Sitzung vom 20. August 2026

Genehmigung des sechsten Projektaufrufs zum Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+)

1. Beschlussfassung:

Die Regierung genehmigt den sechsten Projektaufruf ESF+ 2021–2027 in Verbindung mit geänderten Modalitäten, gültig für neu startende ESF+ Projekte ab 2027:

  • Reduzierung der Funktionskostenpauschale nach Artikel 56, Absatz 1 der Dachverordnung von 30% auf 25%
  • Limitierung der Verwaltungspersonalkosten in ESF+ Projekten auf maximal 10% der Gesamtpersonalkosten
  • Anpassung der Gewichtung der Auswahlkriterien für ESF+ Projekte
  • Präzisierung der Modalitäten zur Projektauswahl durch das Auswahlkomitee.

Die Regierung beauftragt die Verwaltungsbehörde im Rahmen der Antragsprüfung, bei Bedarf einen Vorschlag an den Begleitausschuss zu erarbeiten hinsichtlich einer nicht substanziellen und gezielten Mittelverschiebung zwischen den Prioritätsachsen nach (EU) 2021/1060 Art. 24 (5).

Der Ministerpräsident, Minister für Lokale Behörden, Raumordnung und Finanzen, wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

a) Zielsetzung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) in der Deutschsprachigen Gemeinschaft

Der Europäische Sozialfonds Plus (ESF+) ist ein Finanzinstrument der Europäischen Union im Rahmen der Europäischen Kohäsionspolitik. Er hat zum Ziel, Beschäftigung und soziale Eingliederung zu fördern.

Das ESF+ Programm der Förderperiode 2021-2027 im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ wurde am 16. Dezember 2022 durch die EU-Kommission genehmigt (CCI-Nr. 2021BE05SFPR001). Für diesen Zeitraum erhält die Deutschsprachige Gemeinschaft 9,8 Millionen Euro ESF+ Fördermittel. Hinzu kommen 9,8 Millionen Euro aus dem Haushalt der Deutschsprachigen Gemeinschaft, so dass insgesamt rund 19,6 Millionen Euro zur Verfügung stehen. Gefördert werden können Projekte mit den thematischen Schwerpunkten Zugang zu Beschäftigung, Aktive Inklusion sowie Lebenslanges Lernen.

Gemäß Verwaltungshandbuch prüft die ESF-Verwaltungsbehörde die Förderfähigkeit von Projektanträgen. Die inhaltliche Bewertung erfolgt durch das Auswahlkomitee, welches sich gemäß Erlass aus Vertretern der Regierung, der zuständigen Fachbereiche des Ministeriums, des Wirtschafts- und Sozialrates und der Verwaltungsbehörde zusammensetzt. Der Beschlussvorschlag des Auswahlkomitees wird der Regierung zur Genehmigung vorgelegt.

b) Start des sechsten Projektaufrufs

Die Regierung hat bislang insgesamt zwei strategische und 15 weitere ESF+ Projekte in fünf Aufrufen mit einem öffentlichen Fördervolumen von 13.900.496€ genehmigt. Sechs dieser Projekte laufen Ende 2026 bzw. Mitte 2027 aus.

Die Verwaltungsbehörde wird im Zeitraum 24. August bis 6. Oktober 2026 einen sechsten Aufruf zur Einreichung von Projektanträgen mit frühestmöglichem Projektstart ab 1. Januar 2027 veröffentlichen. Für den Aufruf gibt sie ein Maximalbudget in Höhe der verfügbaren Restbudgets in den drei Programmachsen von insgesamt 4.962.316€ vor. Ziel ist es, neu genehmigten Projekten mit dem verbleibenden Programmbudget eine Laufzeit von maximal 2 Jahren bis Ende 2028 zu ermöglichen, um die Zeit bis zum Start der nächsten Programmlaufzeit der Kohäsionspolitik 2028-2034 zu überbrücken.

