Sitzung vom 2. März 2023

Dekretvorentwurf über Maßnahmen im Unterrichtswesen 2023

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung verabschiedet in zweiter Lesung den Vorentwurf eines Dekrets über Maßnahmen im Unterrichtswesen 2023.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in 30-Tage-Frist zu beantragen.

Die Ministerin für Bildung, Forschung und Erziehung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen: 

Der Aufbau des vorliegenden Dekretvorentwurfs erfolgt nach gewohntem Muster: Jedes Kapitel passt einen bestimmten Regeltext an und dies in chronologischer Reihenfolge.   

Um einen besseren und schnelleren Überblick zu erhalten, erfolgt nachstehende Begründung nicht strikt pro Kapitel, sondern pro Themenbereich beziehungsweise pro Maßnahme und beinhaltet gleichzeitig auch den Kommentar zu den einzelnen Artikeln. Die verschiedenen zusammengehörenden Artikel werden aufgezählt.  

  1. Schaffung eines rechtlichen Rahmens für Hausaufgaben (art. 40 Nummer 2 und 44 bis 47)
    Inkrafttreten: 1. September 2023  

Hausaufgaben sind Aufgaben, die der Lehrer den Schülern erteilt und die die Schüler in der unterrichtsfreien Zeit in der Schule oder zu Hause erledigen sollen. So können Lehrer in angemessenem Umfang Hausaufgaben zum Vertiefen der in der Klasse erarbeiteten Kompetenzen und zur Vorbereitung auf Tests sowie Prüfungen erteilen. Das Mitbringen verschiedener Materialien, die in direktem Bezug zum Unterricht stehen, kann ebenfalls als Hausaufgabe erteilt werden. Den Erziehungsberechtigten wird somit ein Einblick in den Schulalltag ermöglicht. Darüber hinaus liefern die Lehrer ein zusätzliches Instrument, um die Schülerschaft zum eigenverantwortlichen Lernen zu motivieren und sie durch abwechslungsreiche Aufgabenstellungen dazu zu bewegen, sich autonom mit den im Unterricht erarbeiteten Kompetenzen auseinander zu setzen. Der Lernprozess, der in der Schule stattfindet, kann in Form von Hausaufgaben vertieft und durch eine formative Rückmeldung der Lehrer unterstützt werden. 

Vor dem Hintergrund, dass die Gestaltung der Hausaufgaben in den Einzelschulen unterschiedlich gehandhabt wird, schlägt die Regierung unter Berücksichtigung der pädagogischen Freiheit einen Rahmen vor, in dem sich die Schulen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft bewegen können, um zu vermeiden, dass Schüler aufgrund zu umfangreicher Hausaufgaben unnötig unter Druck geraten.

Für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen und vor dem Hintergrund, dass die Schüler einen Großteil des Tages die Schule besuchen, ist es von großer Bedeutung, dass die Zeit, die die Hausaufgaben in Anspruch nehmen, dem Studienjahr gemäß angepasst ist. Die Zeitdauer, die zum Bearbeiten der Hausaufgaben festgelegt wird, erhöht sich progressiv von der ersten bis zur letzten Stufe der Primarschule, d. h. von höchstens 15 Minuten in der Unter-, über höchstens 20 in der Mittel- und bis höchstens 30 Minuten in der Oberstufe. Ab dem ersten Sekundarjahr wird kein Zeitfenster zum Bearbeiten der Hausaufgaben festgelegt, allerdings bedarf es schulinterner Absprachen, um eine stimmige Hausaufgabenpraxis an den Einzelschulen aufzubauen.

  1. Anpassungen im Bereich der beruflichen Orientierung (Art. 41)
    Inkrafttreten: 1. September 2023  

Bereits in der vergangenen Legislaturperiode 2014-2019 wurden erste Maßnahmen im Kontext der beruflichen Orientierung auf den Weg gebracht, die nun im laufenden Regionalen Entwicklungskonzept im Rahmen des Projekts „Auf das echte Leben vorbereiten“ in Zusammenarbeit der Ministerinnen Weykmans und Klinkenberg bis 2025 umgesetzt werden sollen. Kernpunkt ist die Ausarbeitung einer kontinuierlichen Berufswahlvorbereitung und -orientierung in der schulischen und mittelständischen Ausbildung. Die Schüler stehen hierbei im Mittelpunkt. Sie sollen eine bestmögliche Übersicht über ihre beruflichen Möglichkeiten erhalten und im Laufe ihrer Schulzeit ihre Talente und Interessen entdecken und entfalten können, um eine positive Wahl – und kein Ausschlussverfahren – hinsichtlich ihrer beruflichen Entwicklung treffen zu können. 

In den letzten Jahren haben verschiedene Einrichtungen Befragungen zur beruflichen Orientierung in der Deutschsprachigen Gemeinschaft durchgeführt. Eine Analyse dieser Umfragen zeigt, dass die Schüler sich nicht ausreichend begleitet und informiert fühlen. Ferner geht aus den Umfragen hervor, dass die berufliche Orientierung zwar präsent ist, aber sehr unterschiedlich intensiv eingesetzt wird und in allen Schulen ausbaufähig ist. Auch weisen alle diesbezüglichen Umfragen der letzten Jahre auf eine große Inhomogenität in der Wahrnehmung und in der Inanspruchnahme schulexterner berufsbegleitender oder -orientierender Angebote hin. Schulen, Schüler und allen voran die Eltern waren angesichts dieser Polyphonie der Angebote und Ansprechpartner oftmals überfordert. 

Auch die Studien der OECD und des VDI im Rahmen des REK-Projekts „Gesamtvision: Bildung zukunftsfähig gestalten“ bestätigen, dass die Qualität der beruflichen Orientierung durch verstärkte und altersgerechte Berufsorientierung gefördert, die Einführung von Praktika für alle Unterrichtsformen konzipiert, die Vernetzung der inner- und außerschulischen Berufsberatung ausgebaut werden muss. Die Einbindung externer Partner, die Stärkung der Schülerkompetenzen im Bereich der beruflichen Orientierung und Maßnahmen zur Attraktivitätssteigerung der mittelständischen Ausbildung sollen verstärkt ausgebaut werden. 

Aufgrund der Analyse der Umfragen aus der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Empfehlungen der OECD und des VDI sowie des Kennenlernens von Konzepten zur beruflichen Orientierung aus sechs ausländischen Gebietskörperschaften wurden zwei Schlussfolgerungen gezogen: die Notwendigkeit eines generellen Konzepts zur beruflichen Orientierung und die Umsetzung verpflichtender Berufspraktika für Sekundarschüler aller Unterrichtsformen und Studienrichtungen.

Das Ziel, ein ganzheitliches Konzept für die berufliche Orientierung zu erarbeiten, erfordert strukturelle Änderungen im berufsbegleitenden und -orientierenden Angebot. Die bestehenden Angebote müssen sichtbarer, gebündelter und in ein abgestimmtes Konzept eingebettet werden. 

Dazu wurde im Frühjahr 2021 eine Denkfabrik in Form eines breit aufgestellten Begleitausschusses gegründet, mit Vertretern aus allen betroffenen Einrichtungen wie Arbeitsamt, Kaleido, Schulnetze, RDJ, Jugendinfo, den Sozialpartnern und den involvierten Fachbereichen des Ministeriums. Der Begleitausschuss hatte die Aufgabe, während zehn Monaten in sechs Arbeitssitzungen die Umsetzung der verschiedenen Arbeitspakete in Bezug auf das ausgearbeitete Konzept kritisch zu begleiten und mit Impulsen, Ideen und Lösungen zu bereichern. Bei den fünf großen Arbeitspaketen handelt es sich um die begleitete Selbstreflexion, Berufs- und Betriebserkundungen, Hospitation und Praktikum, Schülerportfolio sowie Entwicklung eines schulinternen Konzeptes zur Förderung der Schülerkompetenzen im Bereich der beruflichen Orientierung. Das Ergebnis dieser Arbeit ist eine innovative und vor allem partizipative Grundlage zur Vernetzung, Bündelung und komplementären Ergänzung aller Aktionen im Bereich der beruflichen Orientierung.

Im Anschluss wurden die konkret betroffenen Akteure zu einem Austausch kontaktiert. Erste Anregungen zu den fünf o.e. Arbeitspaketen konnten im Mai 2022 bei einem Workshop mit Sekundarschulleitern und Middle Manager des freien subventionierten und des Gemeinschaftsunterrichtswesens gesammelt werden. Da die Grundschulen nur von der Berufserkundung betroffen sind, die von vielen Schulen ohnehin bereits organisiert wird, wurden nur die Sekundarschulen im Workshopformat konsultiert. Im Juni 2022 fand ein Workshop statt mit den externen Partnern, die den Schulen buchbare Angebote im Bereich der beruflichen Orientierung anbieten, um diese Angebote möglichst passgenau für die Schulen ausarbeiten zu können. Diese Ergebnisse werden in die weitere konzeptionelle Arbeit sowohl des Arbeitsamts der Deutschsprachigen Gemeinschaft als auch des Ministeriums einfließen.

Nebst der konzeptionellen Arbeit gibt es mit dem Rahmenplan eine von der Regierung vorgegebene Struktur. Im Jahr 2010 wurde der Rahmenplan „Schulische Berufsvorbereitung und Berufsorientierung“ für alle Schulen verabschiedet, in dem die verbindlichen Bildungsziele für alle Schulen festgelegt werden. Bei der Berufswahlkompetenz handelt es sich um eine überfachliche Kompetenz. So soll diese Kompetenz fächerübergreifend zum Tragen kommen und integriert werden. Einer der im REK III verankerten Arbeitsschritte ist die Überarbeitung des aktuellen Rahmenplans „Schulische Berufswahlvorbereitung und -orientierung“. Auf der Grundlage der erläuterten konzeptionellen Arbeit wurde der Rahmenplan unter der Mitwirkung einer wissenschaftlichen Expertin und Akteuren aus dem Bildungswesen angepasst und soll nach Verabschiedung im Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft im September 2023 Einzug in die Schulen finden. 

Das neue Konzept zur beruflichen Orientierung sieht ab dem 5. Primarschuljahr für alle Schulstufen Aktivitäten vor, die durch die Schule umgesetzt werden: von der Berufserkundung in der Oberstufe der Primarschule über eine eintägige Hospitation in der ersten Sekundarstufe und eine Betriebserkundung in der zweiten Sekundarstufe zu einem mindestens dreitägigen Praktikum im 4. Sekundarschuljahr und einer begleiteten Selbstreflexion in der dritten Stufe der Sekundarschule. Diese Aktivitäten werden ergänzt durch ein digitales Schülerportfolio zur beruflichen Orientierung, das jeden Schüler durch seine Schullaufbahn in der Sekundarschule begleitet. 

Für die Primarschulen soll die vollständige Umsetzung bereits ab dem Schuljahr 2023-2024 erfolgen. Dabei wird das bisherige Angebot von Kaleido Ostbelgien im Bereich der beruflichen Orientierung in der Übergangszeit für die Primarschulen bis zum Ende des Schuljahres 2022-2023 aufrechterhalten. Das Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft übernimmt ab dem kommenden Schuljahr für die Sekundarschulen vollumfänglich die Arbeit und dann ab dem Schuljahr 2023-24 für alle Schulen einschließlich Primarschulen die koordinierende Funktion.

