Sitzung vom 30. April 2026

Abänderungsvorschläge Nr. 2 zum Dekretentwurf über Maßnahmen im Unterrichtswesen und in der Ausbildung 2026 (Einführung des Studiengangs des Pflegeassistenten)

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster und letzter Lesung die Abänderungsvorschläge Nr. 2 zum Dekretentwurf über Maßnahmen im Unterrichtswesen und in der Ausbildung 2026 (Einführung des Studiengangs des Pflegeassistenten).

Der Minister für Unterricht, Ausbildung und Beschäftigung wird damit beauftragt, die Abänderungsvorschläge dem Parlament zu übermitteln.

2. Erläuterungen:

Diese Abänderungsvorschläge Nr. 2 zum Dekretentwurf über Maßnahmen im Unterrichtswesen und in der Ausbildung 2026 (Artikel 70.4, 70.5, 71.1, 73 Nummern 2-7, 76.1, 76.2 und 76.3) führen den Studiengang des Krankenpflegeassistenten an der Autonomen Hochschule Ostbelgien ein und treten am 1. September 2026 in Kraft.

Die Maßnahme erfolgt vor dem Hintergrund weitreichender Reformen im Bereich der Pflegeausbildung. Durch die föderale Reform der Gesundheitsberufe im Jahr 2023 wurde das Berufsprofil in der Pflege grundlegend neugestaltet. Mit der Einführung des neuen Berufs „Krankenpflegeassistent/-in“ entsteht zugleich die Notwendigkeit eines angepassten Ausbildungsprogramms. In der Flämischen Gemeinschaft wird diese Ausbildung bereits seit 2023 angeboten. Die Französische Gemeinschaft hat im Rahmen ihrer Reform des Pflegeausbildungsportfolios im September 2025 die Voraussetzungen geschaffen, damit die neue Ausbildung „assistant en soins infirmiers (AeSi)“ ab September 2026 starten kann. Die Maßnahme zielt in Anlehnung an die anderen Gemeinschaften darauf ab, ein neues Ausbildungsangebot für den Beruf des Krankenpflegeassistenten bereits ab September 2026 zu implementieren. Um den neuen Pflegeberuf in der Autonomen Hochschule (AHS) anzubieten, sind Anpassungen am Dekret vom 27. Juni 2005 zur Schaffung einer autonomen Hochschule notwendig.

Der neue eigenständige Pflegeberuf verfügt über einen definierten autonomen klinischen Verantwortungsbereich, der im Königlichen Erlass vom 20. September 2023 zur Festlegung der Liste der fachlichen Krankenpflegeleistungen in Bezug auf Krankenpflegeassistenten sowie der Bedingungen für die Ausübung dieser Krankenpflegeleistungen festgelegt ist. Damit sollen Krankenpflegeassistenten den Anforderungen der heutigen Pflegepraxis gerecht werden. Gleichzeitig führt die Reform zu einer deutlichen Strukturierung der Pflegeberufe: Es entstehen aufeinander aufbauende Kompetenzniveaus mit jeweils eigenen Verantwortungsbereichen, die durch das nächsthöhere Berufsprofil überwacht und bei Bedarf delegiert werden. Auf föderaler Ebene wurden dem Krankenpflegeassistenten folgende Rollen zugeordnet:

  • Verantwortliche(r) für den Pflegeprozess
  • Kommunikator
  • Mitglied des therapeutischen Teams
  • Verantwortliche(r) für berufliche Weiterentwicklung
  • Gesundheitsförderer
  • Pflegekoordinator
  • Verantwortliche(r) für Pflegequalität

In Orientierung an den anderen Gemeinschaften wird die neue Ausbildung zum Krankenpflegeassistenten/-in auf dem Niveau 5 des Qualifikationsrahmens der Deutschsprachigen Gemeinschaft verankert. Die Niveaus der nationalen Qualifikationsrahmen orientieren sich an den Niveaus des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR). Qualifikationen auf Niveau 5 befinden sich vom Niveau her zwischen dem Abschlusszeugnis der Oberstufe des Sekundarunterrichts (Niveau 4) und Bachelordiplomen (Niveau 6). Die Deskriptoren zur Beschreibung der Kompetenzniveaus sind festgelegt im Dekret vom 18. November 2013 zur Einführung eines Qualifikationsrahmens der Deutschsprachigen Gemeinschaft. Dadurch entsteht eine einheitliche Regelung für ganz Belgien. Der neue Beruf soll mit dem Titel Brevet abschließen.

Angelehnt an die Ausbildungsprogramme der Französischen und Flämischen Gemeinschaft umfasst die Ausbildung mindestens 3.800 Stunden, die zu gleichen Teilen auf Theorie- und Praxisausbildung verteilt sind. Innerhalb von drei Studienjahren werden 180 ECTS, pro Studienjahr 60 ECTS, vergeben. Dadurch entsteht über die drei Studienjahre hinweg ein ausgewogenes Verhältnis zwischen theoretischem Unterricht und praktischen Einsätzen. Zu Beginn liegt der Schwerpunkt auf dem theoretischen Wissenserwerb, der schrittweise durch praktische Erfahrungen ergänzt wird und im weiteren Verlauf zunehmend in den Hintergrund rückt. Diese Struktur gewährleistet eine fundierte und praxisnahe Ausbildung. Studienstart ist wie bei allen anderen Studiengängen der AHS der September des jeweiligen akademischen Jahres.

