Sitzung vom 9. April 2026

Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 19. Oktober 2017 zur Ausführung des Dekrets vom 23. Januar 2017 zur Förderung des Tourismus in Bezug auf die allgemeinen und spezifischen Betriebsbedingungen für touristische Unterkunftsbetriebe sowie deren Einstufung

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Erlasses zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 19. Oktober 2017 zur Ausführung des Dekrets vom 23. Januar 2017 zur Förderung des Tourismus in Bezug auf die allgemeinen und spezifischen Betriebsbedingungen für touristische Unterkunftsbetriebe sowie deren Einstufung.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in einer 30-Tages-Frist zu beantragen.

Der Minister für Kultur, Sport, Tourismus und Medien wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Das Dekret zur Förderung des Tourismus vom 23. Januar 2017 legt in Artikel 11 die Betriebsbedingungen für touristische Unterkünfte fest. Der Erlass vom 19. Oktober 2017 zur Ausführung des Dekretes legt die Prozedur zur Registrierung fest sowie die Mindestanforderungen, die Unterkünfte in den unterschiedlichen Kategorien erfüllen müssen.

Die Überarbeitung des Erlasses ist erforderlich aus folgenden Gründen:

a) Die EU-Verordnung 2024/1028 über die Erhebung und den Austausch von Daten im Zusammenhang mit Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften vom 11. April 2024 sieht für die befugten Behörden vor, dass ab Mai 2026 die Registrierung einer touristischen Unterkunft digital möglich und dass die Ausstellung einer Registrierungsnummer automatisch erfolgen muss (Artikel 1).

b) Für Registrierung und Einstufung von Hotel-Betrieben liegt ein neuer Kriterienkatalog 2025-2030 der Hotelstars Union vor. Auf die Anwendung dieser Kriterien haben sich alle belgischen Teilstaaten geeinigt. In der Anlage wird der gesamte Kriterienkatalog 2025 bis 2030 verabschiedet. Im vorliegenden Änderungserlass werden die Änderungen bei den Mindestkriterien aufgelistet. Mindestkriterien sind alle die Kriterien, die im Hotelstars-Katalog mit einem „M“ bzw. als Mindestkriterium für einen Stern festgelegt sind. Ein Hotel-Betrieb in der Deutschsprachigen Gemeinschaft muss diese Kriterien erfüllen, wenn er als Hotel registriert und auf dem Tourismusmarkt angeboten wird (Artikel 2).

c) In der Unterkunftskategorie „saisonal“ können Unterkünfte nun ganzjährig angeboten werden, wenn diese beheizt werden.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Eine Verabschiedung des vorliegenden Vorentwurfes hat keine finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

4. Gutachten:

  • Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 23. März 2026 liegt vor.
  • Das Gutachten des Finanzinspektors vom 30. März 2026 liegt vor.
  • Das Einverständnis des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 31. März 2026 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

Artikel 11 §1 Absatz 1, Artikel 12 §1 Absatz 2 und Artikel 29 Nummern 2 und 3 des Dekrets vom 23. Januar 2017 zur Förderung des Tourismus