In Artikel 41 wird festgelegt, dass die Schulen im Rahmen der verpflichtenden beruflichen Orientierung ihrer Schüler fortan nicht mehr durch Kaleido Ostbelgien, sondern durch das Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft begleitet werden. Ferner werden die durch die Schulen und Schüler mindestens umzusetzenden Aktivitäten in der beruflichen Orientierung von der Oberstufe der Primar- bis zur dritten Stufe der Sekundarschule festgelegt.

  1. Kaleido - Übertragung der Zuständigkeit für die berufliche Orientierung an das Arbeitsamt (Art. 2 und 101)
    Inkrafttreten: 1. September 2023  

Im Zuge der Reform der beruflichen Orientierung in der Deutschsprachigen Gemeinschaft im Rahmen des REK-Projekts „Auf das echte Leben vorbereiten“ hat die Regierung entschieden, dass die Schulen im Rahmen der verpflichtenden beruflichen Orientierung ihrer Schüler fortan nicht mehr durch Kaleido Ostbelgien, sondern durch das Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft begleitet werden sollen.

Im Arbeitsamt war und ist die Berufswahlorientierung ab der Sekundarschule und die berufliche Orientierung für alle Jugendlichen und Erwachsenen strukturell verortet. Das Arbeitsamt hat die Angebote gesammelt, strukturiert und digital aufbereitet und präsentiert (Berufsbilder, externe Angebote etc.). Die Infrastruktur, Erfahrung und Vorarbeit für die meisten Zielgruppen besteht daher bereits beim ADG und Angebote der beruflichen Orientierung wurden bereits mit externen Partnern gestaltet.  

Aufgrund von Kaleidos dekretalem Auftrag fokussierten sich dessen Angebote in der beruflichen Orientierung auf die jüngere Untergruppe der Primar- und Sekundarschüler.

Es lag daher also nahe, bei einer thematischen Zusammenlegung das Thema der beruflichen Orientierung beim größeren Partner anzusiedeln. Daher schlägt die Regierung vor, die Zuständigkeit für die berufliche Orientierung der Primarschüler an das Arbeitsamt zu übertragen inklusive des Auftrags der Erstellung eines weitergefassten Konzepts.

Das führt dazu, dass bei Kaleido Potential frei wird, um ihre Kernkompetenz, nämlich die psychosoziale Begleitung von Kindern und Jugendlichen, zu erweitern.  

Das bisherige Angebot von Kaleido Ostbelgien wird in der Übergangszeit für die Primarschulen bis zum Ende des Schuljahres 2022-2023 aufrechterhalten. Das ADG übernimmt bereits ab dem Schuljahr 2022-2023 für die Sekundarschulen vollumfänglich die Arbeit und dann ab dem Schuljahr 2023-24 für alle Primar- und Sekundarschulen die koordinierende Funktion.

  1. Anpassung des Urlaubs wegen verringerter Dienstleistungen aus sozialen und familienbedingten Gründen (Art. 14)
    Inkrafttreten: 1. September 2023  

Der Urlaub wegen verringerter Dienstleistungen aus sozialen und familienbedingten Gründen, den ein Personalmitglied während maximal 60 Monaten im Laufe der Karriere in Anspruch nehmen kann, kann zu gleich welchem Zeitpunkt im Schuljahr beginnen. Er wird allerdings immer für Zeitspannen von jeweils 12 Monaten gewährt. Eine vorzeitige Kündigung des Urlaubs ist aus außergewöhnlichen Gründen, unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist und mit Einverständnis des für das Bildungswesen zuständigen Ministers möglich. 

Beginnt der Urlaub somit nicht am 1. September des laufenden Schuljahres, sondern zu einem anderen Zeitpunkt, so endet er nicht am 31. August des laufenden Schuljahres, sondern im Laufe des darauffolgenden Schuljahres. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Urlaub z.B. nach einem Mutterschafts- oder Elternurlaub in Anspruch genommen wird. Sehr häufig möchten die betroffenen Personalmitglieder zu Beginn des folgenden Schuljahres jedoch mitunter wieder vollzeitig unterrichten oder ggf. eine andere Urlaubsform in Anspruch nehmen und beantragen demzufolge eine vorzeitige Kündigung des Urlaubs wegen verringerter Dienstleistungen aus sozialen und familienbedingten Gründen zum 31. August des laufenden Schuljahres. Dieses Kündigungsverfahren ist mit einem gewissen administrativen Aufwand für die Personalmitglieder, die Schulsekretariate und die Unterrichtsverwaltung verbunden. Um diesen Aufwand zu reduzieren, wird vorgeschlagen, dass der Urlaub, insofern er nicht am 1. September des Schuljahres beginnt, auf Antrag des Personalmitglieds für eine Zeitspanne von weniger als 12 Monaten gewährt werden kann. In diesem Fall wird der Urlaub bis zum 31. August des laufenden Schuljahres genehmigt. 

  1. Anpassung des FSU-Statuts betreffend die Ausübung einer nebenberuflichen Tätigkeit (Art. 50 bis 52) 
    Inkrafttreten: 1. September 2023  

Das Dienstrecht des freien subventionierten Unterrichtswesens sieht derzeit vor, dass der Dienst und jedes Mandat in privaten Angelegenheiten mit Gewinnerzielungszweck, selbst wenn diese unentgeltlich verrichtet beziehungsweise ausgeübt werden, unvereinbar sind mit der Eigenschaft als Personalmitglied einer freien subventionierten Unterrichtseinrichtung oder eines freien subventionierten PMS-Zentrums. Auf Anfrage des Schulträgers wird diese recht einschränkende Bestimmung, die im Statut des Gemeinschaftsunterrichtswesens sowie im Statut des offiziellen subventionierten Unterrichtswesens nicht vorkommt, im Statut des FSU aufgehoben. Gleichzeitig wird vorgesehen, dass Personalmitglieder, die eine Beschäftigung mit Gewinnerzielungsabsicht außerhalb des Unterrichtswesens ausüben, ihren Schulträger schriftlich über Art und Umfang der Beschäftigung informieren.

  1. Anpassung des Besoldungsstatuts (Art. 1)
    Inkrafttreten: 1. September 2023  

Im Amt des Lehrers für technische und berufsbildende Kurse in der Regelsekundarschule sowie im Amt des Lehrers für technische Kurse, für Berufspraxis oder für technische Kurse und Berufspraxis im Förderschulwesen entspricht ein voller Stundenplan 24 Stunden. Demzufolge werden diese Lehrer, insofern sie einen vollen Stundenplan erteilen, in 24teln bezahlt. Erteilt ein Lehrer, der in diesen hierüber angeführten Ämtern beschäftigt ist, allerdings keinen vollen Stundenplan, so werden die Stunden in 25teln besoldet. Da eine solch ungünstigere Besoldung bei unvollständigem Stundenplan in keinem anderen Amt im Unterrichtswesen Anwendung findet, wird vorgeschlagen, diese Regelung, die sich zum Nachteil des Personalmitglieds erweist, aufzuheben. Gleichzeitig wird der entsprechende Artikel im Besoldungsstatut, der die Besoldung bei unvollständigem Stundenplan in der Tagesschule regelt, aktualisiert. Veraltete Teiler (8, 16, 25 und 34) werden aufgehoben. Im Gegenzug werden aktuell gültige Teiler (22, 24, 28, 29 und 38) eingefügt.

  1. Anpassung der teilzeitigen Laufbahnunterbrechung (Art. 39)
    Inkrafttreten: 1. September 2023  

Die teilzeitige Laufbahnunterbrechung für ein Fünftel oder ein Viertel eines vollen Stundenplans ist derzeit ausschließlich einem Personalmitglied zugänglich, das definitiv ernannt oder auf unbestimmte Dauer zeitweilig bezeichnet ist und ein Dienstalter von mindestens zehn Jahren aufweist. Es wird vorgeschlagen, diese Anforderung betreffend das Dienstalter im Erlass der Regierung vom 9. November 1994 bezüglich der Laufbahnunterbrechung im Unterrichtswesen und in den psychomedizinischsozialen Zentren aufzuheben, so dass künftig auch Personalmitglieder, die noch kein Dienstalter von mindestens 10 Jahren aufweisen, eine teilzeitige Laufbahnunterbrechung für ein Fünftel oder ein Viertel eines vollen Stundenplans in Anspruch nehmen können. 

Diese Anpassung erfolgt nicht zuletzt vor dem Hintergrund einer föderalen Anpassung betreffend die Berücksichtigung bestimmter Urlaubsformen im Rahmen der Pension. Diese föderale Regelung, die sich nachteilig für zeitweilige Personalmitglieder im Unterrichtswesen auswirkt, sieht vor, dass verschiedene Formen der verringerten Dienstleistung (Urlaub wegen verringerter Dienstleistungen aus sozialen und familienbedingten Gründen; Urlaub wegen verringerter Dienstleistungen wegen zwei Kinder unter 14 Jahre oder ab 50 Jahre) bei zeitweiligen Personalmitgliedern nicht mehr bei der Berechnung der Pension berücksichtigt werden. Ausschließlich definitiv ernannte Personalmitglieder können die betreffenden Urlaubsformen im Rahmen des Zeitkredits noch für die Pension geltend machen. Um dieser Ungleichbehandlung entgegenzuwirken, wird vorgeschlagen, die teilzeitige Laufbahnunterbrechung, die unter bestimmten Bedingungen auch bei zeitweiligen Personalmitgliedern für die Pension anerkannt wird, künftig dienstjüngeren Personalmitgliedern zugänglich zu machen, damit sie – solange sie sich im zeitweiligen Statut befinden - vorrangig auf diese Urlaubsform zurückgreifen können, wenn sie einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen wollen. 

  1. Anpassung betreffend die Stellenaufteilung im Amt des IT-Beauftragten (Art. 16)
    Inkrafttreten: 1. September 2023  

Jede Regelsekundarschule erhält seit dem Schuljahr 2021-2022 eine Stelle im Amt des IT-Beauftragten. Diese Stelle darf auf maximal zwei Personen verteilt werden, wobei jede Person dann eine halbe Stelle in diesem Amt bekleidet. Auf Wunsch gewisser Schulleiter und aus organisatorischen Gründen wird vorgeschlagen, dass diese Stelle künftig ebenfalls in eine Dreiviertelstelle und eine Viertelstelle aufgeteilt und entsprechend auf zwei Personalmitglieder verteilt werden darf. 

