Sitzung vom 11. Juni 2026
Erlass der Regierung zur Bestellung der Mitglieder des Förderausschusses
1. Beschlussfassung:
Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Bestellung der Mitglieder des Förderausschusses.
Der Minister für Unterricht, Ausbildung und Beschäftigung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.
2. Erläuterungen:
Der Förderausschuss wird in Fällen, in denen kein Einvernehmen über die Beantragung von sonderpädagogischem Förderbedarf oder über die Entscheidung bezüglich des Förderorts in der Förderkonferenz vorliegt, oder bei Beschwerden in Bezug auf gewisse Entscheidungen der Hausunterrichtskommission einberufen und trifft nach entsprechenden Konsultationen eine Entscheidung.
Zudem ist er zuständig für die Erteilung der in Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. Juli 1970 über das Förderschulwesen und das integrierte Schulwesen vorgesehenen Abweichungsgenehmigung zur Verlängerung der Schulzeit.
Die Mitglieder des Förderausschusses und deren Ersatzmitglieder sind neben Mitarbeitern aus dem Ministerium, die die Funktion des Präsidenten und des Sekretariats übernehmen, ein Vertreter der Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben, ein Experte im Bereich Förderpädagogik, jeweils ein Vertreter des jeweiligen Schulträgers der Regelschule, die der Schüler, dessen Situation Grund des Einspruchs ist, besucht oder auf Wunsch der Eltern besuchen soll, und ein Vertreter des für die Pädagogik zuständigen Fachbereichs des Ministeriums.
Die Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder werden für eine Dauer von vier Jahren bezeichnet.
Der Erlass der Regierung vom 3. März 2022 zur Bezeichnung der Mitglieder des Förderausschusses, zuletzt abgeändert durch den Erlass der Regierung vom 11. Dezember 2025, ist abgelaufen. Daher müssen die Mitglieder neu bestellt werden.
3. Finanzielle Auswirkungen:
Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.
4. Gutachten:
Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 21. Mai 2026 liegt vor.
5. Rechtsgrundlage:
Dekret vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regel- und Förderschulen.