Sitzung vom 2. Juli 2026
Bestellung der Mitglieder der Zentralen Behörde der Gemeinschaft für Adoption
1. Beschlussfassung:
Die Regierung bestellt folgende Personen als Mitglieder der in Artikel 7 des Dekrets vom 27. April 2020 über die Adoption von Kindern erwähnten Zentralen Behörde der Gemeinschaft für Adoption:
- für den Sozialdienst:
- Frau Inès Michel;
- Frau Elena Rinck;
- Frau Alissa Bosch;
- Frau Hannelore Chauveheid.
- für die Verwaltung:
Der Beschluss der Regierung EXX/2025/27.11/833 vom 27. November 2025 zur Bestellung der Mitglieder der Zentralen Behörde der Gemeinschaft für Adoption wird aufgehoben.
Die Ministerin für Familie, Soziales, Wohnen und Gesundheit wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.
2. Erläuterungen:
Artikel 6 des Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption sieht vor, dass jeder Vertragsstaat eine oder mehrere Zentralbehörden bestimmt, die die durch das Übereinkommen übertragenen Aufgaben wahrnehmen.
Gemäß Artikel 360-1 des Zivilgesetzbuchs, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003 zur Reform der Adoption, bestimmt in Belgien jede Gemeinschaft ihre Zentralbehörde.
In der Deutschsprachigen Gemeinschaft wurde daher durch das Dekret vom 27. April 2020 über die Adoption von Kindern die Zentrale Behörde der Gemeinschaft für Adoption, nachstehend „ZBGA“ genannt, geschaffen.
Die Aufgaben der ZBGA umfassen insbesondere:
- die Gewährleistung und Veröffentlichung von Informationen zur Adoption und zu den Adoptionsverfahren im deutschen Sprachgebiet;
- die Betreuung, Koordination, Aufsicht und Evaluation der Adoptionsvermittlungsdienste;
- die Untersuchung etwaiger Beschwerden von Adoptionskandidaten oder Adoptierenden im Rahmen ihres Adoptionsverfahrens;
- die Organisation der Adoptionsvorbereitung;
- die Erstellung der Sozialuntersuchungen gemäß den Artikeln 1231-1/4, 1231-1/11 §3, 1231-6 Absatz 1, 1231-10 Absatz 1 Nummer 3, 1231-35 und 1231-55 des Gerichtsgesetzbuchs sowie deren Übermittlung an die auftraggebenden Behörden;
- die Durchführung der Adoptionsvermittlung im Rahmen der in Artikel 47 des Dekrets vom 27. April 2020 über die Adoption von Kindern erwähnten internationalen Adoptionen;
- die Begleitung der Adoptionskandidaten während des gesamten Adoptionsverfahrens;
- die Ausstellung der Erlaubnis des Kontakts zwischen den Adoptierenden und den Verwandten des Kindes oder jeder anderen Person, die das Sorgerecht über das Kind ausübt oder deren Zustimmung zur Adoption erforderlich ist, in Anwendung von Artikel 363-1 des Zivilgesetzbuchs;
- die Information der leiblichen Eltern;
- die Gewährleistung der Nachbetreuung der Adoptierten und der Adoptierenden;
- die Aufbewahrung der Informationen in Bezug auf die Herkunft der Adoptierten sowie die Gewährleistung des Zugangs zu diesen Informationen;
- die Zusammenarbeit mit allen internationalen, föderalen, gemeinschaftlichen, regionalen oder lokalen Behörden, die für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderlich ist;
- die Erstellung eines Qualitätshandbuchs;
- die Ausübung der in den Artikeln 4, 5, 7, 8, 9, 11, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 30 und 33 des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993, den Artikeln 361-3 bis 361-6, 362-1 bis 362-4, 363-2 bis 363-4 und 368-6 bis 368-8 des Zivilgesetzbuchs und den Artikeln 1231-1/11 bis 1231-1/14, 1231-34 und 1231-42 des Gerichtsgesetzbuchs erwähnten Befugnisse.
Artikel 7 des Dekrets vom 27. April 2020 über die Adoption von Kindern legt fest, dass sich die ZBGA aus einer Direktion, einem Sozialdienst und einer Verwaltung zusammensetzt. Der Sozialdienst besteht aus einem oder mehreren Mitarbeitern, die mindestens über ein Bachelordiplom mit sozialer Ausrichtung verfügen. Die Verwaltung besteht aus einem oder mehreren Mitarbeitern, die mindestens über ein Diplom der Oberstufe des Sekundarunterrichts verfügen.
Aufgrund personeller Veränderungen ist eine Anpassung der Zusammensetzung der ZBGA erforderlich.
Mit vorliegendem Beschluss werden daher folgende Mitglieder der ZBGA bestellt:
1. für den Sozialdienst:
a. Frau Inès Michel;
b. Frau Elena Rinck;
c. Frau Alissa Bosch;
d. Frau Hannelore Chauveheid.
2. für die Verwaltung: Frau Nicole Wollgarten.
Die Direktion der ZBGA wird gemäß dem Erlass der Regierung vom 21. Dezember 2023 zur Erteilung bestimmter Vollmachten an Bedienstete des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft festgelegt und wird in diesem Rahmen durch die Fachbereichsleitung ausgeübt.
3. Finanzielle Auswirkungen:
Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.
4. Gutachten:
Es sind keine Gutachten erforderlich.
5. Rechtsgrundlage:
Dekret vom 27. April 2020 über die Adoption von Kindern.