Sitzung vom 22. Januar 2026

Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Abänderung verschiedener Bestimmungen im Bereich Beschäftigung

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Erlasses zur Abänderung verschiedener Bestimmungen im Bereich Beschäftigung.

Die Regierung beschließt, das Gutachten der Datenschutzbehörde einzuholen.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973, das Gutachten in einer 30-Tages-Frist zu beantragen.

Die Regierung beschließt, das Gutachten des Wirtschafts- und Sozialrates der Deutschsprachigen Gemeinschaft einzuholen.

Der Minister für Unterricht, Ausbildung und Beschäftigung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Mit diesem Ausführungserlass werden die Ausführungsbestimmungen der folgenden Ausführungserlasse abgeändert:

  1. Königlicher Erlass vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit;
  2. Erlass der Regierung vom 13. Dezember 2018 über Berufsausbildungen für Arbeitsuchende;
  3. Erlass der Regierung vom 21. Dezember 2023 über die Vermittlung in ein Praktikum in Ausführung des Dekrets vom 22. Mai 2023 über die bedarfsgeleitete Arbeitsvermittlung;
  4. Erlass der Regierung vom 22. August 2024 zur Ausführung des Dekrets vom 22. Mai 2023 über die bedarfsgeleitete Arbeitsvermittlung.

Kapitel 1 - Erläuterungen zu den Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit (Artikel 1 des Vorentwurfs)

Artikel 36quater §1 Nummer 4 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 legt die Bedingungen zum Erhalt der Praktikumsunterstützung („allocation de stage“), die eine Person während des Einstiegspraktikum (EPU) beziehen kann, fest.

Dem gegenüber stehen die Artikel 42-47 des Erlasses vom 13.12.2018 über Berufsausbildungen für Arbeitssuchende, die den Rahmen und die Zugangsbedingungen des Einstiegspraktikums festlegen.

Aktuell müssen jugendliche Arbeitsuchende in der Berufseingliederungszeit sein, um ein Einstiegspraktikum (EPU) beginnen zu können. Die föderale Regierung hat mit dem Programmgesetz vom 18. Juli 2025 die Berufseingliederungszeit von 12 auf 6 Monate verkürzt.  Die Personen können demnach schon nach 6 Monaten Arbeitslosigkeit ihr Anrecht auf Berufseingliederungsgeld eröffnen und würden ab diesem Zeitpunkt nicht mehr die Bedingungen des EPU erfüllen.

Um trotz der föderalen Anpassungen, möglichst vielen Jugendlichen ein EPU zu ermöglichen, sind Anpassungen im Artikel 36quarter des KE 25.11.1991 und in den Artikeln 42 und 43 des Erlasses vom 13.12.2018 notwendig.

Die Praktikumsunterstützung ist als Entschädigung während des EPU für die Jugendlichen gedacht, die noch keine andere Entschädigung erhalten. Im Erlass vom 13.12.2018 öffnen wir die Zielgruppe der Jugendlichen unter anderem für die Personen, die Berufseingliederungsgeld beziehen. Durch die Anpassung des Artikels 36quarter Nummer 4 legen wir fest, dass kein Anrecht auf die Praktikumsunterstützung besteht, wenn bereits zu Beginn des Einstiegspraktikums das Anrecht auf Berufseingliederungsgeld besteht.

Zudem heben wir die Bestimmung auf, dass ein Jugendlicher das EPU zwischen dem 76. – 310. Tag der Berufseingliederungszeit beginnen muss.  Diese Zeitvorgabe ist aufgrund der föderalen Verkürzung der Berufseingliederungszeit und der Anpassung der Zielgruppen obsolet.

Kapitel 2 - Erläuterungen zu den Abänderungen des Erlasses der Regierung vom 13. Dezember 2018 über Berufsausbildungen für Arbeitsuchende (Artikel 2 bis 29 des Vorentwurfs)

In diesem Erlass werden die Artikel 1, 5, 12, 15 bis 23, 25, 27 bis 34 und 42 bis 44 abgeändert. Zudem werden vier Artikel eingefügt (Artikel 14.1, 14.2, 20.2 und 44.1).  Die Abänderungen erfolgen überwiegend aufgrund von juristischen oder legistischen Bedarfen. 

