Sitzung vom 3. September 2026

Erlass der Regierung zur Festlegung des Lehrprogrammes Orgelbauer/in – Pfeifenmacher/in (T03/2026)

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Festlegung des Lehrprogrammes Orgelbauer/in – Pfeifenmacher/in (T03/2026).

Der Minister für Unterricht, Ausbildung und Beschäftigung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Mit den Schreiben vom 22. Mai 2026, vom 19. Juni 2026 und vom 14. Juli 2026 beantragt das Institut für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen (IAWM) die Festlegung des Lehrprogrammes Orgelbauer/in – Pfeifenmacher/in (T03/2026).

Das Lehrprogramm in seiner übersetzten Fassung wurde im schriftlichen Verfahren durch den Verwaltungsrat des IAWM genehmigt.

Das IAWM bat um die Festlegung dieses Lehrprogrammes ab dem Ausbildungsjahr 2026-2027.

Neben dem bestehenden Lehrprogramm Orgelbauer/in T02/2020, das die Grundlage für Auszubildende ist, die ihre theoretischen Kurse in Deutschland absolvieren, wird das beiliegende Lehrprogramm T03/2026 festgelegt für jene Auszubildenden, die ihre Kurse in Frankreich absolvieren. Es spiegelt das offizielle französische Ausbildungsprogramm wider.

Nach einem ersten negativen Gutachten der Kommission zur Anerkennung von Ausbildungen in Anwendung von Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1983 über die Schulpflicht reichte das IAWM am 14. Juli 2026 ein erneut überarbeitetes Lehrprogramm sowie eine Stellungnahme zum negativen Gutachten vom 9. Juli 2026 ein. Die Kommission erstellte am 16. Juli 2026 ein neues vorläufig positives Gutachten. Das vorliegende Lehrprogramm soll für das Ausbildungsjahr 2027-2028 durch das IAWM entsprechend der Anmerkungen des ersten Gutachtens geprüft und angepasst werden.

Der Erlass der Regierung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft und wird ab dem Ausbildungsjahr 2026-2027 eingeführt.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Pro Haushaltsjahr und Auszubildenden rechnet das IAWM mit einer Mehrbelastung seines Haushalts in Höhe von 2.000 Euro.

4. Gutachten:

  • Die Gutachten der Kommission zur Anerkennung von Ausbildungen in Anwendung von Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1983 über die Schulpflicht vom 9. und 16. Juli 2026 liegen vor.
  • Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 19. August 2026 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Gesetz vom 29. Juni 1983 über die Schulpflicht
  • Dekret vom 16. Dezember 1991 über die Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen.