Sitzung vom 26. März 2026
Dekretvorentwurf zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Französischen Gemeinschaftskommission über die Einrichtung und Verwaltung des Individual Learning Account und den elektronischen Austausch von Ausbildungsdaten
1. Beschlussfassung:
Die Regierung genehmigt das Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Französischen Gemeinschaftskommission über die Einrichtung und Verwaltung des Individual Learning Account und den elektronischen Austausch von Ausbildungsdaten.
Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Dekretvorentwurf zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Französischen Gemeinschaftskommission über die Einrichtung und Verwaltung des Individual Learning Account und den elektronischen Austausch von Ausbildungsdaten.
Die Regierung beschließt, den Beschäftigungsminister der Föderalregierung zu ermächtigen, in ihrem Namen in Anwendung der Artikel 4/1 Absatz 1 und 84 § 1 Absatz 1 Nummer 3 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in einer 5-Tages-Frist im Rahmen eines gemeinsamen Antrags einzuholen. Die Dringlichkeit ist dadurch begründet, dass das vorliegende Abkommen der Abstimmung und Genehmigung zwischen den verschiedenen föderierten Einheiten und der föderalen Behörde bedarf sowie die Durchführung verschiedener Verwaltungsverfahren voraussetzt; dass obligatorische Stellungnahmen bei der Datenschutzbehörde und beim Staatsrat einzuholen sind, was zusätzliche Bearbeitungszeit mit sich bringt; dass es angesichts dieser aufeinanderfolgenden Schritte unerlässlich ist, das Verfahren ohne Verzögerung fortzusetzen, um das Abkommen rechtzeitig zur parlamentarischen Genehmigung vorlegen zu können; dass diese Genehmigung spätestens bis zum 30. Juni 2026 zu erlangen ist; dass andernfalls das Risiko besteht, dass im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität gewährte Mittel verloren gehen und finanzielle Sanktionen seitens der Europäischen Union verhängt werden; dass die Verabschiedung des vorliegenden Abkommens deshalb keinen Aufschub mehr duldet.
Der Beschluss der Regierung EXIX/2024/06.06/3693 vom 6. Juni 2024 wird zurückgezogen.
Der Minister für Unterricht, Ausbildung und Beschäftigung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt
2. Erläuterungen:
2.1. Kontext
Am 16. Juni 2022 hat der Rat der Europäischen Union den Mitgliedstaaten empfohlen, individuelle Lernkonten zu entwickeln, um 1) Einzelpersonen die Teilnahme an für den Arbeitsmarkt relevanten Ausbildungen zu ermöglichen und 2) einen förderlichen Rahmen – unter anderem mit Begleitungs- und Validierungsmöglichkeiten – zu schaffen, der die tatsächliche Teilnahme an solchen Ausbildungen fördert. In diesem Zusammenhang fordert der Rat der Europäischen Union die Entwicklung eines „nationalen digitalen Portals", über das Personen einfach Zugang zu ihrem individuellen Lernkonto erhalten.
Im Nationalen Aufbau- und Resilienzplan von 2021 wurde vorgesehen, ein System zu schaffen, das die Einrichtung eines individuellen Aus- und Weiterbildungskontos für jede Person ermöglicht, die in den belgischen Arbeitsmarkt eintritt. In diesem Rahmen wurde festgelegt, dass es jeder Person möglich sein soll, alle ihre Ausbildungen über eine einzige Website abzufragen.
Dieses Zusammenarbeitsabkommen verfolgt daher das Ziel, diese gesicherte digitale Anwendung unter der Bezeichnung „Individual Learning Account" zu entwickeln. Der Individual Learning Account bietet Personen ab fünfzehn Jahren eine Übersicht ihrer Aus- und Weiterbildungsdaten und verschafft ihnen Zugang zu diesen Daten. Er fördert darüber hinaus das Gemeinwohl, indem er zu einem besser funktionierenden belgischen Arbeitsmarkt und zu einer höheren Beschäftigungsquote beiträgt, indem er die Abfrage von Ausbildungsmaßnahmen erleichtert.
Dieses Zusammenarbeitsabkommen ist unter Wahrung der Zuständigkeitsverteilung zustande gekommen, die gemäß des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen den verschiedenen Zuständigkeitsebenen zugewiesen wurde. Die Zuständigkeiten im Bereich der Arbeitsmarkt- und Berufsausbildungspolitik im weiteren Sinne sowie im Bereich des lebenslangen Lernens liegen sowohl bei der Föderalstaatebene als auch bei den Regionen und den Gemeinschaften.
Der Föderalstaat ist zuständig für das individuelle und kollektive Arbeitsrecht, einschließlich Maßnahmen mit aktivierender Wirkung. Den Regionen stehen gemäß Artikel 6 § 1 IX des Sondergesetzes zur Reform der Institutionen eine Reihe zugewiesener Zuständigkeiten im Bereich der Beschäftigungspolitik zu, darunter die Arbeitsvermittlung, die Wiederbeschäftigung nicht arbeitender Arbeitssuchender sowie die Regelung, wonach Arbeitnehmer das Recht haben, der Arbeit mit Lohnfortzahlung fernzubleiben, um an anerkannten Ausbildungen teilzunehmen.
Auch den Gemeinschaften kommt gemäß Artikel 4 Nummern 16 und 17 des Sondergesetzes zur Reform der Institutionen aufgrund ihrer allgemeinen Zuständigkeit für das Bildungswesen sowie ihrer Zuständigkeiten für die berufliche Umschulung und Weiterbildung eine wichtige Rolle zu.
