Sitzung vom 2. April 2026

Erlass der Regierung zur Festlegung der Lehrprogramme Verwaltungsfachkraft im Gesundheitswesen (Y10/2026) und Verwaltungsfachkraft Industrie (Y11/2026)

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Festlegung der Lehrprogramme Verwaltungsfachkraft im Gesundheitswesen (Y10/2026) und Verwaltungsfachkraft Industrie (Y11/2026).

Der Minister für Unterricht, Ausbildung und Beschäftigung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Mit dem Schreiben vom 16. Januar 2026 beantragt das Institut für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen (IAWM) die Festlegung der Lehrprogramme Verwaltungsfachkraft im Gesundheitswesen (Y10/2026) und Verwaltungsfachkraft Industrie (Y11/2026).

Das IAWM bat darum, die Festlegung dieser neuen Programme vorzuziehen, damit es bereits Genehmigungen zur Teilnahme an den Schnupperwochen während der zwei Osterferienwochen 2026 ausstellen kann.

Der Verwaltungsrat des IAWM hat die Lehrprogramme in seiner Sitzung vom 15. Januar 2026 gutgeheißen.

Bei diesen Lehrprogrammen handelt es sich um integrierte Lehrprogramme. Das durch die Regierung festgelegte Lehrprogramm „Allgemeinkenntnisse für Lehrlinge der dualen mittelständischen Ausbildung (2019)“ findet keine Anwendung auf diese Ausbildungen.

Als Zulassungskriterium für diese integrierte Lehrprogramme wird ein bestandenes 4. allgemeinbildendes Sekundarschuljahr oder ein bestandenes 5. berufliches Sekundarschuljahr, bzw. ein gleichgestellter Bildungsnachweis festgelegt.

Zu den Lehrprogrammen Verwaltungsfachkraft im Gesundheitswesen und Verwaltungsfachkraft Industrie liegen jeweils drei bzw. fünf Betriebsgutachten vor.

Nach Überarbeitung aufgrund des Gutachtens der Kommission zur Anerkennung von Ausbildungen in Anwendung von Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1983 über die Schulpflicht vom 10. Februar 2026 und des Gutachtens des Wirtschafts- und Sozialrates der Deutschsprachigen Gemeinschaft (WSR) vom 24. Februar 2026, reichte das IAWM am 9. März 2026 neue Lehrprogramme ein.

Das IAWM hat nicht alle Empfehlungen der Kommission zur Anerkennung von Ausbildungen in Anwendung von Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1983 über die Schulpflicht übernommen.

In der Fortschrittstabelle für die Betriebe stehen, anders als in vorherigen Lehrprogrammen, nicht mehr die Zwischenziele bzw. die Kompetenzerwartungen, sondern die Zielformulierung.

Die Arbeitsberichte sind nicht mehr als Unterrichtsfach aufgeführt und wurden aus der Punkteverteilung herausgenommen.

Der Empfehlung des WSR zur Hinzunahme eines Niederländisch-Unterrichts folgt das IAWM nicht. Es bewertet die „Sprachenfrage“ eher kundenorientiert als auf Ebene möglicher nationaler Zusammenarbeit. Grundsätzlich ist das IAWM zudem der Meinung, dass die Kontakte auf dieser Ebene überwiegend zum französischsprachigen Raum erfolgen.

Der Erlass der Regierung tritt am Tag seiner Verabschiedung in Kraft und wird ab dem Ausbildungsjahr 2026-2027 mit dem 1. Lehrjahr beginnend sukzessiv eingeführt.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Das IAWM rechnet mit einer Mehrbelastung seines Haushalts 2026 in Höhe von zirka 10.000 Euro. Im Jahr 2027 schätzt das IAWM die Mehrkosten auf rund 19.000 Euro. Wenn direkt mit einem zweiten Zyklus gestartet würde, würden sich die Kosten noch entsprechend steigen. Ein gesamter Zyklus über drei Ausbildungsjahre schätzt das IAWM auf rund 94.000 Euro.

4. Gutachten:

  • Das Gutachten der Kommission zur Anerkennung von Ausbildungen in Anwendung von Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1983 über die Schulpflicht vom 10. Februar 2026 liegt vor.
  • Das Gutachten des Wirtschafts- und Sozialrates der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 24. Februar 2026 liegt vor.
  • Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 26. März 2026 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Gesetz vom 29. Juni 1983 über die Schulpflicht
  • Dekret vom 16. Dezember 1991 über die Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen.