Sitzung vom 30. April 2026
Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 27. Juni 2013 über die Grundausbildung in der Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen
1. Beschlussfassung:
Die Regierung verabschiedet in zweiter Lesung den Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 27. Juni 2013 über die Grundausbildung in der Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen.
Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in 30-Tage-Frist zu beantragen.
Der Minister für Unterricht, Ausbildung und Beschäftigung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.
2. Erläuterungen:
Am 16. April 2026 hat die Regierung den Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 27. Juni 2013 über die Grundausbildung in der Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen in erster Lesung verabschiedet.
Das Gutachten des Instituts für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen (IAWM) vom 23. April 2026 liegt vor.
Die zusätzlich vom IAWM vorgeschlagene Präzisierung wurde in Artikel 24 Nummer 1 des Vorentwurfes aufgenommen. Das ZAWM führt pro Unterrichtstermin für jede Klasse eine Anwesenheitsliste, die für jede einzelne Unterrichtsstunde vom Lehrer ausgefüllt und unterschrieben wird. Ein Unterrichtstermin ist ein halber Tag Berufskenntnisse oder Allgemeinkenntnisse.
3. Finanzielle Auswirkungen:
Die Anpassung bzgl. der Anlehre (Artikel 3) bringt keine zusätzliche Belastung des Haushalts mit sich, da sie bereits institutionalisiert wurde.
(Artikel 4, 17 und 27) Das neue Tagesformat zur Teilnahme am Betriebsführungskurs des 1. Jahres, das die angewandte Betriebslehre ersetzt, führt zu einer Reduzierung von 16 Unterrichtsstunden.
Das ZAWM organisiert künftig die Prüfung zur Eignung der Teilnehmer an den Kursen im Stadium der Ausbildung zum Meister gegen eine Teilnehmergebühr (Artikel 12). Kompetenzfeststellungsprüfung wird gegen eine entsprechende Prüfungsgebühr organisiert.
Die Zusammenlegung von Kursen (Artikel 26) führt zu Einsparungen zu Gunsten des Haushalts, jedoch sind Nachfrage oder Abbrüche nicht vorausschaubar.
Das IAWM geht davon aus, dass Artikel 33 zu einer Einsparung führen wird, da die Teilungsnorm nach oben angepasst wird.
In Artikel 34 werden die finanzielle Mittel des IAWM berücksichtigt. Grundsätzlich kostet eine Unterrichtsstunde 115,75€. Ein klassischer Meisterkurs in B hat in der Regel 288h = 33.336€.
Das IAWM gibt an, dass die Bestimmungen der Artikel 2, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 13, 14, 15, 16, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 28, 29, 30, 31, 32 und 35 keine finanzielle Auswirkung haben.
4. Gutachten:
- Die Gutachten des IAWM vom 23. April 2026 und der Finanzinspektion vom 28. April 2026 liegen vor.
- Das Gutachten des Ministerpräsidenten in seiner Funktion als Haushaltsministers vom 29. April 2026 liegt ebenfalls vor.
5. Rechtsgrundlage:
Art. 6.2 §5 Nummern 1 und 6, Artikel 7 §7 Nummern 1 und 6 und Artikel 8 §3 Nummern 1 und 4 des Dekrets vom 16. Dezember 1991 über die Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen