Sitzung vom 19. Januar 2023

Entwurf eines Dekretes zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens vom 24. Dezember 2021 zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezüglich der Zusammenarbeit der Gebietskörperschaften im Bereich der Familienleistungen

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung verabschiedet in dritter und letzter Lesung den Entwurf eines Dekretes zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens vom 24. Dezember 2021 zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezüglich der Zusammenarbeit der Gebietskörperschaften im Bereich der Familienleistungen.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird beauftragt den Entwurf im Parlament zu hinterlegen

2. Erläuterungen: 

Am 20. November 2020 teilte die Flämische Gemeinschaft den anderen Gebietskörperschaften mit, dass sie sich aus dem Zusammenarbeitsabkommen vom 30. Mai 2018 bezüglich der Schaffung eines Interregionalen Organs für die Familienleistungen, der VoG Orint, zurückziehen wird. Seit dem 1. Januar 2022 ist die Flämische Gemeinschaft nicht mehr Teil von Orint. Die Gebietskörperschaften haben deshalb Vereinbarungen getroffen über eine weitere Zusammenarbeit bezüglich der bisher von Orint übernommenen Aufgaben.  

Diese Vereinbarungen betreffen vor allem das Verteilen von Anträgen, die an Belgien gestellt werden, für die der Antragsteller aber nicht die zuständige Gebietskörperschaft feststellen kann. Darüber hinaus werden auch Vereinbarungen über die praktische Zusammenarbeit auf europäischer und internationaler Ebene getroffen. Die politische Zusammenarbeit zwischen den Gebietskörperschaften ist nicht Teil dieses Abkommens.

Die Gebietskörperschaften bleiben gemeinsam für diese Aufgaben verantwortlich und werden gemeinsam einstehen, um die zu diesem Zweck erforderliche Infrastruktur und Zusammenarbeit vorzusehen. Das vorliegende Zusammenarbeitsabkommen formalisiert diese Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2022.

Der Rat für Familienleistungen hat ein positives Gutachten zum vorliegenden Dekretvorentwurf abgegeben. Er bedauert, dass die Föderalisierung des belgischen Staates zu zusätzlicher administrativer Komplexität und Zusatzkosten führe. Der Rat kritisiert, dass er zu diesem Zusammenarbeitsabkommen befragt wird, nachdem es bereits angewendet wird. Hierzu ist anzumerken, dass durch die Kündigung des vorherigen Abkommens durch Flandern Handlungsbedarf zum 1. Januar 2022 bestand. 

In Folge der Gutachten der Datenschutzbehörde und des Staatsrates wurde im Kommentar zu Artikel 5 detaillierter beschrieben, welche Daten zu welchen Zwecken in Ausführung des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens verarbeitet werden. 

Der Staatsrat merkt in seinem Gutachten an, dass die ausführenden Zusammenarbeitsabkommen, die die Regierung aufgrund dieses Zusammenarbeitsabkommens abschließen können, durch die Parlamente zu billigen sind, wenn sie nicht ausschließlich ausführende Bestimmungen beinhalten, wenn sie die Gemeinschaft belastet oder wenn sie Belgier persönlich binden könnten. Die Regierungen werden bei der Ausarbeitung der ausführenden Zusammenarbeitsabkommen auf diese Vorgaben achten.

Kommentar zu den Artikeln des Abkommens

Artikel 1 enthält die erforderlichen Definitionen. Diese bedürfen keiner weiteren Erläuterung.

Artikel 2 bestimmt, dass die Gebietskörperschaften gemeinsam die Rolle als Verbindungsstelle übernehmen, sowohl im Hinblick auf die europäische Verordnung (EG) 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit als auch im Hinblick auf die bilateralen Verträge, die Belgien mit anderen Staaten abgeschlossen hat. Die Verbindungsstelle ist der Kontaktpunkt für aktenbezogene Fragen, die von Familien oder ausländischen Kindergeldstellen gestellt werden, wenn der Fragesteller die betroffene belgische Kindergeldstelle nicht identifizieren kann.