  1. Anpassung der wöchentlichen Unterrichtsleistung im Amt des Lehrers für Berufspraxis (Art. 13, 17, 18 und 19)
    Inkrafttreten: 1. September 2023  

Die Regierung schlägt vor, die Anzahl wöchentlich zu leistender Unterrichtsstunden im Amt des Lehrers für Berufspraxis in der zweiten und dritten Stufe des Regelsekundarschulwesens anzupassen. Bislang sind in diesem Amt bei Vollzeitbeschäftigung mindestens 30 und höchstens 33 Unterrichtsstunden pro Woche zu erbringen. Da insbesondere die Lehrer im berufsbildenden Unterricht mitunter sehr herausfordernde Schüler unterrichten, die häufig eine sehr enge Begleitung und einen damit verbundenen intensiven Mehreinsatz des Lehrers benötigen, wird vorgeschlagen die Anzahl wöchentlich zu leistender Unterrichtsstunden in diesem Amt zu reduzieren und fortan auf mindestens 29 und höchstens 31 Stunden festzulegen. 

Infolge dieser Abänderung ist es erforderlich, bei der halbzeitigen Wiederaufnahme, beim halbzeitigen Vorruhestand sowie bei der Altersteilzeit vorzusehen, dass die Stundenanzahl aufgerundet wird, wenn der Bruch der Verringerung der Stundenanzahl keine ganze Zahl ergibt. 

  1. Anpassung des Gelegenheitsurlaubs bei Erstkommunion eines Kindes (Art. 70)
    Inkrafttreten: 1.  September 2023  

Die zeitweiligen und definitiven Personalmitglieder des Unterrichtswesens haben Anrecht auf einen Tag Gelegenheitsurlaub bei Erstkommunion ihres Kindes, eines Kindes des Ehepartners oder Lebensgefährten bzw. im Falle jeder gleichgestellten religiösen oder laizistischen Feier, an der das Kind teilnimmt. Dieser Urlaubstag ist in Anwendung der im Unterrichtswesen gültigen Gesetzgebung am Tag des Ereignisses oder am darauffolgenden Tag in Anspruch zu nehmen.

Nun ist es jedoch so, dass in einigen Ortschaften die Erstkommunion mitunter samstags stattfindet. Dies führt dazu, dass die betroffenen Personalmitglieder de facto keinen zusätzlichen Urlaubstag in Anspruch nehmen können. Es wird daher vorgeschlagen, die bisherige Regelung dahingehend anzupassen, dass der freie Tag künftig am Tag der Erstkommunion oder – wenn dieser Tag auf einen Sonntag, einen Feiertag oder einen normalerweise arbeitsfreien Tag fällt – am Tag, der dem Tag der Erstkommunion vorangeht oder folgt, in Anspruch genommen werden darf.

Dieselbe Regelung gilt bereits für BVA-Beschäftigte und das vertraglich eingestellte Unterhaltspersonal, da diese beiden Personengruppen in Anwendung des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge eingestellt werden und somit den föderal festgelegten Urlaubsregelungen in diesem Bereich unterliegen.

  1. Statutanpassung betreffend Quereinsteiger im Amt des Fachlehrers für Leibeserziehung im Grundschulwesen (Art. 99)
    Inkrafttreten: 1.  September 2023  

Derzeit haben Quereinsteiger im Amt des Fachlehrers für Leibeserziehung im Grundschulwesen, die nicht über einen der erforderlichen oder für ausreichend erachteten Befähigungsnachweise verfügen, keine Möglichkeit, sich dienstrechtlich zu regularisieren. Die betroffenen Personen können somit nur im Falle von Lehrermangel befristet eingestellt werden. Dadurch dass sie die Bezeichnungsbedingungen für das betreffende Amt nicht erfüllen, sammeln sie keine Diensttage und erhalten kein Anrecht auf eine unbefristete Bezeichnung oder eine definitive Ernennung. 

Um diesen Personen insbesondere vor dem Hintergrund des akuten Lehrermangels eine dienstrechtliche Perspektive zu bieten, schlägt die Regierung vor, dass Quereinsteiger im Amt des Fachlehrers für Leibeserziehung im Grundschulwesen sich fortan dienstrechtlich in Ordnung bringen können, indem sie das im Statut vorgesehene Abweichungsverfahren durchlaufen (d.h. drei Abweichungen von mindestens 15 Wochen innerhalb von fünf aufeinanderfolgenden Schuljahren absolvieren) und eine Lehrbefähigung von mindestens 30 ECTS erwerben. Bei dieser Lehrbefähigung handelt es sich konkret um die Agrégation oder um das von der AHS angebotene CAP+. Zudem müssen sie im Rahmen der Beurteilung, die im Laufe der dritten Abweichung erfolgt, mindestens die Note „ausreichend“ erhalten, um den Bezeichnungsbedingungen für das Amt des Fachlehrers für Leibeserziehung letztendlich zu genügen. 

  1. Anpassung der Normen betreffend die Befreiung der Grundschulleiter von der Lehrtätigkeit (Art. 60)
    Inkrafttreten: 1. September 2023  

Pro Grundschule wird eine Stelle als Grundschulleiter organisiert bzw. subventioniert. Je nach Schülerzahl ist der Schulleiter aber nicht vollständig von seiner Lehrtätigkeit befreit. In der Tat sieht das Regelgrundschuldekret vom 26. April 1999 derzeit vor, dass der Schulträger für die betreffende Grundschule entsprechend der Schülerzahl folgende Anzahl Stellen erhält: 

  • von 50 bis 99 Schüler: eine Viertelstelle (d.h. der Schulleiter muss einen Dreiviertelstundenplan unterrichten);   
  • von 100 bis 149 Schüler: zwei Viertelstellen (d.h. der Schulleiter muss einen halben Stundenplan unterrichten);  
  • von 150 bis 179 Schüler: drei Viertelstellen (d.h. der Schulleiter muss einen Viertelstundenplan unterrichten);  
  • ab 180 Schülern: eine Vollzeitstelle (d.h. der Schulleiter ist von jeglicher Lehrtätigkeit befreit). 

Ein Schulleiter ist ebenfalls ganz von seiner Lehrtätigkeit befreit, wenn die Schule mindestens 125 Schüler zählt und mindestens drei Niederlassungen umfasst. In diesem Fall erhält der Schulträger ebenfalls eine Vollzeitstelle.

Da die Anforderungen an die Tätigkeit des Schulleiters in den letzten Jahren stetig gestiegen sind, wird in vorliegendem Kapitel vorgeschlagen, die hierüber angeführten Normen zur Befreiung der Grundschulleiter von der Lehrtätigkeit anzupassen, um auf diese Weise eine Entlastung der Grundschulleiter herbeizuführen und zu gewährleisten, dass sie sich vorrangig auf die mit der Leitung der Grundschule verbundenen Aufgaben konzentrieren können. Vor diesem Hintergrund wird vorgesehen, dass ein Schulträger für die betreffende Grundschule künftig entsprechend der Schülerzahl folgende Anzahl Stellen erhält: 

  • von 50 bis 99 Schüler: zwei Viertelstellen (d.h. der Schulleiter muss einen halben Stundenplan unterrichten);  
  • von 100 bis 149 Schüler: drei Viertelstellen (d.h. der Schulleiter muss einen Viertelstundenplan unterrichten);  
  • ab 150 Schülern: eine Vollzeitstelle (d.h. der Schulleiter ist von jeglicher Lehrtätigkeit befreit). 

Weiterhin gilt die Regelung, dass ein Schulleiter ebenfalls ganz von seiner Lehrtätigkeit befreit ist und der betreffende Schulträger eine Vollzeitstelle für die Grundschule erhält, wenn die Schule mindestens 125 Schüler zählt und mindestens drei Niederlassungen umfasst.

  1. Anpassung der Zugangsbedingungen zum Amt des Lehrers für Sprachlernklassen oder Sprachlernkurse (Art. 10)
    Inkrafttreten: 1. Januar 2024  

Die Regierung schlägt vor, die Titelbedingungen für das Amt des Lehrers für Sprachlernklassen oder Sprachlernkurse im Grundschulwesen dahingehend anzupassen, dass der Zugang zum Amt auch Personen eröffnet wird, die über das Diplom eines Kindergärtners verfügen. Kindergärtner gelten fortan somit als Titelinhaber für das Amt des Lehrers für Sprachlernklassen oder Sprachlernkurse wenn sie die erforderliche Zusatzausbildung in Deutsch als Zweitsprache bzw. Französisch als Zweitsprache absolviert haben und ein Zertifikat besitzen, aus dem hervorgeht, dass sie der Kompetenzstufe C1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen in der betreffenden Sprache genügen, oder Inhaber eines in der betreffenden Sprache ausgestellten Abschlusszeugnisses der Oberstufe des Sekundarunterrichts, Abschlussdiploms des Vollzeit-Hochschulwesens kurzer oder langer Studiendauer oder Universitätsdiploms sind. Diese Anpassung erfolgt vor dem Hintergrund der Tatsache, dass es sich als schwierig erweist, die Stellen im Amt des Lehrers für Sprachlernklassen oder Sprachlernkurse mit Titelinhabern zu besetzen und derzeit immer häufiger auf ausgebildete Kindergärtner zurückgegriffen wird. Um diesen Personen eine Karriereperspektive zu bieten, wird eine Anpassung der Titelgesetzgebung vorgeschlagen, da eine Regularisierung in diesem Amt auf anderem Wege für Kindergärtner nicht möglich ist. 

  1. Anpassung des Dienstauftrags der Kindergarten- und Fördergrundschulassistenen (Art. 49 Nummern 1, 2, 4 und 5)
    Inkrafttreten: 1. September 2023  

Die Regierung schlägt vor, den Dienstauftrag der Kindergartenassistenten sowie der Fördergrundschulassistenten auszuweiten und vorzusehen, dass Kindergartenassistenten und Fördergrundschulassistenten vom Schulleiter damit beauftragt werden können, während der Mittagspause Aufsichten in der Grundschule zu verrichten. Diese Anpassung erfolgt vor dem Hintergrund der Problematik, dass zahlreiche Schulleiter immer mehr Schwierigkeiten haben, eine angemessene Mittagsaufsicht zu organisieren, weil nicht genügend Personal hierfür zur Verfügung steht.

  1. Textpräzisierung der Diplomstufen (Art. 97)
    Inkrafttreten: 1. September 2023  

Im Dekret vom 21. April 2008 zur Aufwertung des Lehrerberufs, in dem unter anderem die der Besoldung in Anwerbungsämtern zugrunde liegenden Diplomstufen definiert werden, soll präzisiert werden, dass ein Masterdiplom bzw. ein Bachelordiplom nur dann der Diplomstufe I beziehungsweise II+ zuzuordnen ist, wenn das Master- bzw. Bachelordiplom von einer anerkannten Hochschule oder Universität ausgestellt wurde. Diese Präzisierung erfolgt vor dem Hintergrund der Tatsache, dass auch nicht anerkannte Hochschulen oder Universitäten Diplome mit der Bezeichnung Bachelor oder Master ausstellen. Diese Diplome entsprechen jedoch nicht dem Hochschulgrad eines Bachelors oder Masters, so dass sie nicht in die Diplomstufe I beziehungsweise II+ einzuordnen sind. 

