Sitzung vom 9. Juli 2026

Dekretvorentwurf zur Abänderung der datenschutzrechtlichen Vorgaben des Gesetzbuches über nachhaltiges Wohnen

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Dekretes zur Abänderung der datenschutzrechtlichen Vorgaben des Gesetzbuches über nachhaltiges Wohnen.

Die Regierung beschließt, das Gutachten der Wohnungsbaugesellschaft öffentlichen Dienstes „Öffentlicher Wohnungsbau Ostbelgien GmbH.“ zu beantragen.

Die Regierung beschließt, das Gutachten des Beirats für Wohnungswesen und Energie zu beantragen.

Die Regierung beschließt, das Gutachten des Verwaltungsausschusses für den Bereich selbstbestimmtes Leben zu beantragen

Die Regierung beschließt, das Gutachten des Verwaltungsausschusses für den Bereich Beschäftigungsförderung und Arbeitsvermittlung zu beantragen.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 26 §1 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2017 zur Schaffung der Datenschutzbehörde das Gutachten der Datenschutzbehörde in einer 30-Tages-Frist zu beantragen

Die Ministerin für Familie, Soziales, Wohnen und Gesundheit wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen

Durch das Dekret vom 6. Mai 2024 zur Abänderung des Gesetzbuches über nachhaltiges Wohnen und des Dekretes vom 18. März 2002 zur Infrastruktur wurde eine tiefgreifende Reform des Systems zur Zuweisung und Vermietung von öffentlich geförderten Wohnungen vorgenommen. Die betreffenden Bestimmungen sind noch nicht in Kraft getreten, da die genauen Modalitäten zunächst eines Ausführungserlasses bedürfen. Bei der Ausarbeitung des besagten Erlasses konnte die Regierung konkretisieren, welche personenbezogenen Daten der Antragsteller und Mieter bei der Zuweisung und Vermietung von öffentlich geförderten Wohnungen verarbeitet werden müssen.

Um diesen Datenverarbeitungen gemäß dem in Artikel 22 der Verfassung verankerten Legalitätsprinzips und unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) einen dekretalen Rechtsrahmen zu geben, soll der vorliegende Dekretentwurf Titel III Kapitel I des Gesetzbuches über nachhaltiges Wohnen entsprechend ergänzen. Auch wird die dekretale Grundlage für einen Datenaustausch zwischen der Wohnungsbaugesellschaft öffentlichen Dienstes (hiernach: „die Wohnungsbaugesellschaft“) einerseits und der Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben bzw. dem Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft andererseits geschaffen.

Es wird beabsichtigt, die vorliegenden Bestimmungen per Ausführungserlass gleichzeitig mit dem erwähnten Dekret vom 6. Mai 2024 in Kraft treten zu lassen.

Artikel 1

Mit diesem Artikel wird in Titel III Kapitel I des Gesetzbuchs ein neuer Abschnitt 4 „Vertraulichkeit und Datenschutz“ eingefügt.

Artikel 2

Insofern die von den Antragstellern und Mietern mitgeteilten Angaben teils sensibler Natur sind, unterliegen die Akteure des öffentlichen Wohnungswesens – darunter insbesondere die Wohnungsbaugesellschaft und ihre Sozialreferenten und die von der Regierung bestellten Inspektoren – einer besonderen Verpflichtung zur Vertraulichkeit.