Artikel 3 bestimmt, wie die Arbeit verteilt wird, die mit den Fragen zur Feststellung der Zuständigkeit innerhalb Belgiens verbunden ist. Die Anträge werden anhand des Verteilungsschlüssels der Anzahl Kinder 0-18 Jahre auf die Gebietskörperschaften verteilt. Die Gebietskörperschaft ist dann damit beauftragt zu ermitteln, welche Gebietskörperschaft zuständig ist und den Antrag entsprechend weiterzuleiten. Die Regierungen evaluieren den Verteilungsschlüssel alle zwei Jahre und können ihn auf der Grundlage dieser Evaluation verfeinern. 

Artikel 4 legt die Fristen zur Bearbeitung von Fragen zur Feststellung der Zuständigkeit innerhalb Belgiens fest.  

Artikel 5 legt den Zweck, die betroffenen Daten, die beteiligten Akteure, die Fristen für die Archivierung und Verarbeitungsverantwortlichen der Daten, die im Rahmen dieses Zusammenarbeitsabkommens verarbeitet und ausgetauscht werden, fest.

In Artikel 6 wird der Verteilungsschlüssel festgelegt, nach dem die Kosten aufgeteilt werden. Dabei handelt es sich um den gleichen Verteilungsschlüssel wie bei der Aufteilung der Dotationen aufgrund der Familienleistungen zwischen den Gebietskörperschaften.

Artikel 7. Zu einer guten Zusammenarbeit gehören auch Vereinbarungen zur Konfliktlösung. Dieser Artikel legt den Schwerpunkt auf eine Lösung zwischen den Verwaltungen, sieht aber auch eine formale Möglichkeit vor, Konflikte durch ein Zusammenarbeitsgericht zu lösen. Die Regierungen werden die notwendigen Modalitäten für ein solches Zusammenarbeitsgericht festlegen.

In Artikel 8 werden die notwendigen Absprachen für die Archivierung getroffen.

Artikel 9. Die Auflösung von FAMIFED ist so gut wie abgeschlossen. Um jedoch eine rechtliche Lücke zu vermeiden, legen die Gebietskörperschaften fest, dass mögliche Kosten ab dem 1. Januar 2022 nach dem Verteilungsschlüssel der Dotation aufgrund der Familienleistungen verteilt werden. 

In Artikel 10 wird festgelegt, dass Kosten im Zusammenhang mit dem Austritt der Flämischen Gemeinschaft aus Orint nach dem Verteilungsschlüssel der Dotation aufgrund der Familienleistungen verteilt werden.

Artikel 11 legt fest, dass Iriscare, die öffentliche Einrichtung der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, die u.a. für das Kindergeld zuständig ist, das föderale Kataster und die föderale Trivia-Anwendung, die vor allem dazu dienen Doppelzahlungen zwischen den Teilstaaten in vergangenen Zeiträumen zu vermeiden, aufrechterhält. Dies ist eine Verpflichtung aufgrund des Zusammenarbeitsabkommen vom 6. September 2017. Iriscare stellt dies den anderen Teilstaaten in Rechnung. Für die Deutschsprachige Gemeinschaft erfolgt die Beteiligung über die VoG Orint. 

Artikel 12 legt fest, dass das Zusammenarbeitsabkommen am 1. Januar 2022 in Kraft tritt.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die in diesem Abkommen festgelegten Aufgaben wurden bis einschließlich 2021 durch Orint übernommen. Die Wallonische Region, die Gemeinsame Gemeinschaftskommission und die Deutschsprachige Gemeinschaft übertragen diese Aufgaben mindestens bis einschließlich 2023 weiterhin an Orint. Dies erfolgt durch ein getrenntes Zusammenarbeitsabkommen zu dritt. 

Die Deutschsprachige Gemeinschaft deckt die durch dieses Zusammenarbeitsabkommen anfallenden Ausgaben deshalb durch ihre finanzielle Beteiligung an Orint. 

Für das Jahr 2023 wird der Beitrag der Deutschsprachigen Gemeinschaft an Orint auf 30.000 € geschätzt.

Da diese Aufgaben und die damit verbundenen Kosten bereits vor 2022 anfielen, handelt es sich dabei nicht um zusätzliche Kosten.

4. Gutachten: 

Das Gutachten des Staatsrates liegt vor. 

5. Rechtsgrundlage: 

  • Artikel 5 §1 IV und Artikel 94 §1bis des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen. 
  • Artikel 4 §2 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft.