Sitzung vom 3. September 2026
Dekretvorentwurf Zusammenarbeitsabkommen zwischen der Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Nutzung digitaler Frequenzen für DAB+ im Sprachgebiet der jeweils anderen Partei
1. Beschlussfassung:
Die Regierung genehmigt das Zusammenarbeitsabkommen zwischen der Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Nutzung digitaler Frequenzen für DAB+ im Sprachgebiet der jeweils anderen Partei.
Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Dekretvorentwurf zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens zwischen der Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Nutzung digitaler Frequenzen für DAB+ im Sprachgebiet der jeweils anderen Partei.
Die Regierung beschließt, das Gutachten des Beirats für Mediendienste einzuholen.
Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 4/1 Absatz 1 und Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in 30-Tage-Frist zu beantragen.
Der Minister für Kultur, Sport, Tourismus und Medien wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.
2. Erläuterungen:
Das Zusammenarbeitsabkommen zwischen der Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft regelt die Nutzung von digitalen DAB+-Frequenzen, wenn sich eine Sendeanlage im Sprachgebiet der jeweils anderen Gemeinschaft befinden.
Ziel ist es, klare Zuständigkeiten festzulegen und einen reibungslosen sowie störungsfreien Sendebetrieb zu gewährleisten. Dabei erhält die Deutschsprachige Gemeinschaft die Befugnis, die Sendeanlage mit Frequenzblock 8A in Henri‑Chapelle zu verwalten und zu überwachen, während die Französische Gemeinschaft unter bestimmten Bedingungen eine Anlage auf dem Gebiet der Deutschsprachigen Gemeinschaft betreiben darf.
Zudem verpflichten sich beide Seiten zu einer engen Zusammenarbeit ihrer Regulierungsbehörden, insbesondere bei technischen Problemen oder Beschwerden. Im Falle von Funkstörungen kann auch das Belgische Institut für Postdienste und Telekommunikation eingreifen.
Insgesamt schafft das Abkommen somit einen rechtlichen und organisatorischen Rahmen für die gemeinsame Nutzung der Rundfunkinfrastruktur innerhalb des föderalen Systems und fördert eine koordinierte und effiziente Frequenznutzung.
3. Finanzielle Auswirkungen:
Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.
4. Gutachten:
- Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei liegt vor.
- Das Gutachten des Finanzinspektors vom 28. August 2026 liegt vor.
- Das Einverständnis des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 31. August 2026 liegt vor.
5. Rechtsgrundlage:
- Artikel 130 §1 Nummern 1 und 4 der koordinierten Verfassung;
- Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, insbesondere Artikel 4 Nummer 6 und Artikel 92bis §1;
- Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, insbesondere Artikel 4 §1 und Artikel 55bis;
- Artikel 15 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation;
- Dekret vom 1. März 2021 über die Mediendienste und die Kinovorstellungen.