Sitzung vom 4. Juni 2026
Prinzipbeschluss zur Bezeichnung einer „Nationalen Agentur“ im Rahmen der Umsetzung des europäischen Förderprogramms „Erasmus+“ in der Deutschsprachigen Gemeinschaft für den Förderzeitraum 2028-2034
1. Beschlussfassung:
Die Regierung beschließt im Rahmen der Umsetzung des europäischen Förderprogramms „Erasmus+“ in der Deutschsprachigen Gemeinschaft für den Förderzeitraum 2028-2034 eine Nationale Agentur zu bezeichnen, die die nach der geltenden Erasmus+-Verordnung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.
Der Minister für Kultur, Sport, Tourismus und Medien wird mit der Umsetzung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.
2. Erläuterungen:
Nächster Förderzeitraum 2028-2034
Zum 1. Januar 2028 beginnt der neue Förderzeitraum des europäischen Förderprogramms „Erasmus+“ für die Zeitspanne 2028-2034. Das „Europäische Solidaritätskorps“ soll künftig nicht mehr als eigenständiges Programm geführt, sondern in Erasmus+ integriert werden. Eine formelle Übergabevereinbarung muss bis Mai 2027 erstellt und der Europäischen Kommission zur Stellungnahme vorgelegt werden.
Die Europäische Kommission wird die Fristen und Modalitäten zur Durchführung eines detaillierten Ex-Ante-Assessments, offiziellen Bezeichnung einer Nationalen Agentur sowie offiziellen Bezeichnung einer Nationalen Aufsichtsbehörde voraussichtlich im Laufe des Jahres 2027 veröffentlichen. Obwohl die Verhandlungen zur zukünftigen Erasmus+-Verordnung noch nicht abgeschlossen sind und bisher unklar ist, ob zum einen weiterhin mehrere Nationale Agenturen pro Mitgliedstaat zulässig sein werden und zum anderen wie die finanzielle Ausstattung im Rahmen der jährlichen Arbeitsprogramme sein wird, sind die Mitgliedstaaten dazu angehalten, alle notwendigen Vorbereitungen zu treffen. Die neue Struktur muss ab dem 1. Januar 2028 operativ sein.
Durch den vorliegenden Prinzipbeschluss bringt die Regierung - vorbehaltlich der definitiven Verabschiedung des neuen Förderprogramms "Erasmus+" durch die EU-Kommission, den Europäischen Rat und das Europäische Parlament und der darauffolgenden Ausgestaltung des Arbeitsprogramms durch die EU-Kommission - ihre grundsätzliche Bereitschaft zum Ausdruck, auch für den nächsten Förderzeitraum eine Nationale Agentur für die Deutschsprachige Gemeinschaft zu bezeichnen.
Jugendbüro
Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat bislang die VoG Jugendbüro der Deutschsprachigen Gemeinschaft als Nationale Agentur (NA) mit der Umsetzung der europäischen Förderprogramme „Erasmus+“ (E+) und „Europäischer Solidaritätskorps“ (ESK) in der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezeichnet. Die anteilige Unterstützung dieser Funktion erfolgt über den laufenden Geschäftsführungsvertrag.
In Erwägung, dass:
- Einrichtungen aus den Bereichen Bildung und Sport sich qua Terminus nicht ausreichend von den Akquiseaktivitäten der Nationalen Agentur Jugendbüro angesprochen fühlen (siehe BiRD, Februar 2024: „End- und Zwischenevaluierung des Programms Erasmus+ 2014-2020 und 2021-2027 in der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens“);
- die VoG Jugendbüro im Zuge der Reform des Dekrets vom 6. Dezember 2011 zur Förderung der Jugendarbeit im Januar 2023 von der Regierung mit der Trägerschaft der offenen Jugendarbeit in 7 von 9 Gemeinden beauftragt wurde, in dessen Folge sich die bislang in der offenen Jugendarbeit aktiven und im Rahmen der EU-Förderprogramme antragsberechtigten Kleinst-VoGs aufgelöst haben und der Mittelabruf im Jugendbereich des Erasmus+-Programms einen Einbruch verzeichnete, da die VoG Jugendbüro aufgrund ihrer Rolle als Nationale Agentur nicht als Antragssteller im Erasmus+ Programm fungieren und somit keine Fördermittel abrufen kann;
- der Abruf der europäischen Fördermittel aus E+ in der Deutschsprachigen Gemeinschaft und somit die Performance der Nationalen Agentur insgesamt gesteigert werden müsste und dies trotz der bisherigen Bemühungen des Jugendbüros als Nationale Agentur aufgrund der hierüber genannten Punkte nur bedingt (siehe Anlage) gelungen ist;
- die Weiterentwicklung der VoG zu einem Kompetenzzentrum im Bereich Jugendarbeit aufgrund ihres aktuellen breiten Aufgabenspektrums gehemmt zu sein scheint und eine Fokussierung auf den dekretalen Kernauftrag (s. Geschäftsführungsvertrag) und auf Aufgabenstellungen wie die Moderation von Organisationsanalysen und Selbstevaluation, die Beratung von Verwaltungsräten von Jugendeinrichtungen (strategisches Management, gesetzliche Bestimmungen, spezifische Fragen), die Unterstützung von Jugendeinrichtungen beim Finanzmanagement und im IT-Bereich angezeigt ist;
ist im Hinblick auf die neue Förderperiode und die sich damit einhergehenden Anforderungen eine Neuorganisation der nationalen Umsetzung erforderlich. Die Regierung beabsichtigt daher, ab 2028 eine neue Nationale Agentur zu bezeichnen.
Die Vorgaben zur Eignung und Arbeitsweise einer Nationalen Agentur ergeben sich aus der geltenden Erasmus+-Verordnung:
- besitzt Rechtspersönlichkeit oder ist Teil eines Trägers mit Rechtspersönlichkeit und unterliegt dem Recht des betreffenden Mitgliedsstaates;
- verfügt über die Verwaltungskapazität, das Personal und die Infrastruktur, die für eine zufriedenstellende Ausführung ihrer Aufgaben notwendig sind, sodass eine effiziente und wirksame Programmverwaltung und eine wirtschaftliche Ausführung der Unionsmittel gewährleistet sind;
- verfügt über die operativen und rechtlichen Mittel, um die auf Unionsebene festgelegten Bestimmung für die Verwaltung, das Vertragsmanagement und die Haushaltsführung einzuhalten;
- bietet hinlängliche finanzielle Sicherheiten, die vorzugsweise von einer Behörde gestellt werden und die der Höhe der Unionsmittel entsprechen mit deren Verwaltung sie beauftragt wird.
Die konkrete organisatorische Ausgestaltung der künftigen Nationalen Agentur ist im weiteren Verfahren unter Berücksichtigung der europäischen Vorgaben, der institutionellen Rahmenbedingungen und der administrativen Erfordernisse zu klären.
Übergangsgewährleistung
Durch den vorliegenden Prinzipbeschluss wird sich die Förderung des Jugendbüros im Rahmen des Geschäftsführungsvertrags ab dem 1. Januar 2028 ausschließlich auf die ihr durch das Dekret vom 6. Dezember 2011 zur Förderung der Jugendarbeit zugeschriebene Funktion des Trägers der regionalen und mobilen Jugendarbeit beziehen.
Die ausschließlich auf die Programme E+ und ESK bezogenen Aktivitäten, Daten, Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Rechte und Pflichten müssen von der VoG Jugendbüro, deren Tätigkeit als Nationale Agentur zum 31. Dezember 2027 eingestellt wird, an die Neue Nationale Agentur übergeben werden. Ein entsprechender Passus zur Gewährleistung der Übergabe wird im Geschäftsführungsvertrag mittels Nachtrags vorgesehen.
3. Finanzielle Auswirkungen:
Die VoG Jugendbüro der Deutschsprachigen Gemeinschaft
- erhält für die Nationale Agentur 2026 von der Europäischen Kommission Funktionsmittel in Höhe von 380.273,65 EUR zur Administration der europäischen Förderprogramme E+ und ESK;
- erhält für die Nationale Agentur 2026 von der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft Funktionsmittel in Höhe von 384.883,90 EUR (50% der im Geschäftsführungsvertrag aufgeführten Gesamtpauschale zu Lasten des OB40 PR11 ZW33.12) zur Administration der europäischen Förderprogramme E+ und ESK;
- erhält für die Nationale Agentur von der Europäischen Kommission Funktionsmittel in Höhe von 28.075,55 EUR zur Umsetzung der Unterstützungsprogramme eTwinning, EPALE, YouthWiki, Europass, Eurodesk;
- beschäftigt für die Nationale Agentur aktuell 8,35 VZÄ, deren Personalkosten für das Jahr 2026 auf rund 880.000,00 EUR geschätzt werden;
- kann als geförderte Jugendeinrichtung für die Nationale Agentur Weiterbildungszuschüsse sowie Ausstattungs- & Ausrüstungszuschüsse beantragen.
Aufgrund der noch andauernden Verhandlungen der zukünftigen Erasmus+ Verordnung (2028-2034) auf europäischer Ebene und den noch ausstehenden innerbelgischen Budgetverhandlungen zur Verteilung der jährlichen Funktions- und Projektmittel auf die Nationalen Agenturen der drei Gemeinschaften, ist die Höhe der jährlichen europäischen Fördermittel für die neu zu gründende Nationale Agentur der Deutschsprachigen Gemeinschaft zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht absehbar.
Für die kommende Förderperiode ist jedoch eine angemessene Kofinanzierung der Personal- und Funktionskosten einzuplanen.
Die Verwaltung empfiehlt, für die zukünftige Nationale Agentur ab 2028 eine Pauschale zur Kofinanzierung der Personal- und Funktionskosten in Höhe von mindestens 500.000,00 EUR mit der Option einer jährlichen prozentualen Erhöhung vorzusehen.
Diese Mittel übersteigen nicht die in der Finanzsimulation vorgesehenen Mittel, sondern entsprechen einer ersten realistischen Prognose hinsichtlich einer Aufteilung der aktuellen Fördermittel von Seiten der Deutschsprachigen Gemeinschaft an die VoG Jugendbüro der Deutschsprachigen Gemeinschaft in zukünftig zwei separate Dienstleister „Dienstleister offene und mobile Jugendarbeit“ (VoG Jugendbüro) sowie „Dienstleister Nationale Agentur“.
Für die neue Förderperiode (2028-2034) muss erneut ein externer Dienstleister als „Independant Audit Body“ bezeichnet und hierfür entsprechende Haushaltsmittel vorgesehen werden. Für die aktuelle Förderperiode beliefen sich die Mittel für das IAB auf 165.573,20 EUR (inkl. MwSt.) zu Lasten des OB40 PR11 ZW12.11.
4. Gutachten:
Es sind keine Gutachten erforderlich.
5. Rechtsgrundlage:
- Verordnung (EU) 2021/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013
- Art. 130 § 1 Ziffer 3 der belgischen Verfassung [Unterrichtswesen]
- Art. 4 Ziffer 7 Gesetz vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen
- Art. 4 § 1 Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft [Jugend]
- Art. 29 Dekret vom 6. Dezember 2011 zur Förderung der Jugendarbeit