Eine Ausnahme dazu bilden die Artikel zur Ausweitung der Fahrtkostenentschädigung. 

Abänderung des Artikels 1 (Artikel 2 des Vorentwurfs):

Das Referat, das die Vermittlungsarbeit in der Dienststelle ausübte, wird nun organisatorisch dem Arbeitsamt zugeordnet.  Somit besteht keine Notwendigkeit mehr, die Dienststelle als Vermittlungsdienst mit den dazu einhergehenden Verpflichtungen zu erhalten. 

Abänderung des Artikels 5 (Artikel 3 des Vorentwurfs):

Der Artikel verwies bisher auf die einzelnen Freistellungsartikel. Durch die Zusammenführung der verschiedenen Freistellungsartikel, die ebenfalls über den vorliegenden Abänderungserlass geschieht, müssen die Verweise entsprechend angepasst werden.

Abänderung des Artikels 12 (Artikel 4 des Vorentwurfs) und des Artikels 17 (Artikel 8 des Vorentwurfs):

Die vorliegende Abänderung präzisiert die Pflichten des Kursteilnehmers, der während einer Berufsausbildung aufgrund von Krankheit oder Unfall abwesend ist, sowie die Auswirkungen der Nichteinhaltung dieser Pflichten.

Zudem wird vorgesehen, dass die Aussetzung des Berufsausbildungsvertrags bereits nach einer Woche Unterbrechung erfolgt, statt wie bisher nach zwei Wochen. Die Aussetzung des Vertrags hat zur Folge, dass das Arbeitsamt für die Dauer der Aussetzung keine Prämie und Fahrtkostenentschädigung zahlt.

Einfügung eines neuen Abschnittes 5 in das Kapitel 2 – Artikel 14.1 und 14.2 (Artikel 5 des Vorentwurfs)

Diese Bestimmungen werden in den Erlass eingefügt, um eine Absicherung für die Durchführung der praktischen Arbeiten im Rahmen von Berufsausbildungen zu schaffen.

Die beiden Artikel sehen vor, dass der Minister zur Durchführung dieser Arbeiten eine Vereinbarung mit den öffentlichen Einrichtungen abschließt.  Diesbezüglich wird auf die Definition der Behörde nach dem Dekret vom 21. Februar 2022 zur Festlegung verschiedener Instrumente des Informations- und Beschwerdemanagements in der Deutschsprachigen Gemeinschaft verwiesen.

Im Erlass werden die Angaben aufgelistet, die die Vereinbarung mindestens enthalten muss.   Zusätzlich kann ein Lastenheft erstellt werden, das die technischen Details zur Ausführung beinhaltet.

Was den maximalen Umfang der Arbeiten betrifft wurde dieser auf einen maximalen Wert von 20.000 € veranschlagt. Im Jahr 2013 hatte das Arbeitsamt in seinem internen Regelwerk eine Gesamtkostenhöhe von 15.000 € festgelegt. Die Kostenschätzung für ein Projekt wurde anhand eines Referenzlohns für einen Facharbeiter erstellt.  Hier wurde ein gleicher Richtwert vorgesehen, der nach Indexierung rund 20.000 € beträgt. Zusätzlich wird eine Ermächtigung an den Minister eingefügt, der diesen Betrag anpassen kann.

Abänderung der Artikel 15-20, und 20.1, sowie des neuen Artikels 20.2 (Artikel 6 bis 13 des Vorentwurfs)

Diese Abänderungen haben als Ziel, das Anrecht auf die Fahrtkostenentschädigung für alle Teilnehmer zu ermöglichen, die einer Berufsausbildung folgen, insofern diese mindestens 20 Stunden pro Woche oder mindestens 4 Wochen dauert oder die einer Vorschalt- und Integrationsmaßnahme folgen. Der Teilnehmer darf für diese Berufsausbildung nicht bereits eine andere Entschädigung erhalten haben.