Erwartete Neuanträge der sechs auslaufenden Projekte können allein mit dem Restbudget in den einzelnen Prioritätsachsen ohne Änderung der Modalitäten voraussichtlich nicht über zwei Jahre abgedeckt werden. Basierend auf den Realisierungswerten der laufenden Projekte für das Jahr 2025 werden in den Achsen zwei und drei bei zweijähriger Projektlaufzeit nach Abschätzung rund 1,3Mio € fehlen, insofern die aktuellen Projektträger erneut einen Projektantrag einreichen.

Daher hat der Begleitausschuss per Anpassung des ESF+ Verwaltungshandbuchs (Anlage 2) Maßnahmen auf Vorschlag der Verwaltungsbehörde genehmigt, die mit dem sechsten Aufruf zur Anwendung kommen:

Die zumeist angewandte Funktionskostenpauschale nach (EU) 2021/1060 Art. 56 (1) wird von 30% auf 25% reduziert. Weiterhin sollen Verwaltungspersonalkosten in Projekten einen Anteil von maximal 10% an den Gesamtpersonalkosten nicht mehr übersteigen.

Aufgrund der im laufenden Programm nur noch begrenzt verfügbaren Finanzmittel wird dem Kriterium „Finanzrahmen“ ein erhöhtes, den „bereichsübergreifenden Grundsätzen“ ein verringertes Gewicht - jeweils um 5 Punkte - bei der Bewertung beigemessen. Die maximale Gesamtpunktzahl bleibt weiterhin 100 Punkte.

Übersteigen die beantragten Fördermittel für die vom Auswahlkomitee klassierten Projekte dennoch die verfügbaren Fördermittel pro Prioritätsachse, werden die verfügbaren Fördermittel der Prioritätenliste nach auf die Projekte aufgeteilt.

Kann ein Projektantrag bei Aufteilung nicht die volle Antragsumme erhalten, so wird der Antrag zunächst vertagt und der Antragsteller konsultiert, um festzustellen, in welchem Umfang das Vorhaben mit verfügbaren ESF+ Mitteln realisiert werden kann. Sollte sich dies als nicht möglich erweisen, wird der Antrag in seiner Gesamtheit zur Ablehnung vorgeschlagen. Anträge, die aufgrund ihrer Position in der Prioritätenliste außerhalb der Förderobergrenze liegen, werden ebenfalls zur Ablehnung vorgeschlagen.

Neben diesen Anpassungen des Verwaltungshandbuchs soll in Funktion der Projektinhalte versucht werden, einige Projekte thematisch in die erste Achse zu verlagern, in welcher das derzeit höchste Restbudget zur Verfügung steht. Ebenso wird die Trennung von Vorschalt- und Integrationsmaßnahmen vorgeschlagen, um diese separat in die Achsen 1 und 2 zu orientieren. Dies würde die Aktivierung von Teilnehmenden in Integrationsmaßnahmen in der Prioritätsachse 1 im Sinne der Arizona-Reformen unterstützen und gleichzeitig die Zielerreichungsgrade im ESF+ Programm optimieren.

Im Zuge der Antragsbewertungen des sechsten Aufrufs erhält die Verwaltungsbehörde das Mandat, nach Bedarf eine Mittelverschiebung nach (EU) 2021/1060 Art. 24 (5) vorzuschlagen und durch den Begleitausschuss genehmigen zu lassen. Dieser Artikel sieht einen Mittelübertrag von bis zu 8% der ursprünglich zugewiesenen Mittel einer Priorität ohne erforderlichen Beschluss der EU-Kommission vor, wenn dabei dieser Übertrag 4% der insgesamt zugewiesenen Programmmittel nicht überschreitet. Daten zur Simulation der Antragszahlen sind der Anlage 1 zu entnehmen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

keine

4. Gutachten:

Ein Gutachten des Finanzinspektors ist nicht erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

  • Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik;
  • Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013;
  • ESF-Plus Programm 2021 – 2027 der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“, CCI-Nr. 2021BE05SFPR001;
  • Erlass der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 11. Juli 2024 zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 10. November 2022 zur Schaffung eines Begleitausschusses und eines Auswahlkomitees für den Europäischen Sozialfonds Plus 2021-2027;