Sitzung vom 27. August 2026

Anerkennung der Steuerabzugsfähigkeit bestimmter Spenden für die Jahre 2027-2032 für die VoG Prisma, Heggenstraße 18, 4700 Eupen NN: 0429 335 658

1. Beschlussfassung:

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft gibt in Anwendung von Artikel 145³³ des Steuereinkommengesetzbuches 1992 ein günstiges Gutachten ab, der VoG Prisma - Zentrum für Beratung, Opferschutz und sexuelle Gesundheit, Heggenstraße 18 in 4700 Eupen für die Jahre 2027 bis 2032 die Anerkennung zur Ausstellung von Bescheinigungen zur Steuerabzugsfähigkeit bestimmter Spenden zu erteilen.

Der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden, Raumordnung und Finanzen wird beauftragt, den föderalen Finanzminister über diesen Beschluss zu informieren.

2. Erläuterungen:

Artikel 145³³ des Steuereinkommengesetzbuches 1992 regelt die Bedingungen zur Anerkennung von Organisationen, die Bescheinigungen zur Steuerspendenabzugs-fähigkeit ausstellen können.

Die Anerkennungsanträge müssen beim Finanzminister eingereicht werden. Dieser beauftragt daraufhin die lokale zuständige Steuerbehörde ein Gutachten zu erstellen. Zeitgleich wird die Akte der zuständigen Gemeinschaftsregierung übermittelt, die ebenfalls über die Anerkennung entscheidet. Der Königliche Erlass sieht vor, dass die Entscheidung über die Anerkennung Gegenstand einer gemeinsamen Entscheidung der Föderalregierung und der jeweiligen zuständigen Gemeinschaftsregierung sein muss.

Die Anerkennung trägt den allgemeinen Namen « Agrément aux institutions d’aide aux personnes handicapées, personnes âgées, mineurs d'âge protégés ou indigents ». Um in den Genuss zu kommen, muss die Institution in einem dieser Arbeitsfelder tätig sein.

Die VoG Prisma beantragte durch Schreiben vom 28. Mai 2026 beim Finanzminister eine Anerkennung der Spendenabzugsfähigkeit gemäß Artikel 145³³, § 1, Absatz 1, 1°, e, des Einkommensteuergesetzbuches.

Laut Artikel 3 der Satzung der VoG Prisma verfolgt die Vereinigung das Ziel, Menschen ungeachtet ihrer Geschlechtsidentität, ihrer Herkunft, Religion und Kultur – im Rahmen fachlich fundierter Arbeit zu unterstützen und zu beraten Diese Arbeit wird sowohl in der Beratungsstelle als auch im Frauenfluchthaus ausgeführt. Neben der Beratung, Begleitung und Unterstützung von Opfern häuslicher Gewalt verfolgt Prisma das Ziel sowohl direkten als auch indirekten Formen von Gewalt präventiv und aktiv entgegenzutreten und durch Sensibilisierung, Bildungsangebote und politische Arbeit strukturelle Veränderungen der gesellschaftlichen Situation herbeizuführen. Hier vertritt Prisma VoG eine feministische Haltung mit dem Ziel, das Ungleichgewicht von Machtverhältnissen aufzuheben.

Seit 2020 wird die VoG unter dem Namen „Prisma VoG – Zentrum für Beratung, Opferschutz und sexuelle Gesundheit“ geführt. Diese drei Bereiche sind oft eng miteinander verknüpft.

Dank der Interdisziplinarität seines Teams bietet Prisma ein breites Spektrum an Unterstützungs- und Beratungsangeboten in den Bereichen Opferschutz, sexuelle Gesundheit und Diskriminierungsschutz:

Opferschutz:

  • Frauenfluchthaus
  • Nachbetreuung nach dem Aufenthalt im Frauenfluchthaus
  • Ambulante Begleitung
  • Psychosoziale und psychologische Begleitung
  • Juristische Beratung

Sexuelle Gesundheit:

  • Sexualberatung
  • Schwangerschaftskonfliktberatung
  • Schwangerschaftsabbruchzentrum
  • Sexualmedizinische Beratung
  • Offener Treffpunkt für trans* und genderfluide Personen
  • Beratungsgespräche für trans* Personen

Empfangsstelle für Diskriminierung

  • Beratung und Begleitung bei Diskriminierung im Zusammenhang mit Geschlecht, Geschlechtsidentität und Transgender-Thematiken

Im Jahr 2025 nutzten 232 Personen in insgesamt über 1.600 Beratungsstunden das vielfältige Angebot von Prisma.

Mit der Unterzeichnung der eidesstattlichen Erklärung vom 26. Juni 2026 ist der Antrag formell in Ordnung.

Aus diesen Gründen schlägt die Regierung für die VoG Prisma eine Verlängerung der Anerkennung für die Jahre 2027 bis 2032 vor.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es gibt keine finanziellen Auswirkungen für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Es sind keine Gutachten erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

  • Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 104 Nummer 3 Buchstabe e
  • Königlicher Erlass vom 10. April 1992 zur Ausführung des Einkommensteuer-gesetzbuches 1992, Art. 57 §1, Nummer 3