Abänderung des Artikels 21 (Artikel 14 des Vorentwurfs):

Hierbei handelt es sich um eine Verweisanpassung. Der Artikel verwies bisher auf die einzelnen Freistellungsartikel. Durch die Zusammenführung der verschiedenen Freistellungsartikel, die ebenfalls über den vorliegenden Abänderungserlass geschieht, müssen auch hier die Verweise entsprechend angepasst werden.

Abänderung des Artikels 22 und Aufhebung des Artikels 23 (Artikel 15 und 16 des Vorentwurfs):

In Artikel 22 werden zwei neue Absätze (3 und 4) eingefügt, die bisher in Artikel 23 des Erlasses standen. Artikel 23 legte die allgemeinen Freistellungsbedingungen fest. Artikel 23 wird aufgehoben. Die noch gültigen Inhalte werden in die anderen Artikel integriert.

Abänderung des Artikels 25 (Artikel 17 des Vorentwurfs):

Mit der Begrenzung des Arbeitslosengeldes auf ein bzw. maximal zwei Jahre sowie des Berufseingliederungsgeldes auf ein Jahr wird in manchen Fällen nicht mehr der ganze Zeitraum der Berufsausbildung freigestellt. Da nur entschädigte Arbeitsuchende freigestellt werden können, endet die Freistellung automatisch, wenn auch das Anrecht auf Arbeitslosengeld bzw. Berufseingliederungsgeld endet.  In diesem Artikel wird dieses Ende verdeutlicht.

Abänderung des Artikels 27 (Artikel 18 des Vorentwurfs):

Bisher definierte Artikel 27 die Freistellung für Qualifizierungsmaßnahmen, Vorschalt- und Integrationsmaßnahmen.  Es mussten nur die allgemeinen Freistellungskriterien wie sie in Artikel 23 festgelegt wurden, erfüllt sein. Genauso verhielt es sich für die Ausbildungsbeihilfen der Dienststelle (Artikel 30), Ausbildungen durch Arbeit (Artikel 32), das Praktikum aus einer Hand (Artikel 33 §1) und die europäischen Programme (Artikel 34).

 

Durch die Erlassanpassung werden all diese Freistellungen nun in Artikel 27 vereint.  Die Bedingungen zur Mindestdauer der Berufsausbildung sowie zur Durchführung aus Artikel 23 werden ebenfalls in den Artikel 27 integriert.

Zudem wird nochmal präzisiert, dass die Person zur Berufsausbildung zugelassen sein muss, ehe sie freigestellt werden kann.  

Das Referat, das die Vermittlungsarbeit in der Dienststelle ausübte, wird nun organisatorisch dem Arbeitsamt zugeordnet. Daher wird im abgeänderten Paragraf 1 Nummer 3 Buchstabe c) und d) nicht mehr auf die Dienststelle verwiesen.  

Abänderung des Artikels 28 (Artikel 19 des Vorentwurfs):

Durch die Erlassanpassung wird präzisiert, dass die Person zur Berufsausbildung zugelassen sein muss, ehe sie freigestellt werden kann.

Paragraf 3 Nummer 5 legte fest, dass der entschädigte Arbeitsuchende in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Freistellung mindestens 3 Monate als unbeschäftigter Arbeitsuchender eingetragen sein musste. Der Paragraf 3 Nummer 5 wird aufgehoben, damit die Personen schneller freigestellt werden können, da sie in vielen Fällen nicht mehr für die gesamte Dauer ihres Studiums Arbeitslosengeld beziehen.

Abänderung des Artikels 29 (Artikel 20 des Vorentwurfs):

Über diese Anpassung wird präzisiert, dass die Person zur Berufsausbildung zugelassen sein muss, ehe sie freigestellt werden kann.

Aufhebung der Artikels 30, 32 und 34 (Artikel 21, 23 und 25 des Vorentwurfs):

Diese Freistellungen werden in Artikel 27 integriert. Die Artikel 30, 32 und 34 sind nun nicht mehr erforderlich.

Abänderung des Artikels 31 (Artikel 22 des Vorentwurfs):

Die Nummer 1 und 2 des Artikels waren bisher Teil der «allgemeinen Freistellungsbedingungen» gemäß Artikel 23.  Da das Kapitel neu strukturiert wird, werden diese Bedingungen jetzt in diesem Artikel aufgeführt. Zudem wird präzisiert, dass die Person zur Berufsausbildung zugelassen sein muss, ehe sie freigestellt werden kann.

