Sitzung vom 5. Februar 2026

Erlass der Regierung zur Abänderung verschiedener Bestimmungen im Seniorenbereich

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in dritter und letzter Lesung den Erlass zur Abänderung verschiedener Bestimmungen im Seniorenbereich.

Die Ministerin für Familie, Soziales, Wohnen und Gesundheit wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

2.1. Abänderung des Erlasses der Regierung vom 29. Februar 2024 zur Festlegung von Mindestpersonalnormen in Wohn- und Pflegezentren für Senioren

Mit dem Erlass der Regierung vom 29. Februar 2024 zur Festlegung von Mindestpersonalnormen in Wohn- und Pflegezentren für Senioren wurden die Mindestpersonalnormen, die ohne Abweichung von jedem Wohn- und Pflegezentrum eingehalten werden müssen, festgelegt. Über diese Mindestnormen hinaus kann jedes Wohn- und Pflegezentrum für Senioren weiteres Personal einstellen und dessen Qualifikation und Funktion entsprechend einem einzureichenden Konzept selbst bestimmen. Der Erlass regelt hingegen nicht die Finanzierungsvorgaben, sondern definiert Qualitätsvorgaben. Die Einhaltung der Vorgaben des Erlasses ist Teil der Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung der Betriebsgenehmigung.

Die Personalbemessung erfolgt künftig anhand eines Beschäftigungssatzes pro genehmigten Platz, wodurch eine flexible und effiziente Personalplanung ermöglicht wird.

Die Organisation in Wohnbereichen bleibt für die Wohn- und Pflegezentren für Senioren möglich. Die Größe der Wohnbereiche kann flexibel festgelegt werden. Die für die Wohn- und Pflegezentren für Senioren einschränkenden Vorgaben zur festen Zuweisung einzelner Personalgruppen zu den Wohnbereichen werden aufgehoben.

Dies hat zur Folge, dass

  • die Mindestpersonalnormen grundsätzlich unverändert bleiben, aber künftig anhand eines Beschäftigungssatzes pro genehmigten Platz und nicht mehr pro Wohnbereich bestimmt werden. Dies ermöglicht eine faire und an die Größe des Wohn- und Pflegezentrums für Senioren angepasste Vergleichsberechnung der erforderlichen Vollzeitäquivalenten pro Berufsgruppe;
  • die Berufsgruppe der Wohnbereichshilfen wurde umbenannt in Organisationsmitarbeiter, da der Begriff „Wohnbereich“ grundsätzlich im Erlass als Referenz zur Berechnung der Mindestpersonalnorm entfällt;
  • keine Vorgaben mehr gemacht werden zu den Wohnbereichsleitern, da der Begriff „Wohnbereich“ grundsätzlich im Erlass als Referenz zur Berechnung der Mindestpersonalnorm entfällt.

Da die Wohnbereiche nicht mehr als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Mindestpersonalnormen dienen, wurde die Struktur des Erlasses entsprechend überarbeitet.

Weitere kleinere Anpassungen wurden vorgenommen:

  • die Vorgaben für die Weiterbildung des Personals werden aus Gründen der Verständlichkeit neu gegliedert. Sie bleiben aber unverändert;
  • die Vorgaben zu den Koordinationsärzten wurden allgemeiner gefasst und gestrafft, um eine praktikable Anwendung sicherzustellen. Dabei wurde berücksichtigt, dass die Wohn- und Pflegezentren für Senioren nicht in der Verantwortung stehen, Abweichungen von Vorgaben durch Ärzte nachzuvollziehen.

2.2. Abänderung des Erlasses der Regierung vom 6. Juni 2024 zur Festlegung gewisser Finanzierungsmodalitäten der Wohn- und Pflegezentren für Senioren für die Jahre 2024 bis2029

Infolge der Abänderung des Erlasses der Regierung vom 29. Februar 2024 zur Festlegung von Mindestpersonalnormen in Wohn- und Pflegezentren für Senioren müssen kleinere Abänderungen im Erlass vom 6. Juni 2024 zur Festlegung gewisser Finanzierungsmodalitäten der Wohn- und Pflegezentren für Senioren für die Jahre 2024-2029 vorgenommen werden:

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten Nr. 78.632/16 des Staatsrates vom 6. Januar 2026 liegt vor.