Artikel 3

Mit diesem Artikel werden zunächst die für die Verarbeitung Verantwortlichen im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung identifiziert. Dabei handelt es sich um:

1. die Regierung für die in Artikel 171bis, Artikel 202ter und Artikel 204 des Gesetzbuchs erwähnten Aufgaben, d. h. die Behandlung von Beschwerden durch die bei der Regierung eingesetzte Beschwerdekammer, die Inspektion im Hinblick auf die Einhaltung der Vorgaben des Gesetzbuchs und die Möglichkeit der Verhängung von administrativen Geldbußen durch die Regierung bei festgestellten Verstößen;

2. die Wohnungsbaugesellschaft für die in Titel III Kapitel I Abschnitte 1 bis 3 des Gesetzbuchs (insbesondere Artikel 86 §1, Artikel 91 §1, Artikel 96, Artikel 98, Artikel 100 und Artikel 101) erwähnten Aufgaben, d. h. die Entgegennahme, Bearbeitung und Entscheidung über Anträge auf Zuweisung einer öffentlich geförderten Wohnung, der Beginn eines Mietvertrags, die Aufkündigung oder Auflösung eines Mietvertrags, die Berechnung des Mietpreises sowie die Wahrnehmung der sozialen Betreuung durch die Sozialreferenten und der Hausmeisterfunktion.

Es wird festgehalten, dass diese Akteure die entsprechenden Datenverarbeitungen nur im Rahmen der genannten Aufgaben und unter Einhaltung der anwendbaren Rechtsvorschriften im Bereich Datenschutz vornehmen dürfen.

Artikel 4

Mit diesem Artikel werden die verschiedenen Datenkategorien festgehalten, die im Hinblick auf die hierüber beschriebenen Aufgaben einerseits durch die Regierung und andererseits durch die Wohnungsbaugesellschaft verarbeitet werden dürfen.

Die Regierung verarbeitet die aufgeführten Kategorien personenbezogenen Daten in Bezug auf die Mieter einer gemeinnützigen Wohnung und ihrer Haushaltsmitglieder zum Zweck der Behandlung von Beschwerden durch die Beschwerdekammer, der Kontrolle der in Artikel 93 Absatz 1 des Gesetzbuchs genannten Verpflichtungen und der Verhängung einer administrativen Geldbuße. Diese Daten sind in der Tat notwendig, um die Einhaltung folgender Verpflichtungen zu überprüfen:

  • Beziehen des Wohnsitzes und Bestimmung zum Hauptwohnort;
  • Mitteilen des Zusammenwohnens mit anderen Personen, ohne dass diese die Wohnung zu ihrem Hauptwohnort bestimmen dürfen;
  • Verbot der Untervermietung der Wohnung;
  • Mitteilen der notwendigen Auskünfte für die Mietpreisberechnung (darunter Einkommens- und Vermögensnachweise);
  • Mitteilen des Nachweises, dass ausreichende Kenntnisse der deutschen oder der französischen Sprache vorliegen;
  • Nutzung der Wohnung mit der Sorgfalt einer vorsichtigen und vernünftigen Person und Sicherstellung, dass die Lebensqualität nicht beeinträchtigt wird und keine übermäßige Störung für die Nachbarn und die unmittelbare Umgebung verursacht wird;
  • Einhaltung der Begleitvereinbarung im Hinblick auf die soziale Betreuung;
  • Zustimmung zu einem Wohnungswechsel in bestimmten Situationen (bei Sanierungs-, Anpassungs- und Abrissarbeiten oder bei Verkauf; wenn die Wohnung unangepasst oder überbelegt ist; wenn keine erheblich gesundheitlich beeinträchtigte Person mehr Teil des Haushalts ist und eine angepasste Wohnung gemietet wird);
  • Mitteilen des Nachweises, dass der arbeitslose Mieter sich beim Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft als Arbeitsuchender eingetragen hat.