Abänderung des Artikels 33 (Artikel 24 des Vorentwurfs):

Durch die Erlassanpassung wird die Freistellung für das Praktikum in Artikel 27 integriert.  Zudem wird im Titel sowie in Absatz 1 Nummer 3 präzisiert, dass es sich bei der Freistellung um betriebliche Praktika im Ausland handelt.

Abänderung des Artikels 42 (Artikel 26 des Vorentwurfs):

Die föderale Regierung hat mit dem Programmgesetzt vom 18. Juli 2025 die Berufseingliederungszeit von 12 auf 6 Monate verkürzt. Die Personen können demnach schon nach 6 Monaten Arbeitslosigkeit ihr Anrecht auf Berufseingliederungsgeld eröffnen. Um möglichst vielen Jugendlichen auch zukünftig ein EPU anbieten zu können, ist die Erlassanpassung erforderlich.

Neben den Jugendlichen in der Berufseingliederungszeit kommen künftig auch Jugendliche, die Berufseingliederungsgeld beziehen für ein EPU in Frage. Da sich das EPU an Schulabgänger richtet, ist für beide Personengruppen vorgesehen, dass sie höchstens über das Abitur verfügen und keinen Gesellenabschluss haben.

Daneben wird ein EPU für niedrigqualifizierte (kein Abitur, kein Geselle) Personen möglich sein, die höchstens 25 Jahre alt sind, kein Arbeitslosengeld beziehen und seit höchstens 18 Monaten beim Arbeitsamt eingetragen sind.

Aufhebung des Artikels 43 (Artikel 27 des Vorentwurfs):

Mit der Aufhebung dieses Artikels wird das EPU ab dem Tag der Eintragung möglich sein. Diese Änderung wurde aufgrund der Verkürzung der Berufseingliederungszeit und der Anpassung der Zielgruppe notwendig.

Anpassung des Artikels 44 (Artikel 28 des Vorentwurfs):

Die Bestimmungen bzgl. der Aussetzung des Vertrags werden auf das Einstiegspraktikum anwendbar gemacht.

Neuer Artikel 44.1 (Artikel 29 des Vorentwurfs):

Der Artikel präzisiert, welche Entschädigungen der Arbeitsuchende, der an einem Einstiegspraktikum teilnimmt vom Praktikumsgeber erhält. Diese Entschädigung wird zusätzlich zu der im Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 festgehaltenen Entschädigung gezahlt.

Kapitel 3 - Erläuterungen zu den Abänderungen des Erlasses der Regierung vom 21. Dezember 2023 über die Vermittlung in ein Praktikum in Ausführung des Dekrets vom 22. Mai 2023 über die bedarfsgeleitete Arbeitsvermittlung

Abänderung der Artikel 1 und 4 (Artikel 30 und 31 des Vorentwurfs):

In diesen Artikeln wird die Dienststelle als Vermittlungsdienst erwähnt.  Das Referat, das die Vermittlungsarbeit in der Dienststelle ausübte, wird nun organisatorisch dem Arbeitsamt zugeordnet. Somit besteht keine Notwendigkeit mehr, die Dienststelle als Vermittlungsdienst zu erwähnen.

Abänderung des Artikel 5 (Artikel 32 des Vorentwurfs):

Der Artikel 5 wird abgeändert. Der Artikel präzisiert die Pflichten des Praktikanten, der während des Praktikums aufgrund von Krankheit oder Unfall abwesend ist; sowie die Auswirkungen der Nichteinhaltung dieser Pflichten.

Zudem wird vorgesehen, dass die Aussetzung des Praktikumsvertrags bereits nach einer Woche Unterbrechung erfolgt, statt wie bisher nach zwei Wochen. Die Aussetzung des Vertrags hat zur Folge, dass das Arbeitsamt für die Dauer der Aussetzung keine Praktikumsentschädigung und Fahrtkostenentschädigung zahlt.

