325,00 EUR
|
2
|
|
Kreatives Atelier Regenbogen
|
2
|
16.000,00 EUR
|
16.200,00 EUR
|
1
|
3. Finanzielle Auswirkungen:
Ab dem 1. Januar 2027 werden die kreativen Ateliers der Deutschsprachigen Gemeinschaft gemäß dem Dekret vom 27. Februar 2023 zur Förderung der außerschulischen kulturellen Bildung gemäß der neuen Einstufung gefördert. Der zweite Förderzeitraum erstreckt sich gemäß Artikel 11 des oben genannten Dekrets vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2029. Im kommenden Förderzeitraum können neue Förderanträge gestellt werden. Werden diese genehmigt, laufen diese automatisch Ende 2029 aus.
Für das Jahr 2027 beläuft sich die Förderung der kreativen Ateliers auf 178.200,00 EUR Grundpauschale. Diese Summe verteilt sich auf die verschiedenen Antragsteller wie in obiger Tabelle angegeben und wird auf dem Haushaltsposten OB 40 Pr 13 33.21 vorgesehen. Zusätzlich sind auf diesem Haushaltsposten 110.000,00 EUR für Förderung der kreativen Ferienateliers und 62.775,00 EUR als Grundpauschale für die kreativen Fachateliers „Bewegung und Tanz VoG“ und „Klangschmiede VoG“, die 2028 neu eingestuft werden, vorzusehen.
Die Kostensimulation für die Personalzuschüsse der kreativen Ateliers und Fachateliers ergibt eine Gesamtsumme von 760.000,00 EUR. Bei dieser Summe handelt es sich um den vom Referat Kultur als realistisch eingeschätzten Bedarf, der auf dem Haushaltsposten OB 40 Pr 13 33.20 vorzusehen ist.
Das sind 58.990,53 Euro weniger als der gemäß Artikel 20 des oben genannten Dekrets vorgesehene mögliche maximale Personalzuschuss für die kreativen Ateliers. Bekämen alle kreativen Ateliers das gemäß Artikel 20 des oben genannten Dekrets vorgesehene mögliche Maximum an Personal, müssten auf dem Posten insgesamt 818.990,53 EUR vorgesehen werden.
Die Zuschüsse werden zu 100% als Zwölftel im laufenden Jahr gezahlt.
4. Gutachten:
- Das Gutachten des Finanzinspektors vom 03.09.2026 liegt vor.
- Das Gutachten des Haushaltsministers vom 04.09.2026 liegt vor.
5. Rechtsgrundlage:
- Dekret vom 27. Februar 2023 zur Förderung der außerschulischen kulturellen Bildung in der Deutschsprachigen Gemeinschaft
- Erlass der Regierung vom 22. August 2024 zur Ausführung des Dekrets vom 27. Februar 2023 zur Förderung der außerschulischen kulturellen Bildung