Die Wohnungsbaugesellschaft ist als Vermieter angehalten, die Vorgaben des Gesetzbuchs anzuwenden. Somit müssen die Datenkategorien, die für die Entgegennahme, Bearbeitung und Entscheidung über Anträge auf Zuweisung einer öffentlich geförderten Wohnung, den Beginn eines Mietvertrags, die Aufkündigung oder Auflösung eines Mietvertrags und die Mietpreisberechnung notwendig sind, erhoben und verarbeitet werden können. Ferner obliegt auch der Wohnungsbaugesellschaft die Kontrolle der in Artikel 93 Absatz 1 des Gesetzbuchs genannten Verpflichtungen (siehe hierüber). Darüber hinaus nehmen die Sozialreferenten der Wohnungsbaugesellschaft auch eine Betreuung der Mieter und ihrer Haushaltsmitglieder im Sinne von Artikel 1 Nr. 31bis und Artikel 131bis des Gesetzbuchs wahr. Insofern diese als umfassend zu betrachten ist, soll auch die Möglichkeit gegeben werden Daten zu Freizeitbeschäftigung, Interessen, Fähigkeiten und Fertigkeiten oder unter Umständen auch besonders schützenswerte Daten zu verarbeiten, wie dies für Sozialarbeiter auch in anderen Bereichen vorgesehen ist.

Artikel 5

Dieser Artikel legt die Dauer der Aufbewahrung der personenbezogenen Daten fest. Diese sollen höchstens während einem Jahr nach dem endgültigen Abschluss der verwaltungsrechtlichen, gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren und höchstens während zehn Jahren nach der Verweigerung eines Antrags auf Wohnungszuweisung bzw. ab dem Ende des Mietvertrags oder ab dem Abschluss einer Kontrolle aufbewahrt werden.

Artikel 6

Die Regierung wird damit beauftragt, gegebenenfalls die nötigen Sicherheitsmaßnahmen für die durch den vorliegenden Abschnitt vorgesehene Verarbeitung der personenbezogenen Daten festzulegen.

Artikel 7

Mit dieser Bestimmung soll ein Datenaustausch zwischen der Wohnungsbaugesellschaft und der Dienststelle für selbstbestimmtes Leben eingerichtet werden. Es geht um die Übermittlung der Information, ob ein Haushaltsmitglied eines Antragstellers für eine öffentlich geförderte Wohnung in Anwendung von Artikel 21 des Dekrets vom 23. April 2018 über die Familienleistungen Anrecht auf einen Zuschlag für Kinder mit Beeinträchtigung hat, der mindestens der Kategorie 4 entspricht. Die Dienststelle ist in dieser Hinsicht für alle Personen, die im deutschen Sprachgebiet Kindergeld beziehen, die authentische Quelle.

Dieser Datenaustausch dient der in den Artikeln 87 §3 Absatz 1 Nummer 1 und 88 Nummer 1 des Gesetzbuchs vorgesehenen Zuweisung gemeinnütziger Wohnungen, die für Personen mit einer erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigung angepasst sind.

Artikel 8

Mit dieser Bestimmung soll ein Datenaustausch zwischen der Wohnungsbaugesellschaft und dem Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft eingerichtet werden. Es geht um die Übermittlung der Information, ob der arbeitslose Mieter einer öffentlich geförderten Wohnung sich gemäß Artikel 5 des Dekrets vom 22. Mai 2023 über die bedarfsgeleitete Arbeitsvermittlung in das Register der Arbeitsuchenden eingetragen hat. Das Arbeitsamt ist in dieser Hinsicht für alle Personen, die im deutschen Sprachgebiet als arbeitslos gemeldet sind, die authentische Quelle.

Dieser Datenaustausch dient dem Nachweis der in Artikel 93 Absatz 1 Nummer 9 des Gesetzbuchs vorgesehenen Verpflichtung des arbeitslosen Mieters mit Beschäftigungspotenzial, sich als Arbeitsuchender einzuschreiben.

Artikel 9

Dieser Artikel betrifft das Inkrafttreten. Es wird beabsichtigt, die vorliegenden Bestimmungen per Ausführungserlass gleichzeitig mit dem erwähnten Dekret vom 6. Mai 2024 in Kraft treten zu lassen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 26. Juni 2026 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 6 §1 IV;
  • Dekret vom 29. April 2019 über die Ausübung der Zuständigkeiten der Wallonischen Region im Bereich des Wohnungswesens durch die Deutschsprachige Gemeinschaft