Abänderung des Artikel 7 (Artikel 33 des Vorentwurfs):

Dieser Artikel präzisiert nun, dass die Abänderung der Arbeitszeitregelung des Praktikanten einer vorherigen Absprache mit dem zuständigen Referenzberater oder Arbeitsberater bedarf. Sie setzt sein Einverständnis sowie das Einverständnis des Praktikanten und des Praktikumsgebers voraus.

Abänderung des Artikel 11 (Artikel 34 des Vorentwurfs):

Die Fahrtkostenentschädigung wird für alle Praktikanten ermöglicht, die einem Praktikum folgen, das mindestens 20 Stunden pro Woche oder mindestens 4 Wochen beträgt. Der Praktikant darf nicht bereits für dasselbe Praktikum eine andere Entschädigung erhalten haben.

Abänderung des Artikel 12 (Artikel 35 des Vorentwurfs):

Die Abänderung präzisiert die Pflichten des Praktikanten, der während des Praktikums abwesend ist, sowie die Auswirkungen der Nichteinhaltung dieser Pflichten.

Kapitel 4 - Erläuterungen zu den Abänderungen des Erlasses der Regierung vom 22. August 2024 zur Ausführung des Dekrets vom 22. Mai 2023 über die bedarfsgeleitete Arbeitsvermittlung

Abänderung des Artikel 2 (Artikel 36 des Vorentwurfs):

Auf Vorschlag der ausführenden Verwaltung wird von dem verpflichtenden postalischen Versand der Einladungen zu Beratungsterminen abgesehen. Dies trägt zur Vereinfachung und Beschleunigung von Abläufen bei.

Abänderung des Artikel 3 (Artikel 37 des Vorentwurfs):

§ 3 des Artikels 3 wird um eine Reihe an Informationen gemäß Artikel 6Absatz 2 Nummer 4-6 des Dekrets ergänzt:

  • Angaben zu den beruflichen Fähigkeiten, Kompetenzen und Kenntnissen
  • Angaben zur Fähigkeit, eigenständig nach Arbeit zu suchen
  • Angaben zu den Sprachkenntnissen in Deutsch und Französisch

Abänderung des Artikel 7 (Artikel 38 des Vorentwurfs):

Die vorgenommene Anpassung werden technische Präzisierungen vorgenommen. 

Abänderung des Artikel 11 (Artikel 39 des Vorentwurfs):

Es werden 4 Paragrafen (§§3-7) eingefügt, die den Zugang zu Begleit- und Vermittlungsangeboten weiter regeln.

In Paragraf 3 wird festgehalten, dass eine sogenannte Artikel 60§7 Beschäftigungsmaßnahme nur mit Personen möglich ist, die sich in einer bedarfsgeleiteten Arbeitsvermittlung in Anwendung des Vermittlungsdekrets befinden,  und nach Zustimmung durch den Referenzberater.

In Paragraf 4 wird festgehalten, dass das Arbeitsamt jährlich eine Liste der Begleit- und Vermittlungsangebote erarbeitet, die die bedarfsgeleitete Arbeitsvermittlung voraussetzen.  

Das Vermittlungsdekret sieht den Grundsatz der Beraterkontinuität vor. Dies bedeutet, dass der Referenzberater auch bei einem Wechsel des Ersatzeinkommens während einer aktiven Begleitphase nicht wechselt. Zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Dekrets im Jahr 2023 trat dies strukturell beim Wechsel ins Arbeitslosengeld infolge einer Artikel-60§7-Maßnahme sowie in verschiedenen Einzelsituationen ein wie bspw. infolge einer Sanktion. Die föderale Reform zur Befristung des Arbeitslosengelds führt dazu, dass diese ursprünglich punktuelle Situation zu einer Regelsituation wird. Ende 2025 bilden die Bezieher von Arbeitslosengeld die größte Gruppe der Personen, die im Register der Arbeitsuchenden eingetragen sind. Durch die Befristung auf maximal 24 Monate werden ab 2026 – bis auf wenige Ausnahmen –Bezieher von Arbeitslosengeld sukzessive vom Arbeitslosengeld ausgeschlossen und ggf. ins Eingliederungseinkommen wechseln. Aufgrund der Beraterkontinuität bleibt die sozialberufliche Begleitung dieser Kunden beim Arbeitsamt, während die leistungsbezogene Begleitung, die bisher von den Zahlstellen gewährleistet wurde, beim Wechsel ins Eingliederungseinkommen von den ÖSHZ wahrgenommen wird. Aufgrund der hohen Anzahl der betroffenen Kunden entsteht dadurch eine neue Regelsituation mit der sozialberuflichen Begleitung beim Arbeitsamt und der leistungsbezogenen Begleitung bei den ÖSHZ.