  1. Textpräzisierungen im Dienstrecht (Art. 6 bis 9 und 56 bis 59)
    Inkrafttreten: 1. September 2023  

Die Regierung schlägt vor, einige Verweisfehler im Dienstrecht des Gemeinschaftsunterrichtswesens und des freien subventionierten Unterrichtswesens in Bezug auf die Ämter des förderpädagogischen Beraters in einer Fördergrund- und -sekundarschule, des Direktionssekretärs, des Finanz- und Gebäudeverwalters und des förderpädagogischen Schul- und Lernbegleiters zu korrigieren. Die Verweise betreffen vor allem die Verweise auf die Artikel, die die verschiedenen Möglichkeiten zur Beendigung der Bezeichnung bzw. Ernennung festlegen.

  1. Anpassung der Definition des Begriffs „erstankommender Schüler“ (Art. 40 Nummer 1)
    Inkrafttreten: 1. September 2024  

Vor dem Hintergrund der Herabsenkung des Kindergarteneintrittsalters auf 2,5 Jahre, die am 1. September 2024 in Kraft tritt, sollte auch die Altersbedingung, die ein Kind oder Jugendlicher erfüllen muss, um als erstankommender Schüler zu gelten, von „zwischen 3 und 18 Jahren“ auf „zwischen 2,5 und 18 Jahren“ abgeändert werden. Daher schlägt die Regierung diese Abänderung vor.

  1. Organisation der Stellen im Amt des Middle Managers (Art. 3, 4, 5, 15, 52, 53 und 54)
    Inkrafttreten: 1. September 2023  

Bisher werden die Stellen im Amt des Middle Managers an den Regelsekundarschulen lediglich als Halbtagsstellen organisiert. Um den Stundenplan aufzustocken, können die Middle Manager weiterhin Unterrichtsstunden erteilen. 

Die Maßnahme soll den Regelsekundarschulen ermöglichen, die Stellen, die ihnen im Amt des Middle Managers zur Verfügung stehen, zukünftig auch in Form von Dreiviertelstellen zu organisieren. Diese Maßnahme basiert auf einer Anfrage einer Schulleitung, die berichtete, dass es schwierig sei, die halben Stellen zu besetzen, dass es jedoch Personalmitglieder gebe, die bereit seien, mehr als halbzeitig der Tätigkeit als Middle Manager nachzugehen. Daher schlägt die Regierung die Abänderung vor.

Da die Stellen im Amt des Middle Managers künftig nicht mehr nur halbzeitig, sondern auch im Rahmen eines Dreiviertelstundenplans besetzt werden können, werden im Dienstrecht entsprechende textliche Anpassungen vorgenommen. Zum einen soll vorgesehen werden, dass sich die monatliche Prämie bei einer Dreiviertelstelle auf 375 Euro brutto (nicht indexiert) beläuft. Zum anderen soll vorgesehen werden, dass sich die Wochenarbeitszeit bei einer Dreiviertelstelle durchschnittlich auf 28,5 Stunden zu 60 Minuten beläuft.

  1. Reduzierung der Schulbesuchskosten im Sekundarschulwesen (Art. 42, 68 und 69)
    Inkrafttreten: 1. September 2023  

Die Reduzierung der Schulbesuchskosten für die Erziehungsberechtigten ist seit vielen Jahren ein wichtiges Ziel. Jedes Kind hat das Recht auf Bildung und Chancengleichheit, doch stellt beides auch die Erziehungsberechtigten vor große finanzielle Herausforderungen. Aus der im Schuljahr 2016-2017 vom Bund der Familien durchgeführten Studie zu den Schulbesuchskosten in Ostbelgien ging unter anderem hervor, dass im Sekundarschulbereich weiterer Handlungsbedarf besteht.

Eine Folgeerhebung von November 2020 bis Februar 2021 untersuchte das Ausmaß des Handlungsbedarfs und lieferte aufschlussreiche Details über jene Kosten, die die Schulen an die Erziehungsberechtigten weitergeben. Auf der Grundlage dieser Informationen wurden die großen Kostenfaktoren festgestellt, unter denen sich insbesondere die Verwaltungskosten als kostenintensiver Faktor erwiesen – unabhängig von Jahrgang und Studienrichtung.

Diese Verwaltungskosten bestehen aus den Kosten für die Kopien, die an die Schüler verteilt werden, den Unkosten für das Tagebuch und den Kosten für die Diplomerstellung.

Diese Elemente betreffen zentrale Elemente des Schulalltags jedes Schülers. Da vor allem die an die Schüler verteilten Kopien trotz der fortschreitenden Digitalisierung im Unterrichtswesen weiterhin wichtige Instrumente des schulischen Alltags sind und als Kopierkosten hohe Auslagen für die Erziehungsberechtigten verursachen, eignen sie sich besonders, um durch die Maßnahme abgedeckt zu werden. 

Um zu verhindern, dass in Zukunft derartige Kosten von den Schulen auf die Erziehungsberechtigten umgelegt werden, und um die Bildungschancen aller Schüler des Sekundarschulwesens zu verbessern, schlägt die Regierung ein Umlageverbot vor. Sekundarschulen soll untersagt werden, Kosten für verteilte Kopien, das Tagebuch und die Diplomausstellung den Erziehungsberechtigten in Rechnung zu stellen. Damit die Schulen durch diese Maßnahme nicht finanziell benachteiligt werden, soll den Sekundarschulen eine jährlich indexierte Subvention in Höhe von 100 Euro pro Schüler gewährt werden. 

Durch diese Maßnahme reduziert sich der finanzielle Druck auf die Erziehungsberechtigten und sie schafft neue finanzielle Freiräume in den Familien, ohne Rücksicht auf deren sozio-ökonomische Hintergründe. 

Auch dem Ziel der Chancengleichheit kann die Maßnahme auf diese Weise gerecht werden, da keine Schule, kein Jahrgang und keine Studienrichtung bevorzugt wird. Zudem entstehen auf diese Weise allen Schülern dieselben Kosten in Bezug auf die Kopien, das Tagebuch und die Diplomerstellung. 

Zuletzt soll durch die Auswahl dieser Elemente dem Klimaschutz Rechnung getragen werden, indem sie die Anzahl der Kopien auf wichtige und unverzichtbare Dokumente beschränkt. Ebenso erlaubt es die zunehmende Digitalisierung, den Gebrauch der Kopien einzuschränken. 

  1. Einführung einer Subvention für die Notenbibliothek im Teilzeit-Kunstunterricht (Art. 98)
    Inkrafttreten: 1. September 2023  

Durch die Ergänzung des Dekrets vom 23. März 2009 zur Organisation des Teilzeit-Kunstunterrichts um Artikel 58.1 soll Kunstakademien eine pauschale Subvention zum Aufbau und Unterhalt einer Notenbibliothek in Höhe von 2.000 EUR zugewiesen werden. Der Leiter der Kunstakademie verwaltet die Subvention. 

Der festgelegte Betrag wird jährlich indexiert. Als Basisindex gilt der Index des Monats September 2023. Eine Anpassung erfolgt jedes Jahr im Monat September auf Basis des Index zu diesem Zeitpunkt. 

Das Notenmaterial kann mithilfe der Subvention zentral angeschafft und so allen Lehrenden der Kunstakademie zur Verfügung gestellt werden. Diese Maßnahme senkt also die Kosten für den Notenankauf, der bislang individuell durch die einzelnen Personalmitglieder erfolgt.

  1. Anpassung der Zulassungsbedingungen zum 5. Jahr des berufsbildenden Sekundarunterrichts (Art. 20)
    Inkrafttreten: 1. September 2023  

Eine Einschreibung ins 5. Jahr des berufsbildenden Sekundarunterrichts ist gemäß Artikel 15 Nummer 3 des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 1984 über die Organisation des Sekundarschulwesens möglich, wenn ein Schüler das vierte Jahr des Sekundarunterrichts erfolgreich abgeschlossen hat oder wenn er im Besitz des Abschlusszeugnisses der Unterstufe des Sekundarunterrichts ist, insofern letzteres vor dem schulexternen Prüfungsausschuss erlangt wurde. Um Schüler, die das Abschlusszeugnis der Unterstufe in der Sekundarschule erlangt haben, nicht anders zu behandeln als solche, die den gleichen Studiennachweis vor dem schulexternen Prüfungsausschuss erhalten haben, schlägt die Regierung vor, den Artikel dahingehend anzupassen, dass das Abschlusszeugnis der Unterstufe, gleich welche Einrichtung es ausgestellt hat, Zugang zum 5. Jahr des berufsbildenden Sekundarunterrichts gibt. Es wird hinzugefügt, dass die Schüler in diesem Fall mindestens sechzehn Jahre alt sein müssen.

  1. Jährliche Einschreibung volljähriger Schüler in der Sekundarstufe (Art. 43)
    Inkrafttreten: 1. September 2023  

In Anlehnung an die Dekrete in der Französischen Gemeinschaft schlägt die Regierung vor, volljährige Schüler, die weiterhin die Schule besuchen, dazu zu verpflichten, sich jedes Schuljahr erneut in eine Sekundarschule einzuschreiben. Bislang gilt die Einschreibung volljähriger Schüler, bis sie sich abmelden. Sie generieren auf diese Weise Stundenkapital und Subventionen, nehmen in Einzelfällen aber nur unregelmäßig am Unterricht teil. Die Maßnahme soll den Schulleitern erlauben, Einschreibungen volljähriger Schüler abzulehnen.  

Um eine ungerechtfertigte Ablehnung der Einschreibung zu verhindern, sind die Schulleiter dazu verpflichtet, diese schriftlich zu begründen. Die Begründung muss den volljährigen Schülern per Einschreiben mitgeteilt werden.

  1. Punktuelle Ausdehnung des Auftrags der Kindergartenassistenten (Art. 49 Nummer 3)
    Inkrafttreten: 1. September 2023  

In Folge einer Anfrage einer Grundschulleitung auf mögliche Ausdehnung der Tätigkeiten, die ein Kindergartenassistent ohne das Beisein eines Kindergärtners übernehmen darf, wurden die Vor- und Nachteile einer solchen punktuellen Ausdehnung des Auftrags der Kindergartenassistenten im Rahmen einer Schulleiterversammlung diskutiert. Die Schulleiter äußerten, dass bereits in den vergangenen Monaten Kindergartenassistenten gelegentlich bei Ausfall von Kindergärtnern die Betreuung kleiner Gruppen auf begrenzte Zeit übernommen hätten, wenn es schulintern keine andere Möglichkeit gegeben habe. Im Allgemeinen standen die Schulleiter der Idee, dekretal die Möglichkeit dafür zu schaffen, dass Kindergartenassistenten punktuell kleine Gruppen ohne das Beisein eines Kindergärtners betreuen können, positiv gegenüber. Wichtig ist den Schulleitern, dass die Kindergartenassistenten trotzdem weiterhin unter der Verantwortung und Anleitung der Kindergärtner arbeiten. 

Die Schulleiter betonten zudem, dass es wichtig sei, dass die Aufgaben, die die Kindergartenassistenten künftig für begrenzte Zeit ohne die Anwesenheit eines Kindergärtners wahrnehmen können sollen, klar definiert seien. Es handelt sich um folgende Aufgaben, die in Artikel 98 § 5 des Dekrets vom 31. August 1998 festgelegt sind: mit den Kindern spielen; mit den Kindern malen, basteln und werken; mit den Kindern musizieren; mit den Kindern turnen, schwimmen und spazieren gehen.

Schulintern wird entschieden, ob und inwiefern ein Kindergartenassistent diese Aufgaben punktuell übernehmen kann. Aus diesem Grund wurde die Ausdehnung des Auftrags der Kindergartenassistenten auf Wunsch der Schulleiter als Kann-Bestimmung formuliert. Der Kindergärtner bleibt den Kindergartenassistenten gegenüber daher weisungsbefugt.

  1. Anpassung der Zugangsbedingungen zum Amt des Externen Evaluators (Art. 11)
    Inkrafttreten: 1. Juli 2023  

Die Regierung schlägt vor, die Titelbedingungen für das Amt des externen Evaluators anzupassen. Bislang sieht die Gesetzgebung vor, dass das Amt des externen Evaluators Personen zugänglich ist, die mindestens ein Diplom des Hochschulwesens ersten Grades besitzen und eine Berufserfahrung von mindestens zehn Jahren in einem Amt mit vollständigem Stundenplan im Grund- oder Sekundarschulwesen aufweisen. Da es sich als schwierig erweist, die Stellen in der externen Evaluation zu besetzen, was nicht zuletzt daran liegt, dass die Kandidaten mitunter nicht die geforderte Berufserfahrung in einem Lehramt aufweisen können, und eine Einstellung über Abweichung in diesem Auswahlamt nicht gestattet ist, wird vorgeschlagen, die Titelgesetzgebung dahingehend anzupassen, dass zusätzlich zur Diplomanforderung eine nützliche Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren in einem Amt mit vollständigem Stundenplan im Grund- oder Sekundarschulwesen ausreichend ist. Teilzeitige Dienste werden dabei verhältnismäßig zu einer Vollzeitbeschäftigung anerkannt. 

  1. Schaffung einer dekretalen Grundlage für die Datenverarbeitung und den -austausch in der mittelständischen Ausbildung (Art. 21, 27 und 31 bis 38) 
    Inkrafttreten: 1. Juli 2023 

Für die Datenschutzbehörde (siehe Gutachten Nr. 07/2022 vom 21. Januar 2022 zum Vorentwurf eines Erlasses der Regierung über den Nachteilsausgleich und den Notenschutz in der mittelständischen Ausbildung) stellt Artikel 7 §7 Nummer 6 des Dekrets vom 16. Dezember 1991 über die Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen keine zureichende Grundlage für die Datenverarbeitung der Auszubildenden dar, die einen besonderen Förderbedarf benötigen. 

Die vorgeschlagenen Bestimmungen schaffen nicht nur für den Nachteilsausgleich und den Notenschutz in der mittelständischen Ausbildung eine explizite Grundlage, sondern ebenfalls eine umfassende Grundlage für alle Daten, die vom IAWM/ZAWM verarbeitet werden.

  1. Anpassung der Zusammensetzung des Förderausschusses für Beschwerden im Zusammenhang mit Nachteilsausgleich und Notenschutz in der mittelständischen Ausbildung (Art. 48)
    Inkrafttreten: 1. Juli 2023  

Die vorhergehende Maßnahme schlägt vor, eine Grundlage für den Nachteilsausgleich und den Notenschutz in der mittelständischen Ausbildung zu schaffen.

Sind die Erziehungsberechtigten oder der volljährige Lehrling mit einer diesbezüglichen Entscheidung nicht einverstanden, können sie in Analogie zur Vorgehensweise im Sekundarschulwesen innerhalb einer Frist von acht Kalendertagen nach Erhalt der Entscheidung Einspruch beim Vorsitzenden des Förderausschusses einlegen.

Der Förderausschuss setzt sich gemäß Artikel 93.24 des Dekrets vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regel- und Förderschulen zusammen aus einem Präsidenten, einem Sekretär, einem Vertreter der Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben, einer Person mit einer besonderen Erfahrung oder Qualifikation im Bereich der Förderpädagogik und einem Vertreter des Fachbereichs Pädagogik des Ministeriums. Zudem sieht das Grundlagendekret vor, dass der Schulträger der Regelschule, die der Schüler besucht oder entsprechend dem Wunsch der Eltern besuchen soll, eine Person, die nicht dem Personal der betreffenden Regelschule angehört, in den Förderausschuss entsendet. 

Die Zentren für Aus und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen gelten nicht als Regelschule im Sinne desselben Dekrets vom 31. August 1998. Folglich findet die Bestimmung, dass der Schulträger der Regelschule einen Vertreter für den Förderausschuss bestimmt, keine Anwendung auf die mittelständische Ausbildung. Damit für die Beschwerden im Zusammenhang mit Nachteilsausgleich und Notenschutz in der mittelständischen Ausbildung dennoch ein Vertreter des Ausbildungsträgers anwesend ist, schlägt die Regierung vor, in diesen Fällen an der Stelle des Vertreters des Regelschulwesens einen Vertreter des Instituts für Aus und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen in den Förderausschuss zu entsenden. 

  1. Erhöhung des Stellenkapitals von Kaleido (Art. 103)
    Inkrafttreten: 1. September 2023  

Um für mehr Stabilität und zudem die notwendige inhaltliche Unterstützung zu sorgen, wird jedem der drei Koordinatoren von Kaleido Ostbelgien je ein Referent zur Seite gestellt. Dieser Referent ist eine wertvolle Ressource für die Weiterentwicklung und Führung der umfangreichen Koordinationsbereiche und kann zudem dann einspringen, wenn der Koordinator ausfällt oder bei einem Weggang des Koordinators für Kontinuität sorgen.  

Eine der drei erforderlichen Referentenstellen konnte bereits innerhalb des Stellenkontigents von Kaleido Ostbelgien besetzt werden. Daher schlägt die Regierung vor, das Stellenkapital um zwei Stellen zu erhöhen. Bei diesen beiden Referentenstellen handelt es sich um die Regularisierung von BVA Stellen, die bereits vor einiger Zeit gewährt wurden. 

  1. Verlängerung der Vernichtungsfrist der integrierten Begleitakte (Art. 102)
    Inkrafttreten: 1. September 2023  

Kaleido Ostbelgien erstellt eine integrierte Begleitakte für jedes Kind und jeden Jugendlichen, der durch Kaleido begleitet wird. Kaleido Ostbelgien erhält immer wieder Anfragen von Eltern und jungen Erwachsenen in Bezug auf ihre medizinische und psychosoziale Situation. Kaleido möchte dem Dienst am Bürger nachkommen und beantragt daher die Verlängerung der Frist zur Aktenvernichtung von zwei auf vier Jahre nach Ende der Begleitung oder Erreichen der Volljährigkeit. 

Beispielsweise werden bei Kindergeldanpassungen, insbesondere für Schüler mit einem Schulparcours im Förderschulwesen, oftmals IQ-Testungen für weitere administrative Abläufe wie Akten bei der Dienstelle für selbstbestimmtes Leben benötigt. Bei Vernichtung nach zwei Jahren müssen umfangreiche Testungen erneut durchgeführt werden. 

Zudem trägt Kaleido seit 2013 die Impfdaten der eigens durchgeführten Impfungen sowie der Impfungen von Haus- und Kinderärzten, die die Eintragung nicht selbst vorgenommen haben, in die Datenbank E-Vax ein. Noch besteht keine lückenlose Datenbank, da die Kinder, deren Daten ab Geburt in der Datenbank enthalten sind, erst im Jahr 2025 in die Sekundarschule kommen. Im Jahr 2031 werden die Impfdaten der ersten Jugendlichen vollständig in E-Vax abrufbar sein. Zurzeit gehen wöchentlich Anfragen zu Impfdaten bei Kaleido ein. Mit einer Verlängerung der Frist zur Aktenaufbewahrung könnten die Anfragen meist beantwortet werden.  

Da Kaleido ebenfalls Ansprechpartner für die Autonome Hochschule Ostbelgien ist und die dort Studierenden meist aus den Sekundarschulen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft kommen, kann eine Kontinuität gewährleistet sein. 

Daher schlägt die Regierung vor, die Frist zur Aktenvernichtung von zwei auf vier Jahre nach Ende der Begleitung oder Erreichen der Volljährigkeit zu erhöhen.

  1. Einführung eines Bachelorstudiengangs in Sozialer Arbeit (Art. 72, 73, 74, 78, 95 und 96)
    Inkrafttreten: 1. September 2023  

In Ostbelgien ist das Berufsfeld der sozialen Arbeit von einem beträchtlichen Fachkräftemangel betroffen. Dies wurde in einer vom Ministerium im Sektor durchgeführten Umfrage Mitte 2019 bestätigt. Neben einem ersten Überblick über die Beschäftigungssituation der Fachkräfte lieferte diese Umfrage Einblicke in den Bedarf und die Erwartungen der Arbeitgeber an die Kompetenzen dieser Fachkräfte. Im Anschluss wurde ein Vergleich der bestehenden Studiengänge innerhalb Belgiens und des näheren Auslands erstellt. 

Obschon an benachbarten Hochschulen im frankophonen Bereich und in Deutschland ein konstanter Anteil an Studierenden aus Ostbelgien vertreten ist und einen Bachelorabschluss erwirbt, können Stellen im Bereich der Sozialen Arbeit in Ostbelgien nicht in hinreichendem Maß besetzt werden. Die Gründe hierfür sind vielfältig, zwei stechen jedoch hervor, wie ein Rundtischgespräch mit zahlreichen Akteuren und Arbeitgebern aus dem ostbelgischen Sozialsektor ergeben hat: 

Zum einen sind die Zulassungsbedingungen an den deutschen Hochschulen – insbesondere in Bezug auf das vorzuweisende dreimonatige Praktikum vor Studienbeginn – von belgischen Abiturienten kaum zu erfüllen. Zum anderen verlangt die soziale Arbeit in Ostbelgien nach ortsspezifischen Inhalten und speziellen Kompetenzen, die in den Curricula der Hochschulen in Deutschland und der Französischen Gemeinschaft nicht verankert sind.

Am 16. Mai 2019 traf die Regierung einen Prinzipbeschluss zur inhaltlichen Ausarbeitung eines praxisnahen Bachelorstudiengangs „Soziale Arbeit“, der an der Autonomen Hochschule Ostbelgien angeboten werden soll. Der Bachelorstudiengang soll sich von den bestehenden Studiengängen an Hochschulen in der Französischen Gemeinschaft und in Nordrhein-Westfalen dadurch abgrenzen, dass es sich um ein generalistisches Studium in Sozialer Arbeit mit Abgrenzung zum Sozialassistenten und Erzieher handeln soll, einen hohen Praktikumsanteil beinhalten sowie die Deutschsprachige Gemeinschaft betreffende Studieninhalte und belgisches Recht eingehen soll. Zudem steht die Vermittlung ausreichender fachbezogener Französischkenntnisse im Fokus. Vermittelt werden Kompetenzen, die zu selbstständigem beruflichen Handeln in allen Handlungsfeldern und Bereichen der Sozialen Arbeit befähigen und somit die Ausübung eines sozialarbeiterischen und sozialpädagogischen Berufes erlauben.

