Sitzung vom 2. Juli 2026
Anerkennung der Steuerabzugsfähigkeit bestimmter Spenden für die VoG Krankentransporte Ostbelgien, Stadiumsstraße 11A, Fach 2, 4721 Neu-Moresnet während der Jahre 2026 bis 2032
1. Beschlussfassung
Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft gibt ein positives Gutachten zur Anerkennung der Steuerabzugsfähigkeit bestimmter Spenden für die VoG Krankentransporte Ostbelgien an den Föderalstaat, in Anwendung von Artikel 14533 des Steuereinkommengesetzbuches 1992, ab.
Der Ministerpräsident für lokale Behörden, Raumordnung und Finanzen wird beauftragt, dem föderalen Finanzminister das Gutachten weiterzuleiten.
2. Erläuterung
Die VoG „Krankentransporte Ostbelgien“ beantragte mit ihrem Antrag vom 3. Dezember 2025 beim Finanzministerium eine Anerkennung im Hinblick auf die Ausstellung von Bescheinigungen zur Steuerabzugsfähigkeit bestimmter Spenden.
Laut vorliegender Anfrage der VoG soll die Anerkennung für einen Zeitraum von sechs Jahren (2026 bis 2032) erfolgen.
2.1. Tätigkeit der VoG
Die VoG Krankentransporte Ostbelgien ist im Bereich des Krankentransports tätig und organisiert sowohl liegende als auch sitzende Transporte. Die Leistungen richten sich insbesondere an Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen oder eingeschränkter Mobilität und umfassen vor allem Fahrten zu medizinischen Behandlungen sowie Verlegungen zwischen Einrichtungen. Darüber hinaus begleitet die VoG Personen zu Terminen und übernimmt auch Transporte zu sozialen oder administrativen Anlässen.
2.2. Rechtliche Grundlage für den nichtdringenden Krankentransport
Die Anerkennung vom 21. September 2023 der VoG Krankentransporte Ostbelgien in der Deutschsprachigen Gemeinschaft basiert auf dem Dekret vom 4. Juni 2007 über den nicht dringenden Krankentransport sowie dem Erlass der Regierung vom 7. Mai 2009 über den nicht dringenden Krankentransport. Die VoG erfüllt die Kriterien des Dekretes und des Erlasses, um eine Anerkennung zu erhalten. Gemäß diesen Bestimmungen gilt als Patient jede Person, deren Gesundheitszustand eine Beförderung mittels eines Krankenwagens erforderlich macht, ohne dass eine Beschränkung auf bestimmte Personengruppen wie Menschen mit Unterstützungsbedarf oder Senioren besteht.
2.3. Anfrage zur Spendenabzugsfähigkeit und Prüfung
Die Anträge auf Anerkennung der Spendenabzugsfähigkeit müssen beim föderalen Finanzminister eingereicht werden. Der Finanzminister beauftragt daraufhin die lokale zuständige Steuerbehörde, ein Gutachten zu erstellen. Zeitgleich wird die Akte der zuständigen Gemeinschaftsregierung übermittelt, die ebenfalls ein Gutachten ausstellt.
Die Deutschsprachige Gemeinschaft ist ausschließlich für die Anerkennung von Krankentransportdiensten zuständig.
Auf Anfrage der Regierung wurde Rücksprache gehalten mit dem föderalzuständigem Beamten. Auf der Grundlage der gemeinsamen Analyse konnte festgestellt werden, dass die Kategorie Senioren und Personen mit Unterstützungsbedarf Anwendung findet, laut Artikel 14533 Buchstabe e des Steuereinkommengesetzbuches 1992.
Demnach sollen folgende 3 Punkte dem Föderalstaat mitgeteilt werden:
- Die VoG KTO ist als nicht dringender Krankentransport vom 4. Juni 2007 über den nicht dringenden Krankentransport sowie dem Erlass der Regierung vom 7. Mai 2009 über den nicht dringenden Krankentransport anerkannt;
- Die VoG KTO unterstützt die Zielgruppe Senioren und Personen mit Unterstützungsbedarf laut Artikel 14533 Buchstabe e des Steuereinkommengesetzbuches 1992.
3. Finanzielle Auswirkungen
Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.
4. Gutachten
Es sind keine Gutachten erforderlich.
5. Rechtsgrundlage
- Artikel 145 des Einkommensteuergesetzbuches 1992;
- Artikel 63/18 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuer-gesetzbuches 1992;
- Dekret über den nicht dringenden Krankentransport vom 4. Juni 2007;
- Erlass der Regierung über den nicht dringenden Krankentransport vom 7. Mai 2009.