Durch die Paragrafen 5-7 werden verschiedene Regelungen zu Rollen und Abläufen der zuständigen Dienste im Fall einer Doppelbegleitung durch Arbeitsamt und ÖSHZ in verschiedenen Konstellationen vorgenommen.

Hinzufügen der Artikel 11.1 und 11.2 (Artikel 40 und 41 des Vorentwurfs):

Diese Artikel beinhalten die Präzisierung der Daten, die auf der Grundlage des Artikel 25 §3 des Dekrets vom 13. November 2023 über Maßnahmen im Bereich der Beschäftigungsförderung und der Arbeitsvermittlung mit Dritten ausgetauscht werden können.

Wie weiter oben beschrieben entsteht infolge der föderalen Arbeitslosengeldreform eine neue Regelsituation mit einer Doppelbegleitung durch Arbeitsamt und ÖSHZ. Durch diese Doppelzuständigkeit ist eine enge Zusammenarbeit zwischen den Behörden unerlässlich. Dies kann nur gelingen, wenn die oft gleichzeitig zuständigen Behörden relevante Informationen austauschen können. Ein Nicht-Austausch von Informationen führt zu Fehlentscheidungen, unkoordinierten Angeboten und Ineffizienz. Ein Informationsaustausch hingegen erleichtert die Erfüllung der gesetzlichen Aufträge der Behörden.

Das Arbeitsamt erfasst Daten, wenn diese für die berufliche Eingliederung und Arbeitsvermittlung relevant sind.  Relevant sind dabei hier häufig nicht nur Daten der klassischen Erwerbsbiografie, sondern in vielen Begleitungen auch Daten, die besondere Lebensumstände oder Hemmnisse verdeutlichen. Diese Daten werden nur dann erfasst, wenn sie für die berufliche Eingliederung von Bedeutung sind.

Was relevant ist, kann von Person zu Person unterschiedlich sein.  Bei der einen Person ist die Angabe zu einer Freizeitaktivität von Belang, etwa für die berufliche Orientierung („Autos restaurieren“), bei anderen Personen ist dieselbe Angabe aber ohne jegliche Relevanz, weil zum Beispiel eine berufliche Neuorientierung keine Fragestellung ist.

Artikel 25 des Dekrets vom 13. November 2023 über Maßnahmen im Bereich der Beschäftigungsförderung und der Arbeitsvermittlung ermöglicht die Zusammenarbeit mit öffentlichen und gemeinnützigen Einrichtungen, die im Interesse der beruflichen Eingliederung des Nutzers Dienstleistungen anbieten.  Im vorliegenden Artikel wird gemäß Artikel 25 §3 des vorgenannten Dekrets einerseits präzisiert mit welchen Personengruppen Informationen ausgetauscht werden können.  Andererseits werden die Daten präzisiert, die ausgetauscht werden können.

Abänderung des Artikels 13 (Artikel 42 des Vorentwurfs):

In Artikel 13 wird ein Paragraf 3 zur Möglichkeit der Einstellung der sozialberuflichen Begleitung von Arbeitsuchenden nach 24 Monaten eingefügt, die kein Arbeitslosengeld mehr beziehen und deren Begleitbedarf auf Grundlage eines individuellen Orientierungsbeschlusses über die sozialberufliche Begleitung im Rahmen der verfügbaren Begleit- und Vermittlungsangebote der bedarfsgeleiteten Arbeitsvermittlung hinausgeht. 

Einführung eines neuen Artikels 16.1 (Artikel 43 des Vorentwurfs):

Durch diesen Artikel erhalten die ÖSHZ eine Jahrespauschale in Höhe von 250 EUR für alle aktiven Referenzberatungen, die sie gemäß den Vorgaben des Vermittlungsdekrets umsetzen.