  1. Datenschutz und Vertraulichkeit im AHS-Dekret (Art. 86 bis 94)
    Inkrafttreten: 1. September 2023  

Aufgrund der Tatsache, dass bei der Einschreibung im Studienbereich Soziale Arbeit ein Auszug aus dem Strafregister verlangt wird, sind datenschutzrechtliche Bestimmungen erforderlich. Die Regierung schlägt daher vor, eine allgemeine Grundlage zum Datenschutz in das AHS-Dekret vom 27. Juni 2005 einzufügen, die sowohl die Studierenden als auch die Personalmitglieder und Dienstleister, wie z. B. Gastdozenten, betrifft.

  1. Anpassung der Definition des Vorbereitungsjahres (Art. 71)
    Inkrafttreten: 1. September 2023  

Ab 1964 gab es in der Deutschsprachigen Gemeinschaft eine Vorbereitung auf das Brevet in Krankenpflege. Seit 1988 wurde das Vorbereitungsjahr ausgeweitet auf den Erhalt des Abschlusszeugnisses der Oberstufe des berufsbildenden Sekundarunterrichts in der Studienrichtung „Animator(in) für Kindergemeinschaften“ vor dem schulexternen Prüfungsausschuss der Deutschsprachigen Gemeinschaft für den Sekundarunterricht. Im vergangenen Jahrzehnt gab es jedoch kaum Teilnehmer, die das Abschlusszeugnis in diesem Zusammenhang erwerben konnten; ebenso gab es kaum mehr Bewerber für das Brevet in Krankenpflege. 

Das Programm des Vorbereitungsjahres, das an der Hochschule angeboten wird, wurde zum Schuljahr 2018-2019 vollständig überarbeitet, unter anderem um den gemäß dem Dekret vom 19. April 2004 über die Vermittlung und den Gebrauch der Sprachen im Unterrichtswesen erforderlichen Französischunterricht in den Vorbereitungskurs aufzunehmen und das Programm generell inhaltlich und strukturell an die aktuellen Rechtsnormen, Bildungsziele und Vorgaben der Deutschsprachigen Gemeinschaft anzupassen. Das vorherige Programm war sehr inhaltszentriert und zu wenig auf Kompetenzerwerb und individuelle und differenzierte Förderung ausgelegt.

Das aktuelle Programm ist die Vorbereitung auf die Prüfungen vor dem schulexternen Prüfungsausschuss für den Sekundarunterricht zwecks Erhalts des Abschlusszeugnisses der Oberstufe des berufsbildenden Sekundarunterrichts in der Studienrichtung „Kinderanimator“. 

Die Vorprüfung zwecks Zulassung zum ergänzenden berufsbildenden Sekundarunterricht im Studienbereich Krankenpflege (Brevet) wurde per Erlass der Regierung vom 8. Oktober 2020 abgeschafft.

  1. Anpassung der Kompetenzen im Studienbereich Lehramt (Art. 75)
    Inkrafttreten: 1. September 2023  

Ausgehend von den Anforderungen und Herausforderungen, mit denen Lehrpersonen der Kindergärten und Primarschulen aktuell und in Zukunft konfrontiert sind, können erforderliche professionelle Handlungskompetenzen abgeleitet werden. Bereits 2017 hat der Fachbereich Bildungswissenschaften der Autonomen Hochschule Ostbelgien begonnen, in einem Zukunftspapier die anzustrebenden Kompetenzen zu aktualisieren. Nach intensivem Austausch mit Akteuren aus dem Unterrichtswesen wurden diese weiterentwickelt und in einem Kompetenzprofil verankert, welches im Studienjahr 2021-2022 implementiert wurde. Um eine Kohärenz zwischen der gelebten Realität im Studium an der Autonomen Hochschule Ostbelgien und der dekretalen Grundlage zu schaffen, werden die Kompetenzbereiche des Kompetenzprofils im Dekret verankert. 

Darüber hinaus werden auch die Bildungsbereiche angepasst. Die neue Formulierung ermöglicht eine höhere Flexibilität in der Gestaltung einer kompetenzorientierten und fächerverbindenden Hochschullehre, sodass gewisse Fächerstrukturen aktuell und in Zukunft zu Gunsten einer Erarbeitung der Kompetenzberieche aus multidisziplinärer Perspektive gefördert werden. 

  1. Einführung von Prüfungsbefreiungen (Art. 81 und 83)
    Inkrafttreten: 1. September 2023  

Bislang sieht das Dekret vom 27. Juni 2005 zur Schaffung einer autonomen Hochschule vor, dass Personen, die von der Hochschule anerkannte Vorleistungen erbracht haben, Unterrichtsbefreiungen erhalten können. Die Regierung schlägt vor, dass die Hochschule einen Studierenden nicht nur von der Teilnahme an Unterrichten, sondern auch von der Erbringung von Prüfungsleistungen befreien können soll. In einem vorherigen Studium erbrachte Leistungen müssen demnach nicht erneut von der Hochschule geprüft werden. Es besteht daher die erweiterte Möglichkeit für die Hochschule, neben Befreiungen von Unterrichten auch die Befreiung von Prüfungsleistungen zu gewähren.

Die Anfrage insbesondere zur Reduzierung der Studiendauer aufgrund von anzuerkennenden Vorleistungen wird in der Realität bereits vor der Einschreibung zum Studium getätigt. Um Planungssicherheit zu ermöglichen, wird vorgeschlagen, dass die Hochschule eine Frist für die Einreichung des schriftlichen Antrages festlegt. 

Im Sinne der ECTS-Richtlinien gilt ein Fach als bestanden, wenn eine angemessene Beurteilung vorliegt, aus der hervorgeht, dass die definierten Lernergebnisse auf dem entsprechenden Niveau erreicht wurden. In diesem Falle werden die angegebenen ECTS-Punkte vergeben. Bislang sieht das Dekret vor, dass eine Unterrichtsbefreiung gewährt wird, wenn mindestens 60% erreicht wurden. Den ECTS-Richtlinien nach ist diese Vorgehensweise nicht kohärent und teilweise nicht durchführbar, wenn für absolvierte Fächer keine Note oder Prozentangabe vorliegt. Daher schlägt die Regierung vor, die Formulierung dahingehend anzupassen, dass lediglich das Bestehen eines Unterrichts nachgewiesen werden muss.

  1. Anpassung der Zulassungsbedingungen zur Zusatzausbildung (Art. 79 und 82)
    Inkrafttreten: 1. September 2023  

Seit Gründung der Autonomen Hochschule im Jahr 2005 gab es die Möglichkeit, zusätzlich zu den Pflichtkursen in Französisch (5 ECTS), Einführung in die Förderpädagogik (3 ECTS) sowie Philosophie und Religionskunde (4 ECTS) innerhalb des dreijährigen Bachelorstudiums Lehramt Primarschule eines der sogenannten „Wahlfächer“ im 2. und 3. Studienjahr Lehramt Primarschule zu belegen, nämlich Französisch und Fachdidaktik (6 ECTS), Förderpädagogik (4 ECTS), katholischer Religionsunterricht und Fachdidaktik (6 ECTS) oder nichtkonfessionelle Sittenlehre und Fachdidaktik (6 ECTS). 

Das Ausbildungsprogramm der Erstausbildung im Studienbereich Bildungswissenschaften sieht jedoch seit einigen Jahren keine Wahlfächer mehr vor. Daher schlägt die Regierung vor, dass sie im Dekret gestrichen werden. 

Mit der Abschaffung der Möglichkeit, Wahlfächer in der Erstausbildung im Studienbereich Bildungswissenschaften zu absolvieren, wurde die Möglichkeit eröffnet, eine Zusatzausbildung zu absolvieren.

Unterschiedliche Gründe haben zu diesen Änderungen geführt. So wurde mit dem sogenannten Förderdekret im Jahr 2009 und mit der Einführung der Förderpädagogen in Regelgrundschulen im Jahr 2015 die Zusatzausbildung Förderpädagogik (zunächst 10 ECTS, dann 15 ECTS) sowie eine zweijährige Berufserfahrung im Unterrichtswesen schrittweise zu einer Bezeichnungsbedingung für die Lehrkräfte im Amt des Förderpädagogen.

Darüber hinaus gab es einen Fachkräftemangel bei den Lehrern der Philosophischen Fächer Ethik und Katholische Religion, sodass eine Zusatzausbildung von 10 bzw. 15 ECTS für diplomierte Lehrkräfte angeboten wurde.

Die Ausweitung aller Zusatzausbildungen auf 15 ECTS, die im Juni 2016 erfolgte, verfolgte den Anspruch einer qualitativ umfangreicheren Ausbildung mit dem Ziel, die Teilnehmer für ihre beruflichen spezifischen Aufgaben bestmöglich vorzubereiten. Wahlfächer mit diesem Umfang konnten nicht in das reguläre Studienprogramm aufgenommen werden. 

In der Erstausbildung wurde im Zuge der Organisation der Zusatzausbildungen nach Überprüfungen der Bachelorstudiengänge im Inland und Ausland der Anteil der Praxis entsprechend erhöht. Ebenfalls ist ein zusätzlicher Unterricht im Bereich Förderpädagogik „Einführung in die ICF“ (1 ECTS) seit dem Studienjahr 2011-2012 Teil des Ausbildungsprogramms des ersten Studienjahrs.

Ausschließlich die Zusatzausbildung Französisch kann bereits während der Erstausbildung zum Primarschullehrer/-in belegt werden. Bedingungen zur Aufnahme der Zusatzausbildung Französisch sind das Französischniveau B1 mit 60% in jeder Kompetenz sowie die Einschreibung ins zweite Studienjahr im Lehramt Primarschule.

  1. Berücksichtigung von Praktika für Versetzungsentscheidungen in der autonomen Hochschule (Art. 84)
    Inkrafttreten: 1. September 2023  

Die Praktika sind die zentralen Aktivitäten im berufsqualifizierenden Studium. Zunächst dienen sie der Einschätzung der Berufseignung. Sie dienen ebenfalls der Entwicklung von professionellen Kompetenzen in realen Situationen, um im späteren Berufsfeld in anforderungsreichen Situationen entscheidungs- und handlungsfähig zu sein. Im Rahmen der Praxisbegleitung kann die Performanz dieser Kompetenzen beobachtet und beurteilt werden, wodurch eine studienjahrbezogene Weiterentwicklung und Erreichung der erforderlichen Kompetenzen berufspraktisch eingeschätzt werden können. Daher spielen diese Praktika bei den Versetzungsentscheidungen eine unabdingliche Rolle. Um jegliche diesbezügliche Unklarheit zu beseitigen, schlägt die Regierung vor, Prüfungen und Praktikum im Dekret gleichzusetzen. 

