Sitzung vom 16. April 2026

Erlass der Regierung zur Genehmigung der Geschäftsordnung der Jury und Beurteilungskriterien zur Begutachtung von Kulturprojekten Jugendlicher

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Erlass der Regierung zur Genehmigung der Geschäftsordnung der Jury sowie die Beurteilungskriterien zur Begutachtung von Kulturprojekten Jugendlicher und setzt die Jury ein.

Der Minister für Kultur, Sport, Tourismus und Medien wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Gemäß Artikel 34, Absatz 2 des Dekretes zur Förderung von Kultur in der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 18. November 2013 besteht die Jury zur Begutachtung von Kulturprojekten Jugendlicher aus mindestens drei und maximal sieben Mitgliedern im Alter von 18 bis 30 Jahren. Die Kriterien zur Zusammensetzung der Jury wurden erfüllt. Die Personen wurden am 15. Oktober 2025 vom Jugendrat der Deutschsprachigen Gemeinschaft bestimmt. Die Jury wird für eine erneuerbare Dauer von zwei Jahren vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2027eingesetzt. Folgende Personen werden von der Regierung in die Jury bestellt:

  • Frau Loredana Ernst
  • Frau Saskia Langer
  • Frau Caroline Leusch
  • Frau Anna Lux

Die Jury hat gemäß Artikel 34, Absatz 4 des obengenannten Dekrets die Beurteilungskriterien zur Begutachtung von Kulturprojekten Jugendlicher festgelegt und sich eine Geschäftsordnung gegeben. Die Beurteilungskriterien sowie die Geschäftsordnung bedürfen der Genehmigung der Regierung. Die Regierung muss die Genehmigung des Erlasses der Regierung zur Genehmigung der Geschäftsordnung der Jury zur Begutachtung von Kulturprojekten Jugendlicher der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Antragskriterien beschließen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

In Analogie zum Erlass der Regierung zur Harmonisierung der Anwesenheitsgelder und Fahrtentschädigungen in Gremien und Verwaltungsräten der Deutschsprachigen Gemeinschaft erhalten die Mitglieder der Jury sowohl Anwesenheitsgelder als auch Fahrtentschädigungen.

Die erforderlichen Mittel sind über den OB 40 PR 13 ZW 12.11 vorgesehen

4. Gutachten:

Das Gutachten der Finanzinspektion ist nicht erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

  • Dekret zur Förderung von Kultur in der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 18. November 2013
  • Erlass der Regierung vom 22. Mai 2014 zur Ausführung des Dekrets vom 18. November 2013 zur Förderung von Kultur in der Deutschsprachigen Gemeinschaft