Abänderung des Artikel 24 (Artikel 44 des Vorentwurfs):

Der Artikel 24 ändert die Bilanzierung der Suchbemühungen durch den Arbeitsberater ab. Es sieht vor, dass ein Arbeitsuchender so lange positiv bewertet, wie er nachweislich positiv an seiner beruflichen Eingliederungsweg arbeitet. Die positive Bewertung verliert jedoch ihre Gültigkeit, sobald aufgrund von Fehlverhalten, eine reservierte Bilanzierung ausgesprochen wird.

Die Anpassung der Bilanzierung zielt darauf ab, schneller und einfacher aufgrund von vorab definierten Ereignissen bilanzieren zu können.  Dies ist mit Blick auf die Befristung des Arbeitslosengeldes auf 12 bis 24 Monate eine notwendige Anpassung.  

Gleichzeit bleibt die Pflicht bestehen, die Suchbemühungen in der Akte des Arbeitsuchenden zu dokumentieren. Dies geschieht zum Beispiel laufend über die Aktualisierung der beruflichen Aktionsvereinbarung.

Ersetzung des Artikel 25 (Artikel 45 des Vorentwurfs):

Ziel dieses Artikels ist es, dass Fehlverhalten innerhalb der Behörden möglichst einheitlich eingeordnet werden können. Zudem ist es wichtig, gewisse Standards in der Dokumentation der Ereignisse einzuhalten, um die ggf. erforderliche Gerichtsfestigkeit zu erwirken. Mit diesem Ziel erhält der Kontrolldienst die Aufgabe, die Ereignisse, die zu einer reservierten Bilanzierung führen, zu überprüfen und festzustellen.

Ordnet der Kontrolldienst das Ereignis als zulässiges Fehlverhalten ein, und bezieht der Arbeitssuchende Sozialhilfe, dann informiert das Arbeitsamt das zuständige ÖSHZ über das Fehlverhalten. 

Ist der Arbeitsuchende ein Anwärter oder Empfängern von Arbeitslosengeld überprüft der Kontrolldienst nach der Feststellung von einem zulässigen Fehlverhalten die Suchbemühungen gemäß den föderalen Regeln des Arbeitslosengeldes und spricht ggf. eine entsprechende Sanktion aus.  Dies ist bereits in Artikel 47 des Dekretes entsprechend geregelt. 

Abänderung des Artikel 28 (Artikel 46 des Vorentwurfs):

Diese Abänderung sieht vor, dass eine Abwesenheit am selben Tag mitgeteilt und ein Beleg, insofern er vom Arbeitsamt verlangt wird, innerhalb von drei Tagen vorgelegt wird.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die Kosten für die Ausweitung der Fahrkostenentschädigung für Arbeitsuchende, die eine Berufsausbildung oder ein Praktikum absolvieren, können auf 63.000 € pro Jahr geschätzt werden. Diese Schätzung basiert auf den effektiven Teilnehmerzahlen des Jahres 2024. Im Haushaltsjahr 2026 verringert sich dieser Betrag pro Rata in Funktion des Datums des Inkrafttretens. Die entsprechenden Mittel werden ab dem Jahr 2026 im Haushalt des Arbeitsamtes (OB 10 PR 01 ZW 12.11) vorgesehen.

Mit der Einführung einer Vergütung für Vermittlungsdienste entstehen Kosten in Höhe von etwa 187.000 Euro jährlich. Die entsprechenden Mittel werden ab dem Jahr 2026 im OB 30 PR 23 ZW 43.01 vorgesehen.

4. Gutachten:

  • Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 13. Januar 2026 liegt vor.
  • Das Gutachten des Finanzinspektors vom 15.01.2026 liegt vor.
  • Das Einverständnis des Haushaltsministers vom 19.01.2026 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Dekret vom 22. Mai 2023 über die bedarfsgeleitete Arbeitsvermittlung. 
  • Dekret vom 13. November 2023 über Maßnahmen im Bereich der Beschäftigungsförderung und der Arbeitsvermittlung