  1. Anpassung der Bestimmungen hinsichtlich des Diplomzusatzes (Art. 85)
    Inkrafttreten: 1. September 2023  

Der Diplomzusatz wird von Hochschuleinrichtungen gemäß den von der EU-Kommission, vom Europarat und der Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) vereinbarten Standards erstellt. Der Diplomzusatz ist als Hilfe zur Förderung der Anerkennung akademischer Qualifikationen gedacht. Der Diplomzusatz ist ein wichtiges Instrument des Europäischen Hochschulraums für Absolventen, mit dem gewährleistet ist, dass ihre Abschlüsse von Hochschuleinrichtungen, Behörden und Arbeitgebern in ihren Heimatländern und im Ausland anerkannt werden. Er ist allerdings kein Ersatz für den Originalabschluss.

In der Realität benötigen die Studenten der Autonomen Hochschule Ostbelgien lediglich die deutsche Version des Diplomzusatzes. Um den administrativen Aufwand zu verringern, schlägt die Regierung vor, den Diplomzusatz nur auf Anfrage in englischer und/oder französischer Sprache auszustellen. 

  1. Anpassung der Kompetenzen im Studienbereich Buchhaltung (Art. 76)
    Inkrafttreten: 1. September 2023  

Die Rechtsgrundlage für die reglementierten Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen wurde 2019 abgeändert, sodass der Verweis im Hochschuldekret abgeändert werden muss.

  1. Ergänzung der Zulassungsbedingungen zur Erstausbildung im Fachbereich Finanzen (Art. 77 und 80)
    Inkrafttreten: 1. September 2023  

Es gehört zu den Voraussetzungen eines dualen Studiengangs, dass ein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis im Fach vorliegen muss, um den betrieblichen Teil der Ausbildung im Umfang von 20 von 60 ECTS pro Ausbildungsjahr erfüllen zu können. Ein Verlust des Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes im Studienfach führt automatisch zum Ausschluss vom Studium, insofern nicht innerhalb von sechs Wochen ein neuer Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag im Studienfach vorgelegt werden kann. Sobald der Student diese Zulassungsbedingung wieder erfüllt, kann das Studium wieder aufgenommen, bzw. fortgeführt werden.

  1. Anpassung des Stellenkapitals im Kindergarten (Art. 61 bis 67)
    Inkrafttreten: 1. September 2023  

Die Regierung schlägt vor, das Stellenkapital im Kindergarten in vier Punkten anzupassen.

Erstens: Nach zahlreichen Gesprächen mit Schulträgern, Schulleitern und Kindergärtnern hat sich als zentrale Herausforderung herauskristallisiert, dass den Kindergärten mit Viertelstellen, halben Stellen und Dreiviertelstellen insofern nicht geholfen ist, als dass mit diesen Teilzeitstellen keine neue Klassengruppen eingerichtet werden können. Punktuell können zwar Klassen in Doppelbesetzung unterrichtet werden, jedoch bleibt die Klassengröße dadurch groß. Daher wird vorgeschlagen, die Normen dahingehend anzupassen, dass künftig nur noch Vollzeitstellen gewährt werden, und zwar bei Erreichen der Norm, ab der zuvor eine zusätzliche Viertel- oder halbe Stelle gewährt wurde. Die neuen Normen haben größere Schülertranchen zur Folge, aber es wird deutlich früher eine zusätzliche Vollzeitstelle geschaffen als bislang. Im laufenden Schuljahr 2022-2023 hätten 28 Kindergartenniederlassungen mehr Stellenkapital erhalten; es hätten sich 14 zusätzliche Stellen im Amt des Kindergärtners ergeben. Negative Auswirkungen hat dieser Vorschlag für keinen Kindergarten.

Zweitens: Es wird vorgeschlagen, einen zusätzlichen Stichtag für die Neuberechnung des Stellenkapitals einzuführen, um Schülerzuwächsen im Laufe des Schuljahres besser Rechnung tragen zu können. Bislang wird das Stellenkapital am 30. September und am fünften Schultag im April neuberechnet. Ab dem 1. September 2024 werden Kinder, die das Alter von zweieinhalb Jahren erreicht haben, immer nur nach den darauffolgenden Ferien zum Kindergarten zugelassen. Daher wird vorgeschlagen, die Neuberechnung nicht am fünften Schultag im April, sondern am fünften Schultag nach den Osterferien vorzunehmen. Künftig soll es zudem am fünften Schultag im Januar eine Neuberechnung geben.

Drittens: Die Stellenkapitalberechnung im Amt des Fachlehrers für fremdsprachliche Aktivitäten im Kindergarten orientiert sich an der Anzahl Vollzeitstellen, die einem Kindergarten im Amt des Kindergärtners zur Verfügung stehen. Wenn die Normen im Amt des Kindergärtners ändern, sollten auch die für fremdsprachliche Aktivitäten im Kindergarten angepasst werden, sodass weiterhin pro Vollzeitäquivalent im Amt des Kindergärtners eine Stunde für fremdsprachliche Aktivitäten gewährt wird. Im Schuljahr 2022-2023 hätten sich durch diese Anpassung 26 Stunden zusätzlich ergeben.  

Zudem wird vorgeschlagen, die Regelung für die Neuberechnung dieses Stellenkapitals im Laufe des Schuljahres zu präzisieren, da dies im Rahmen des Dekrets vom 27. Juni 2022 versäumt wurde. Außerdem soll auch dieses Stellenkapital zusätzlich am fünften Schultag im Januar neuberechnet werden.

Viertens: Um den Schulträgern mehr Flexibilität zu geben und ihnen zu erlauben, besser auf die unterschiedlichen Gegebenheiten in den verschiedenen Niederlassungen in ihrer Trägerschaft eingehen zu können, wird vorgeschlagen, dass die Schulträger künftig 50 % des Stellenkapitals im Amt des Kindergartenassistenten in einem anderen Amt organisieren können sollen. Sie können dabei wählen, ob sie das Stellenkapital im Amt des Kindergartenassistenten, des Kindergärtners, des Fachlehrers für fremdsprachliche Aktivitäten im Kindergarten oder im Amt des Fachlehrers für Musik in der Grundschule organisieren. 

Da im Schuljahr 2023-2024 lediglich 75 % des Stellenkapitals im Amt des Kindergartenassistenten gewährt wird, sollte eine Übergangsbestimmung festgelegt werden, nach der in diesem Schuljahr nur 25 % dieses Stellenkapitals in einem anderen Amt organisiert werden kann.

  1. Anpassung der Titelbedingungen im Amt des Aufseher-Erziehers (Art. 12)
    Inkrafttreten: 1. Januar 2024  

Vor dem Hintergrund des breiten Aufgabenspektrums der Aufseher-Erzieher schlägt die Regierung vor, das Diplom eines Bachelors in sozialer Arbeit als Titel für das Amt des Aufseher-Erziehers einzufügen.

  1. Schaffung einer zusätzlichen Stelle als Referent für Inklusion und Integration (Art. 100)
    Inkrafttreten: 1. September 2023  

Die Regierung schlägt vor, Artikel 4 des Dekrets vom 25. Juni 2012 über die Schulinspektion, die Schulentwicklungsberatung und die Schulberatung für Inklusion und Integration anzupassen. 

Hiermit beabsichtigt die Regierung, eine zusätzliche Referentenstelle für den Bereich der Schulberatung für Inklusion und Integration strukturell zu verankern. 

Der Aufgabenumfang an die Schulberatung für Inklusion und Integration ist in letzter Zeit stetig gestiegen. Auch ist die Bearbeitung der Aufgaben in ihrer Art und Weise komplexer geworden. 

Um die Umsetzung des dekretal festgelegten Auftrags an die Schulberatung für Inklusion und Integration weiterhin zu gewährleisten und inhaltliche Arbeit auf Ebene der Förderpädagogik weiter auszuarbeiten, sind zusätzliche Ressourcen notwendig.

Vor diesem Hintergrund soll eine zusätzliche Vollzeitstelle für den Referenten für Inklusion und Integration geschaffen werden. 

  1. Institutionalisierung der Anlehre (Art. 22 bis 26)
    Inkrafttreten: 1. Oktober 2022   

Nach Abschluss der erfolgreichen ESF-Pilotprojekte berufliche Integration durch Ausbildungsbegleitung in der dualen Ausbildung (BIDA) I, II und II+ wird die Anlehre institutionalisiert.

Die Anlehre, als mögliche Vorbereitung auf die Lehre für Auszubildende mit Vermittlungshemmnissen, sei es auf schulischer oder auf persönlicher und sozialer Ebene wird institutionalisiert. Der Bedarf an Vorbereitung befindet sich auf der Ebene der Förderung von sowohl fachlichen als auch personalen, methodischen und sozialer Kompetenzen. Durch individuelle Betreuung sollen die Auszubildenden die Chance erhalten, trotz zunächst nicht erfüllter Bedingungen für den Einstieg in die Lehre eine klassische Ausbildung zum Gesellen zu absolvieren.

  1. Interne und externe Evaluation in den ZAWM (Art. 28, 29 und 30)
    Inkrafttreten: 1. Juli 2023  

Artikel 28 

Aufgrund der Tatsache, dass die aktuelle Formulierung insbesondere zu dem Thema pädagogische Weiterentwicklung der Aktivitäten der Zentren noch nicht explizit genug vorsieht, was an Maßnahmen ergriffen werden kann, erscheint es opportun, dies nochmals zu präzisieren. Da die Zentren einen erheblichen Anteil an der Ausbildung der zukünftigen Fachkräfte in Ostbelgien haben und das IAWM die Aufgabe hat „zur Entwicklung der Kurse und Tätigkeiten im Rahmen der Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen beizutragen, diese zu koordinieren sowie deren pädagogische, administrative und finanzielle Aufsicht zu gewährleisten;“ soll an dieser Stelle präzisiert werden wie dies geschehen kann, nämlich durch interne und externe Evaluation, durch Zielvereinbarungsgespräche mit den einzelnen Direktionsmitgliedern der Zentren, und bei Feststellung gewisser Mängel durch einen durch die ZAWM vorzulegenden Entwicklungsplan und bei Bedarf durch Vorgaben zur Behebung der Qualitätsmängel durch das IAWM. Damit das IAWM seine Aufgabe als Aufsichtsbehörde wahrnehmen kann, braucht es auch adäquate Mittel, um diesen Auftrag zu erfüllen und dies insbesondere in den Punkten 2 und 3 in enger Anlehnung an das, was im Unterrichtswesen bereits seit einigen Jahren üblich ist im Rahmen der Evaluation und der Begleitung der Schulen. (siehe Art. 68ff des Dekretes vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regel- und Förderschulen).

Artikel 29 

An dieser Stelle soll dem Thema Qualitätsmanagement nochmals eine ganz besondere Bedeutung zukommen und für den Verwaltungsrat nochmal explizit verdeutlicht werden, dass neben der finanziellen Aufsicht auch das Thema Qualität eine große Rolle spielt und die Geschäftsführung dahingehend Unterstützung des Verwaltungsrates benötigt und dieses Thema auch in der täglichen Arbeit des IAWM einen hohen Stellenwert einnimmt.

Artikel 30 

Angesichts der Tatsache, dass der Dekrettext aus dem Jahr 1991 stammt, wurde bisher die pädagogische Arbeit und das Qualitätsmanagement der Zentren im Dekret nicht angemessen vorgebracht und auch nicht explizit erörtert, woraus sie bestehen. Daher soll auch an dieser Stelle dem Thema Qualitätsmanagement nochmals eine ganz besondere Bedeutung zukommen und verdeutlicht werden. Des Weiteren ist es natürlich nicht tragbar, dass alle Schulen sich in diesem Bereich weiterentwickelt haben und auch im Dekret von 1998 definierte Kriterien zu erfüllen sind und in der dualen Ausbildung aktuell noch nicht einmal die Rede im Dekrettext davon ist, obwohl auch hier auf dem Terrain bereits vieles geleistet und umgesetzt wird, aber nicht die notwendige Sichtbarkeit und Wertschätzung erhält. Daher erscheint es höchste Zeit auch in der dualen Ausbildung Kriterien festzulegen, die die pädagogische Arbeit und das Qualitätsmanagement der Zentren insbesondere mit Fokus auf die pädagogische Entwicklung in den Vordergrund rücken.

  1. Erhöhung des Prozentsatzes zur Einforderung und Umverteilung von gewährten Funktionssubventionen zwischen den Schulen eines Trägers (Art.39)
    Inkrafttreten: 1. Juli 2023  

Der Träger kann seit dem 1. September 2021 10% der seinen Schulen gewährten Funktionssubventionen von diesen einfordern und an jene Schulen unter seiner Trägerschaft verteilen, deren finanzieller Bedarf größer ist. Diese Maßnahme diente der Sicherung der Solidarität zwischen den Schulen des Trägers und zielte darauf ab, unter möglichst günstigen Voraussetzungen einen qualitativ hochwertigen Unterricht für alle Schülerinnen und Schüler anzubieten.

Ausbildungsangebote und laufende Kosten – bspw. für Gebäude – der Schulen stehen aber nicht zwingend in Relation zu den Funktionssubventionen, die anhand der Schülerzahlen festgelegt werden. Damit der Träger diesen und unvorhersehbaren Herausforderungen flexibler entgegentreten kann, wird auf Anfrage des Trägers des freien subventionierten Unterrichtswesens vorgeschlagen, die Möglichkeit zur Solidarität zwischen den Schulen gleicher Trägerschaft auszuweiten. Ein Träger soll künftig bis zu 30% der seinen Schulen gewährten Funktionssubventionen einfordern und anderen Schulen unter seiner Trägerschaft zuteilen können. Bei der Verteilung der Funktionssubventionen liegt es weiterhin in der Verantwortung des Trägers, auf die Gleichbehandlung seiner Schulen und der sie besuchenden Schüler zu achten.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Folgende Maßnahmen des Vorentwurfs haben finanzielle Auswirkungen: 

  1. Anpassung des Besoldungsstatuts  

Die Abschaffung der ungünstigen Besoldung bei unvollständigem Stundenplan im Amt des Lehrers für technische und berufsbildende Kurse in der Regelsekundarschule sowie im Amt des Lehrers für technische Kurse, für Berufspraxis oder für technische Kurse und Berufspraxis im Förderschulwesen zieht Mehrkosten mit sich. Die Maßnahme betrifft ca. 10 bis 15 Personen. Die jährlichen Mehrkosten belaufen sich auf ca. 6.000 Euro.

  1. Anpassung der wöchentlichen Unterrichtsleistung im Amt des Lehrers für Berufspraxis  

Diese Maßnahme zieht Mehrkosten mit sich. Derzeit beläuft sich die wöchentliche Unterrichtsleistung im Amt des Lehrers für Berufspraxis in der 2. und 3. Stufe des Regelsekundarschulwesens auf 30 – 33 Wochenstunden. Eine Herabsenkung der wöchentlichen Unterrichtsleistung auf 29-31 Stunden wird jährliche Mehrkosten in Höhe von ca. 40.000 Euro verursachen. 

  1. Anpassung der Normen betreffend die Befreiung der Grundschulleiter von der Lehrtätigkeit  

Diese Maßnahmen zieht finanzielle Mehrkosten mit sich, da einige Grundschulen auf Grund der Anpassung der Normen zusätzliches Stellenkapital erhalten werden. Auf die letzten fünf Schuljahre betrachtet hätte diese Maßnahme zu einer Erhöhung des Stundenkapitals um insgesamt zwei bis drei Viertelstellen im gesamten Grundschulwesen geführt. Die mit dieser Maßnahme verbundenen Kosten belaufen sich folglich auf ca. 26.000 Euro bis 39.000 Euro.   

  1. Anpassung der Definition des Begriffs „erstankommender Schüler“  

Im Kindergarten bedarf es keines zusätzlichen Stellenkapitals für eine Sprachförderung, wenn genügend Kindergartenkinder die Unterrichtssprache beherrschen. Wenn mindestens 40% der Gesamtschülerzahl als erstankommende Schüler eingeschrieben sind und dieser Kindergarten mindestens zwölf Kinder zählt, kann der Schulträger zusätzliches Stellenkapital für die erstankommenden Schüler beantragen. Bei bilingualen Kindergärten gilt dies bereits ab 30% der Gesamtschülerzahl. Es ist jedoch nicht abschätzbar, wie viele zweieinhalbjährige Kindergartenkinder ab September 2024 als erstankommende Schüler eingeschrieben sind und welchen Kindergarten sie besuchen. Aus diesem Grund sind die finanziellen Auswirkungen der vorliegenden Maßnahme nicht einschätzbar.  

  1. Reduzierung der Schulbesuchskosten im Sekundarschulwesen 

Die Maßnahme schafft rekurrente Mehrkosten in Höhe von 100 Euro pro Sekundarschüler zu Lasten des Haushalts der Deutschsprachigen Gemeinschaft. Basierend auf den Schülerzahlen des Jahres 2021-2022 (Stichtag 30. September 2021) wären dies insgesamt 460.000 Euro: 

4.446 Regelsekundarschüler x 100 Euro = 444.600 Euro
+ 154 Fördersekundarschüler x 100 Euro = 15.400 Euro 

Dieser Betrag wird jährlich indexiert.

  1. Einführung einer Subvention für die Notenbibliothek im Teilzeit-Kunstunterricht 

Die Maßnahme verursacht jährlich indexierte Kosten von 2.000 Euro zulasten des Haushalts der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

  1. Erhöhung des Stellenkapitals von Kaleido  

Die Maßnahme ist mit rekurrenten Mehrkosten in Höhe von 142.000 Euro für zwei Referentenstellen (Dienstalter von fünf Jahren) zulasten des Haushalts der Deutschsprachigen Gemeinschaft verbunden. Die zwei Stellen werden bereits seit Anfang 2022 in Form von BVA-Stellen gewährt, sodass keine tatsächlichen Mehrausgaben entstehen.

  1. Einführung eines Bachelorstudiengangs in Sozialer Arbeit 

Die Maßnahme verursacht folgende rekurrente Kosten zulasten des Haushalts der Deutschsprachigen Gemeinschaft: 

Wenn die Dozentenstellen mit Inhabern eines Masterdiploms und einem finanziellen Dienstalter von 5 Jahren besetzt werden, belaufen sich die jährlichen Kosten für 7,5 VZÄ auf 65.500 Euro x 7,5 = 491.250 Euro.  

Sollten die Stellen zum Teil mit Inhabern eines Bachelordiploms und zum Teil mit Inhabern eines Masterdiploms mit 5 Dienstjahren besetzt werden, belaufen sich die Kosten für 7,5 VZÄ auf: 58.500 x 7,5 = 438.750 Euro. 

Die Kosten für 0,5 VZÄ Sekretariat (Inhaber eines Bachelor-Diploms mit 5 Dienstjahren) belaufen sich auf ca. 26.000 Euro.

  1. Anpassung des Stellenkapitals im Kindergarten  

Für das Schuljahr 2022-2023 hätte diese Maßnahme folgende geschätzte jährliche Mehrkosten zur Folge gehabt, vorausgesetzt, dass die Stellen von Personalmitgliedern im Barema UWII+ mit einem Dienstalter von fünf Jahren besetzt werden: 

  • 14 zusätzliche Stellen im Amt des Kindergärtners: 722.400 Euro;  
  • 26 zusätzliche Stunden im Amt des Fachlehrers für fremdsprachliche Aktivitäten im Kindergarten: 51.600 Euro. 

Da die Schülerzahlen von Januar 2022 nicht vorliegen, kann nicht berechnet werden, wie hoch die Mehrkosten sind, die durch die Einführung eines zusätzlichen Stichtags zur Neuberechnung des Stellenkapitals im Januar entstehen würden.

Es kann nicht vorhergesehen werden, ob Schulträger sich dazu entscheiden werden, die Stellen im Amt des Kindergartenassistenten (Barema II) in einem anderen Amt (Barema II+) zu organisieren. Daher können diese finanziellen Auswirkungen ebenfalls nicht beziffert werden.

  1. Schaffung einer zusätzlichen Stelle als Referent für Inklusion und Integration 

Es entstehen bei der Einstellung eines zusätzlichen Referenten für Inklusion und Integration jährliche Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft in Höhe von ca. 91.100 € (bei einem finanziellen Dienstalter von 5 Jahren).

  1. Institutionalisierung der Anlehre   

Es entstehen geschätzte jährliche rekurrente Kosten in Höhe von 134.000 Euro (exklusive Indexanpassungen) für die Institutionalisierung von zwei Stellen. Für das Schuljahr 2022-2023 ist ein Stundenkapital von 576 Stunden für die Anlehre am ZAWM Standort Eupen vorgesehen. Diese Kosten sind in den IAWM-Dotationen 2022 und 2023 vorgesehen und wurden bereits anlässlich der 1. Lesung des Vorentwurfes eines Erlasses der Regierung über Maßnahmen in der mittelständischen Ausbildung (II) in der Regierungssitzung vom 2. September 2022 verabschiedet.

Die Anlehre+, die eine Verlängerung der Anlehre darstellt, wird zunächst über das ESF+-Projekt „BIDA III“ und die entsprechende Konvention mit der Regierung finanziert.

  1. Interne und externe Evaluation in den ZAWM 

Bei der Einsetzung einer externen Evaluation muss diese von extern erfolgen und entsprechend muss ein externes Institut mit dieser Aufgabe betraut werden. Diese Dienstleistung erfolgt nicht kostenlos, aber zu gegebenem Zeitpunkt müssen dann Angebote eingeholt werden nach den gesetzlichen Regeln denen das IAWM und das ZAWM unterliegen. Da Art und Umfang zum jetzigen Zeitpunkt nicht bekannt sind, ist es aktuell schwierig eine Summe darauf zu setzen. 

4. Gutachten: 

Liegen vor: 

  • das Protokoll S14/2022 OSUW7/2022 der Verhandlungsergebnisse der gemeinsamen Sitzungen des Sektorenausschuss XIX und des Unterausschuss der Lokal- und Provinzialbehörden Deutschsprachige Gemeinschaft vom 25. Januar 2023,  
  • das Gutachten des Finanzinspektors vom 23. Dezember 2022, 
  • das Einverständnis des Ministerpräsidenten in seiner Funktion als Haushaltsminister vom 24. Januar 2023. 

5. Rechtsgrundlage: 

Artikel 130 der Verfassung