Gemäß Artikel 6 § 3bis Nummer 1 des Sondergesetzes zur Reform der Institutionen wird zudem zwischen den beteiligten Regierungen und der Föderalbehörde eine Konzertierung über den Informationsaustausch zwischen den Ausbildungs-, Arbeitslosigkeits- und Vermittlungsdiensten durchgeführt.
2.2. Das Zusammenarbeitsabkommen
Das Zusammenarbeitsabkommen verfolgt zwei zentrale Ziele:
Das erste Ziel betrifft den elektronischen Austausch von Ausbildungsdaten sowohl zwischen den föderierten Teilgebieten und dem Föderalstaat als auch zwischen den föderierten Teilgebieten untereinander.
Das zweite zentrale Ziel betrifft die Entwicklung der Anwendung Individual Learning Account (ILA) durch Sigedis, die Personen über ihre Aus- und Weiterbildungsdaten informiert. Sigedis hat dabei sicherzustellen, dass der Zugang zu den Daten hinreichend gesichert ist. Der ILA schließt darüber hinaus nicht aus, dass die föderierten Teilgebiete eine andere gleichartige Anwendung zur Verfügung stellen (Prinzip „no wrong door").
Dabei wurde auf ausreichende Garantien geachtet, die sich auf die fünf wesentlichen Aspekte der Verarbeitungen personenbezogener Daten beziehen, die im Rahmen dieses Zusammenarbeitsabkommens erforderlich sind:
- Das erste Element betrifft die Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten. Diese sind ausdrücklich im Zusammenarbeitsabkommen festgelegt und betreffen hauptsächlich Aus- und Weiterbildungsdaten. Neben den Daten über die Identität von Personen umfassen diese also die erworbenen Ausbildungsqualifikationen, Ausbildungen bei Ausbildungsanbietern sowie berufliche Qualifikationen und Erfahrungen.
- Das zweite Element betrifft die Kategorien der Personen, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden. Dabei handelt es sich um alle natürlichen Personen ab fünfzehn Jahren – dem europäischen Mindestalter für die Zulassung zur Arbeit –, die über eine Identifikationsnummer (Nationalregisternummer oder Bis-Nummer) verfügen.
- Das dritte Element beinhaltet, dass die Bereitstellung von Daten nur für spezifische Zwecke erfolgen kann. Dies sind die Bereitstellung einer Übersicht der Aus- und Weiterbildungsdaten für die betroffene Person sowie die Dienstleistungserbringung durch öffentlich-rechtliche Einrichtungen für Arbeitsvermittlung und Berufsausbildung.
- Hinsichtlich des vierten Elements wird klargestellt, dass der ursprünglich für die Verarbeitung Verantwortliche der Datenbank für Aus- und Weiterbildungsdaten für die Aufbewahrung der personenbezogenen Daten und für die Festlegung der maximalen Aufbewahrungsfrist verantwortlich ist. Diese Bestimmung zielt jedoch nicht darauf ab, die Autonomie der Parteien dieses Zusammenarbeitsabkommens zu beeinträchtigen, andere Aufbewahrungsfristen für andere Zwecke vorzusehen und aufeinander abzustimmen. Gleichwohl wird angestrebt, den Bürgerinnen und Bürgern eine einheitliche Dienstleistung zu bieten.
- Hinsichtlich des letzten Elements legt das Zusammenarbeitsabkommen ausdrücklich fest, wer die Verantwortlichen für die Datenverarbeitung sind, und überträgt ihnen die Transparenzpflichten gemäß der DSGVO. So ist Sigedis der Verantwortliche für die Verarbeitungen, die im Rahmen des ILA stattfinden. Daneben bleiben die föderierten Teilgebiete die Verantwortlichen für die Verarbeitungen im Rahmen der Dienstleistungserbringung für Arbeitsvermittlung und Berufsausbildung.
Die abschließenden Bestimmungen des Zusammenarbeitsabkommens betreffen die Zuständigkeit des Kooperationsgerichts für Streitigkeiten, die aus diesem Zusammenarbeitsabkommen hervorgehen, sowie die Aufsicht, die durch die Interministerielle Konferenz Beschäftigung ausgeübt wird.
3. Finanzielle Auswirkungen:
Es entstehen durch den Abschluss des Zusammenarbeitsabkommens keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft. Die Umsetzung wird jedoch möglicherweise mit zusätzlichen Kosten für die Datenerhebung und die intragemeinschaftliche Zusammenarbeit einhergehen. Diese Kosten können derzeit jedoch nicht beziffert werden.
4. Gutachten:
Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 17. März 2026, das Gutachten des Finanzinspektors vom 24. März 2026 und das Einverständnis des Ministerpräsidenten vom 24.März 2026 in seiner Funktion als Haushaltsminister liegen vor.
5. Rechtsgrundlage:
- Artikel 130 der Verfassung
- Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 4 Nummer 16 und Nummer 17, Artikel 5 § 1 II Nummer 4 und Artikel 6 §1 VI Absatz 5 Nummer 12 und IX Nummer 1, 2, 2/1, 3, 5, 6, 9 und 10 und 92bis §1
- Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 4 und 55bis
- Dekret vom 6. Mai 1999 zur Ausübung der Befugnisse der Wallonischen Region in den Angelegenheiten Beschäftigung und Ausgrabungen durch die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 1