Sitzung vom 26. Januar 2023

Vorentwurf eines Erlasses der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 13. November 2008 über die finanzielle Verwaltung der Kirchenfabriken

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Erlasses zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 13. November 2008 über die finanzielle Verwaltung der Kirchenfabriken

Die Regierung beschließt, die Gutachten folgender Instanzen zu beantragen: 

  • Bischof von Lüttich; 
  • Rat für Verwaltungsangelegenheiten des Protestantisch-Evangelikalen Kultes; 
  • Metropolit-Erzbischof des Ökumenischen Patriarchats von Konstantinopel.

Der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden und Finanzen, wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen: 

Das Rundschreiben vom 21. Januar 2019 der Regierung der wallonischen Region regelt die Verpflichtung der Kirchenfabriken zur Offenlegung ihrer Vermögen. Bisher gibt es eine solche Verpflichtung in der Deutschsprachigen Gemeinschaft nicht. Es ist allerdings zu beachten, dass den Gemeinden, die für die Billigung der Haushalte und Rechnungen der Kirchenfabriken zuständig sind, gemäß Artikel 13 des Erlasses der Regierung vom 13. November 2008 über die finanzielle Verwaltung der Kirchenfabriken Aufstellungen der Mieten und Pachten und der Renten und Zinsen geliefert werden müssen. Damit haben die Gemeinden einen nicht unerheblichen Einblick in die Vermögenswerte der Kirchenfabriken.

Die Regierung schlägt aus Transparenzerwägungen eine Anpassung des Erlasses vom 13. November 2008 über die finanzielle Verwaltung der Kirchenfabriken hinsichtlich der Verpflichtung der Kirchenfabriken zur Offenlegung ihrer Vermögen in Analogie zur Regelung der Wallonischen Region vor.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten: 

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei liegt vor.

5. Rechtsgrundlage: 

Dekret vom 19. Mai 2008 über die materielle Organisation und die Funktionsweise der anerkannten Kulte, Artikel 27