Sitzung vom 26. Februar 2026

Infrastrukturprojekt 5856 - Gemeinde Bütgenbach - GS Weywertz - Ersetzen der Steuerbox der Heizkessel - Anerkennung der Dringlichkeit

1. Beschlussfassung:

Die Regierung erkennt die Dringlichkeit des Infrastrukturvorhabens „Weywertz – Lindenstraße 18 – Grundschule – Ersetzen der Steuerbox der Heizkessel“ gemäß Art. 22 §1 des Dekretes vom 18. März 2002 zur Infrastruktur an.

Die Minister für Unterricht, Ausbildung und Beschäftigung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Antragsteller des Infrastrukturvorhabens „Weywertz – Lindenstraße 18 – Grundschule – Ersetzen der Steuerbox der Heizkessel“ ist die Gemeinde Bütgenbach. Die Anmeldung des Infrastrukturvorhabens und der zugehörige Finanzplan datieren vom 3. Februar 2026.

Es handelt sich um das notwendige Ersetzen der Steuerbox der Heizkessel in der Grundschule Weywertz, nachdem die Heizungsanlage im Januar 2026 ausgefallen ist. Im Zuge der Reparaturarbeiten wurde festgestellt, dass die Störung auf eine defekte Steuerbox zurückzuführen ist.

Die zugehörigen Arbeiten zum Ersatz der Steuerbox der Heizkessel sollen schnellstmöglich umgesetzt werden, um die Temperierung bzw. Funktionalität des Gebäudes zu gewährleisten und somit die Gesundheit der Nutzer bzw. allgemeinen Öffentlichkeit nicht zu gefährden.

Die begründete Erklärung des Bürgermeisters der Gemeinde Bütgenbach über die Gefährdung der Öffentlichkeit sowie der Kostenvoranschlag für die notwendigen Arbeiten sind dem Fachbereich Infrastruktur im Ministerium innerhalb der vorgesehenen Frist von einem Monat nach Auftragserteilung, die am 26. Januar 2026 vom Gemeindekollegium beschlossen wurde, übermittelt worden.

Die Gesamtkosten für das Ersetzen der Steuerbox der Heizkessel belaufen sich auf Grundlage des Angebots des beauftragten Unternehmens Otto Jouck & Sohn GmbH vom 16. Januar 2026, sowie des zugehörigen Finanzplans der Gemeinde Bütgenbach vom 3. Februar 2026 auf 6.397€ (inkl. 6% MwSt.).

Aus diesen Gründen hat die Gemeinde Bütgenbach am 3. Februar 2026 einen Antrag auf Anerkennung des Dringlichkeitsverfahrens im Sinne von Art. 22 §1 des Dekretes vom 18. März 2002 zur Infrastruktur gestellt.

3. Finanzielle Auswirkungen:

OB 70 - PR 07 - ZW 63.23
(Zuschüsse für Ankauf, Bau, Umbau und Einrichtung im offiziellen subventionierten Unterrichtswesen)
Projektkosten: 6.397€
Maximaler Zuschuss (80%): 5.118€

4. Gutachten:

Das Gutachten der Finanzinspektion ist für die Anerkennung der Dringlichkeit nicht erforderlich.

5. Rechtsgrundlage:

Dekret zur Infrastruktur vom 18. März 2002 in seiner aktuellen Fassung