Neben einigen formalen Anpassungen, die ohne Ausnahme übernommen wurden, weist der Staatsrat darauf hin, dass die rückwirkende Geltung von Beschlüssen nur unter bestimmten Voraussetzungen als zulässig angesehen werden kann, nämlich wenn entweder eine gesetzliche Grundlage für die Rückwirkung besteht oder die Rückwirkung eine Regelung betrifft, bei der unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes Vorteile gewährt werden, oder wenn die Rückwirkung für die Kontinuität oder das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung erforderlich ist und dadurch grundsätzlich keine erworbenen Rechte beeinträchtigt werden. Nur wenn die Rückwirkung der geplanten Regelung in einem der aufgeführten Fälle fällt, kann sie gerechtfertigt sein.

Die hier vorgeschlagenen Änderungen berücksichtigen den Fachkräftemangel insbesondere in den Pflegeberufen und größere Planungs- beziehungsweise Organisationsfreiheit wird den Dienstleistern gegeben.

Durch diese Änderungen müssen die Wohn- und Pflegezentren für Senioren keine Wohnbereiche einführen und ihre Organisation nicht an diesen orientieren. Die Personalnormen bleiben insgesamt unverändert aber werden folglich auf die Anzahl genehmigter Plätze berechnet und nicht wie vorher angedacht auf Grundlage der Wohnbereiche, die 30 Bewohner aufwiesen. Es besteht somit keine Benachteiligung für keines der Wohn- und Pflegezentren für Senioren durch die neue Art die Personalnormen zu berechnen. Eine flexiblere Einsetzung des Personals wird somit ermöglicht.

Die vorliegende Vereinfachung der Gesetzgebung ist vorteilhaft für die Dienstleister und eine rückwirkende Anwendung entlastet diese. Viele Maßnahmen aus dem ursprünglichen Text die Wohnbereiche betreffend, wiesen eine Übergangsfrist auf. Würde der Erlass nicht rückwirkend angewandt, wären einige Wohn- und Pflegezentren für Senioren im Zugzwang die ursprüngliche Gesetzgebung einzuführen, um sie dann kurzfristig auf Grund vorliegender Änderungen wieder abändern zu müssen.

Die Regierung hält daher am Inkrafttreten des Erlasses zum 1. Januar 2026 fest.

Hier pro Artikel die Analyse, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, um eine rückwirkende Anwendung des Erlasses zu ermöglichen:

Art. 1-2-3-5-6-9-10-13-15-16-18-19-20-21-22-23-24-25-26-27-28-29-30-31-32-33-34-35-37-38-39-40-41-42 sehen nur formale Änderungen vor. Die rückwirkende Anwendung dieser Artikel ist weder vorteilhaft noch nachteihaft für die Wohn- und Pflegezentren für Senioren.

Art.4 verdeutlicht die Vorgaben die im Ursprungserlass gemacht wurden. Es werden keine neuen Bestimmungen eingeführt. Die rückwirkende Anwendung dieser Artikel ist weder vorteilhaft noch nachteihaft für die Wohn- und Pflegezentren für Senioren.

Art. 7-8-11-12-14-17 führt die neue Berechnungsmethode für die Personalnormen ein. Die Normen bleiben aber unverändert. Sie gibt den Wohn- und Pflegezentren für Senioren mehr Flexibilität in ihrer Personalorganisation. Die rückwirkende Anwendung dieser Artikel ist vorteilhaft für die Wohn- und Pflegezentren für Senioren.

Art 36 ist die Konsequenz der neuen Berechnungsmethode der Personalnormen. Die rückwirkende Anwendung dieser Artikel ist weder vorteilhaft noch nachteihaft für die Wohn- und Pflegezentren für Senioren.

5. Rechtsgrundlage:

Artikel 6 Absatz 3, Artikel 32 §2 Absatz 2 Nummern 3 und 9, Artikel 35 Absatz 3 und Artikel 100 §2 Absatz 5 des Dekrets vom 13. Dezember 2018 über die Angebote für Senioren und Personen mit Unterstützungsbedarf sowie über die Palliativpflege.