Die Zugangsvoraussetzung für die Ausbildung zum Krankenpflegeassistenten sind identisch mit den Zulassungsbedingungen der Brevetausbildung „Für die allgemeine Pflege verantwortliche(r) Krankenpfleger/in“. Folgende Mindestzulassungsvoraussetzungen für die Deutschsprachige Gemeinschaft sind somit weiterhin gegeben:

  • das sechste berufliche Sekundarschuljahr erfolgreich abgeschlossen haben,
  • Inhaber eines Gesellenzeugnisses oder Meisterbriefes sein,
  • Bescheinigung über die Gleichstellung mit einem der vorerwähnten Studiennachweise.
  • Inhaber eines Abschlusszeugnisses der Ausbildung zum Familien- und Seniorenhelfer/in oder Pflegehelfer/in sein.

Für Absolventen der Pflegehelferausbildung ist eine Verkürzung der Ausbildung zum nächsthöheren Abschluss, dem Krankenpflegeassistent, durch Abschluss von Vertiefungsmodulen vorgesehen. Bereits erworbene Kompetenzen werden in Form von ECTS-Punkten anerkannt und ermöglichen so eine verkürzte Weiterqualifizierung innerhalb der nächsthöheren Pflegeausbildung. Das entspricht dem Grundgedanken des Lebenslangen Lernens: Anpassungsfähigkeit – Kompetenzentwicklung – persönliche Entfaltung. Studieninteressierten könnte aufgrund der vorherigen formellen Berufsqualifikation eine Verkürzung in den beiden Ausbildungsprogrammen der Hochschule ermöglicht werden. So würden bisher erworbene Kompetenzen und Fertigkeiten anerkannt und entsprechend mit ECTS versehen.

Analog können Absolventen des Krankenpflegeassistenten eine verkürzte Ausbildung zum Bachelor „Für die allgemeine Pflege verantwortliche(r) Krankenpfleger/in“ absolvieren. Der erworbene Abschluss des Krankenpflegeassistenten sowie die damit verbundenen Kompetenzen werden mit 120 ECTS auf das Bachelorstudium angerechnet. Dadurch können Studieninteressierte direkt in das dritte Studienjahr des Bachelorstudiengangs einsteigen. Für den Erwerb des nächsthöheren Pflegeberufstitels sind anschließend noch 120 ECTS im dritten bis vierten Studienjahr zu absolvieren. Gleichzeitig erhalten die Studierenden durch dieses Bachelorstudium eine volle europäische Mobilität, da das Programm „Für die allgemeine Pflege verantwortliche(r) Krankenpfleger/in“ auf den Vorgaben der Delegierten Richtlinie (EU) 2024/782 DER KOMMISSION vom 4. März 2024 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Mindestanforderungen an die Ausbildung der Berufe der Krankenschwester und des Krankenpflegers für allgemeine Pflege, des Zahnarztes und des Apothekers. basiert. Kompetenzen, die im regulären Studienverlauf bereits in den ersten beiden Studienjahren vermittelt werden, werden für diese Studierenden ab dem dritten Studienjahr in Form verpflichtender Zusatzmodule angeboten. Dies dient dazu, die spezifischen Anforderungen des höheren Berufsprofils gezielt aufzuarbeiten.

Parallel zur Vorgehensweise der Französischen Gemeinschaft wird das bisherige Studienprogramm Brevet „Für die allgemeine Pflege verantwortliche(r) Krankenpfleger/in“ mittelfristig nicht mehr fortgesetzt. Da Studierende gemäß Studienordnung jedes Studienjahr einmalig wiederholen können, wäre das Programm spätestens im akademischen Jahr 2032/2033 vollständig beendet.

Diese zeitliche Planung entspricht den Berechnungen der Französischen Gemeinschaft. Während der Übergangsphase würden beide Ausbildungswege parallel bestehen. Die Lehrkräfte des bisherigen Brevet-Programms werden schrittweise Aufgaben im neuen Studienprogramm des Krankenpflegeassistenten übernehmen. Auf diese Weise wären die Stellenprofile in beiden Programmen angeglichen, und die bisherigen Lehrpersonen könnten nahtlos übernommen werden. Dies gewährleistet einerseits eine ausreichende personelle Ausstattung zum Start des neuen Studienprogramms und bietet andererseits dem bereits angestellten Personal Sicherheit, da ihre Beschäftigung fortgeführt werden kann.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Liegen vor:

  • das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 23. April 2026
  • das Gutachten des Finanzinspektors vom 24. April 2026,
  • das Einverständnis des Ministerpräsidenten in seiner Funktion als Haushaltsminister vom 24. April 2026.

5. Rechtsgrundlage:

Artikel 130 der Verfassung