Sitzung vom 30. April 2026
Dekretvorentwurf über die Anerkennung authentischer Quellen und den Datenaustausch zwischen öffentlichen Behörden des deutschen Sprachgebiets
1. Beschlussfassung:
Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Dekretes über die Anerkennung authentischer Quellen und den Datenaustausch zwischen öffentlichen Behörden des deutschen Sprachgebiets.
Die Regierung beschließt, das Gutachten der Datenschutzbehörde einzuholen.
Die Regierung beschließt, das Gutachten der Banque Carrefour d'Échange de Données (BCED) zu beantragen.
Der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden, Raumordnung und Finanzen wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.
2. Erläuterungen:
Ziel des vorliegenden Dekrets ist es, einen Rechtsrahmen zu schaffen, der den Austausch von Informationen zwischen öffentlichen Behörden erleichtert, und zwar unter Einhaltung der Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten. Diese Erleichterung des Austauschs erfolgt durch eine Plattform für den Datenaustausch zwischen öffentlichen Behörden sowie durch die Einführung authentischer Quellen, die die Qualität der bei den angeführten Behörden gespeicherten, verarbeiteten und ausgetauschten Daten gewährleisten.
Das Dekret ist Teil eines umfassenden Programms zur Verringerung des Verwaltungsaufwands, das von der Regierung auf europäische Impulse hin eingeleitet wurde, um den Anforderungen des 21. Jahrhunderts gerecht zu werden und den Nutzern gleichzeitig wirksame Unterstützung zu bieten.
Hinter jedem Schritt oder Projekt zur Verwaltungsvereinfachung steht die Verringerung des Verwaltungsaufwands als Endziel, zu dem auch das vorliegende Dekret beiträgt.
Die einmalige Erhebung von Daten (Only-Once-Prinzip) ist eines der wesentlichen Mittel, um den Verwaltungsaufwand zu verringern und zugleich die von den öffentlichen Behörden auferlegten Verfahren einzuhalten. Verschiedene gesetzliche Bestimmungen haben das Prinzip der einmaligen Datenerhebung eingeführt. Danach darf eine öffentliche Behörde, die befugt ist, bereits bei anderen öffentlichen Behörden verfügbare Daten einzusehen, diese Daten nicht mehr unmittelbar von einem Bürger oder einem Unternehmen anfordern.
In dem vorliegenden Dekret wird präzisiert, welche Datenkategorien herangezogen werden können, um betroffene natürliche Personen oder Unternehmen eindeutig zu identifizieren.
Das Prinzip der authentischen Datenquelle ist ein grundlegendes Element des E-Government. Das vorliegende Dekret hält die praktischen Modalitäten hierzu fest.
Eine authentische Quelle ist die alleinige, verlässliche Quelle für bestimmte persönliche oder geschäftliche Daten.
Beispiele für authentische Quellen sind die Einträge im Nationalregister zu Namen, Geburtsdatum und -ort, Wohnort usw. der Einwohner oder die Einträge beim Landesamt für Soziale Sicherheit zur Beschäftigungssituation der Bürgerinnen und Bürger.
Auch die Deutschsprachige Gemeinschaft legt Daten fest, die ausschließlich im Rahmen der Ausübung ihrer Zuständigkeit anfallen. Diese Daten können für andere Behörden der Deutschsprachigen Gemeinschaft, aber auch der anderen Gebietskörperschaften von Interesse sein, sofern diese Einrichtungen gesetzlich dazu ermächtigt sind, sie zu verarbeiten. Ein Beispiel für eine solche authentische Quelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft ist die Angabe, wer ein Abitur in der Deutschsprachigen Gemeinschaft erworben hat.
Eine authentische Quelle ist somit eine wichtige Referenz und muss verlässlich sein. Deshalb ist die Qualität dieser Informationen wichtig.
Der vorliegende Dekretentwurf legt das genaue Verfahren zur Anerkennung authentischer Quellen sowie die Voraussetzungen für einen Datenaustausch zwischen Behörden fest.
Eine wichtige Rolle kommt dabei dem sogenannten Dienste-Integrator zu. Diese Einrichtung gewährleistet auf technischer Ebene die Verfügbarkeit der authentischen Quellen und ermöglicht anhand definierter Schnittstellen den Datenaustausch zwischen Behörden. Dies muss unter hohen Sicherheitsstandards geschehen, um die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit dieser Daten zu gewährleisten.
Aufgrund dieser technischen Anforderungen und im Sinne der Wirtschaftlichkeit strebt die Deutschsprachige Gemeinschaft eine Kooperation mit einem bestehenden Dienst an, anstatt selbst einen Dienste-Integrator aufzubauen. Als Partner käme hierfür die Banque Carrefour d'Échange de Données (BCED) infrage, mit der die Deutschsprachige Gemeinschaft bereits jetzt ausgezeichnet zusammenarbeitet.
3. Finanzielle Auswirkungen:
Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft
4. Gutachten:
- Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 9. April 2026 liegt vor:
- Das Gutachten des Finanzinspektors vom 20. April 2026 liegt vor;
5. Rechtsgrundlage:
Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über europäische Daten–Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Daten–Governance–Rechtsakt)