Sitzung vom 26. März 2026

Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 28. Mai 2009 über die Bescheinigungen, Nachweise, Brevets, Zeugnisse, Diplome und Zusatzdiplome zur Bestätigung der in der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisierten Studien

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Erlasses zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 28. Mai 2009 über die Bescheinigungen, Nachweise, Brevets, Zeugnisse, Diplome und Zusatzdiplome zur Bestätigung der in der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisierten Studien.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in einer 30-Tages-Frist zu beantragen.

Der Beschluss EXX/2026/26.02/1016 vom 26. Februar 2026 wird zurückgezogen.

Der Minister für Unterricht, Ausbildung und Beschäftigung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Der Erlass der Regierung vom 28. Mai 2009 über die Bescheinigungen, Nachweise, Brevets, Zeugnisse, Diplome und Zusatzdiplome zur Bestätigung der in der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisierten Studien legt die Muster für die im Titel des Erlasses genannten Dokumente fest.

  • Durch die Reform des Lehramtstudiums an der Autonomen Hochschule Ostbelgien wurden die Ausbildungen im Studienbereich Lehramt von drei auf vier Jahre verlängert.

Im Zuge dieser Reform wurden durch das Dekret vom 30. Juni 2025 über Maßnahmen im Unterrichtswesen und in der Ausbildung 2025 die Zulassungsbedingungen zum 4. Studienjahr festgelegt, die Ausbildungsaktivitäten zur Erlangung der Kompetenzen im Studienbereich Lehramt angepasst und zusätzliches Stellenkapital gewährt.

Durch diese Erweiterung der Ausbildungen im Studienbereich Lehramt, erhöht sich der Studienumfang von 180 auf 240 Kreditpunkte. In der Folge wurden die Muster der

Diplome „HO 01 Bachelor in Bildungswissenschaften (Primarschullehrer/in)“ und „HO 02

Bachelor in Bildungswissenschaften (Kindergärtner/in)“ ersetzt. Mit den Anlagen 2 und 3 des vorliegenden Erlassvorentwurfs werden die neuen Muster der Studiennachweise HO 01 und HO 02 festgelegt.

Die angepassten Diplome HO 01 und HO 02 werden erstmals im Schuljahr 2028-2029 verliehen und treten somit am 1.1.2029 in Kraft.

  • Durch den Erlass vom 01.10.2020 zur Abänderung und Aufhebung gewisser Bestimmungen im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, wurde die Möglichkeit zur Erlangung des Brevets in Krankenpflege über den schulexternen Prüfungsausschuss abgeschafft.

In der Folge müssen die entsprechenden Diplome PA 05 bis PA 08 aufgehoben und die entsprechenden Passagen aus den Anlagen 1,2 und 3 gestrichen werden, was nun geschieht. Die Französische und die Flämische Gemeinschaft haben ihre schulexternen Prüfungsausschüsse zur Erlangung des Brevets in Krankenpflege ebenfalls abgeschafft – die Französische Gemeinschaft im Jahr 2017 und die Flämische Gemeinschaft bereits im Jahr 2012.

  • Mit dem Dekret vom 30. Juni 2025 über Maßnahmen im Unterrichtswesen und in der Ausbildung 2025 wurde unter Kapitel III des Königlichen Erlasses vom 28. Juni 1978 zur Bestimmung der Arten und der Organisation des Förderschulwesens und zur Festlegung der Aufnahme und Beibehaltungsbedingungen auf den verschiedenen Ebenen des Förderschulwesens ein Artikel 38.1 eingefügt, aus dem hervorgeht, dass unter Berücksichtigung der Artikel 82 und Artikel 87 des Dekrets vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regel- und Förderschulen der Klassenrat einem Fördersekundarschüler das Abschlusszeugnis der Grundschule verleihen kann, falls er dieses noch nicht erlangt hat.

Artikel 88 des Dekrets vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regel- und Förderschulen hält fest, dass der Grundschulbesuch mit dem Abschlusszeugnis der Grundschule abschließt.

Gemäß Artikel 24 §1 und §1bis des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 1984 über die Organisation des Sekundarschulwesens kann den Schülern, die das erste Jahr des Regelsekundarunterrichts erfolgreich bestanden haben, das Abschlusszeugnis der Grundschule verliehen werden; den Schülern, die das zweite Jahr des berufsbildenden Regelsekundarunterrichts erfolgreich bestanden haben, kann ein dem Abschlusszeugnis der Grundschule gleichwertiger Studiennachweis verliehen werden.

Im Fördersekundarschulwesen bestand die Möglichkeit der Vergabe des Abschlusszeugnisses der Grundschule bislang nicht, sodass dieses von Fördersekundarschülern ausschließlich vor dem schulexternen Prüfungsausschuss erlangt werden konnte. Dies stellte eine Ungleichbehandlung von Regel- und Förderschülern dar.

In Analogie zu der Möglichkeit der Vergabe des Abschlusszeugnisses der Grundschule in der ersten Stufe des Regelsekundarschulwesens wurde auch im Fördersekundarschulwesen durch das Dekret vom 30. Juni 2025 die Möglichkeit geschaffen, das Abschlusszeugnis der Grundschule zu verleihen, wenn ein Schüler die in den Rahmenplänen beschriebenen Kompetenzen, die für die Primarschule als Mindestanforderungen festgelegt worden sind, in ausreichendem Maße in jenen Fächern beherrscht, die für die Vergabe des Abschlusszeugnisses der Grundschule bezeichnet worden sind.

Die Regierung legt mit vorliegendem Erlass das Muster des Abschlusszeugnisses (SO 02 Abschlusszeugnis der Grundschule) fest.

  • Im Zuge dieser Anpassung wird auch das Diplom GR 01- durch Hinzufügen der bisher fehlenden Rechtsgrundlage- ersetzt: wie bereits erwähnt, sieht der Artikel 24 §1 des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 1984 über die Organisation des Sekundarschulwesens vor, dass ein Abschlusszeugnis der Grundschule auch den Schülern verliehen werden darf, die das erste Jahr des Regelsekundarunterrichts erfolgreich bestanden haben. Diese Rechtsgrundlage wird dem bisherigen GR 01 Muster beigefügt.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

  • Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 11. Februar 2026 liegt vor.
  • Das Gutachten des Finanzinspektors vom 18. März 2026 liegt vor.
  • Das Einverständnis des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt vom 20. März 2026 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen
  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft
  • Dekret vom 26. April 1999 über das Regelgrundschulwesen
  • Dekret vom 27. Juni 2005 zur Schaffung einer autonomen Hochschule
  • Königlicher Erlass vom 28. Juni 1978 zur Bestimmung der Arten und der Organisation des Förderschulwesens und zur Festlegung der Aufnahme- und Beibehaltungsbedingungen auf den verschiedenen Ebenen des Förderschulwesens