Sitzung vom 9. März 2023

Anerkennung der Steuerabzugsfähigkeit bestimmter Spenden für die Jahre 2023 - 2026 für die Stiftung Inklusion, Vennbahnstraße 4/4, 4780 St. Vith

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft erteilt in Anwendung von Artikel 145³³ des Steuereinkommengesetzbuches 1992 der Stiftung Inklusion, Vennbahnstraße 4/4 in 4780 St. Vith für die Jahre 2023 bis 2026 die Anerkennung zur Ausstellung von Bescheinigungen zur Steuerabzugsfähigkeit bestimmter Spenden.

Der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden und Finanzen wird beauftragt, den föderalen Finanzminister über diesen Beschluss zu informieren. 

2. Erläuterungen: 

Artikel 145³³ des Steuereinkommengesetzbuches 1992 regelt die Bedingungen zur Anerkennung von Organisationen, die Bescheinigungen zur Steuerspendenabzugsfähigkeit ausstellen können. 

Die Anerkennungsanträge müssen beim Finanzminister eingereicht werden. Dieser beauftragt daraufhin die lokale zuständige Steuerbehörde ein Gutachten zu erstellen. Zeitgleich wird die Akte der zuständigen Gemeinschaftsregierung übermittelt, die ebenfalls über die Anerkennung entscheidet. Der Königliche Erlass sieht vor, dass die Entscheidung über die Anerkennung Gegenstand einer gemeinsamen Entscheidung der Föderalregierung und der jeweiligen zuständigen Gemeinschaftsregierung sein muss.  

Die Anerkennung trägt den allgemeinen Namen «Agrément aux institutions daide aux personnes handicapées, personnes âgées, mineurs d'âge protégés ou indigents». Um in den Genuss zu kommen, muss die Institution in einer dieser Arbeitsfelder tätig sein.  

Die Stiftung Inklusion hatte am 02.01.2020 einen Erstantrag auf Anerkennung zur Ausstellung von Spendenquittungen beim Föderalen Finanzministerium eingereicht. Dieser wurde genehmigt. Die Dauer der Anerkennung bei einer Erstanfrage beläuft sich auf zwei Jahre und läuft somit zum Ende 2022 aus. 

Die Stiftung Inklusion wurde durch Kgl. Erlass vom 18.09.2016 gesetzlich als gemeinnützige Vereinigung anerkannt. 

Laut Art. 5 der Satzungen der Stiftung Inklusion ist ihre Zielsetzung, Menschen mit Behinderung in akuten sozialen Situationen eine finanzielle Hilfe zu gewähren, um sie bei ihren Bestrebungen zur gesellschaftlichen Inklusion zu unterstützen. Sie kann zusätzliche Hilfe gewähren, insofern alle anderen öffentlich vorgesehenen Regelungen ausgeschöpft wurden. 

Die Stiftung arbeitet eng mit der Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben (DSL) zusammen, deren Mitarbeiter (Sozialarbeiter) direkt mit den Betroffenen in Kontakt stehen. Sie spüren, wenn etwas nicht in Ordnung ist, und besprechen die Situation vertraulich mit der betroffenen Person.  

Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind alle ehrenamtlich tätig und da die Stiftung kein Verwaltungspersonal hat, fallen nur geringe Verwaltungskosten an. Zur Finanzierung ihrer Ziele kann die Stiftung Spenden erhalten und organisiert Veranstaltungen. 

Aus dem Bericht des Verwaltungsrates vom 13.12.2021 geht hervor, dass die Stiftung im Zeitraum von Dezember 2020 bis Oktober 2021 insgesamt 8 Anträgen mit einer Gesamtsumme von 6.600, - Euro zugesagt haben. Zwei weitere Anträge sind in Bearbeitung. 

Mit der Unterzeichnung der eidesstattlichen Erklärung vom 27.10.2022 ist der Antrag formell in Ordnung. 

Daher schlagen wir eine erneute Anerkennung für die Stiftung Inklusion für 4 weitere Jahre (2023 – 2026) vor. 

3. Finanzielle Auswirkungen: 

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft. 

4. Gutachten: 

Es sind keine Gutachten erforderlich. 

5. Rechtsgrundlage: 

Steuergesetzgebungsbuch 1992, Artikel 145³³, § 1er, alinéa 1er, 1°, e.