Sitzung vom 5. Januar 2023

Erlass der Regierung zur Gewährung von Zuschüssen an Vereinigungen und privatrechtliche Einrichtungen im Zusammenhang mit Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen im Bereich der Sozialökonomie – 2. Haushaltsanpassung

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung verabschiedet den Erlass der Regierung zur Gewährung von Zuschüssen an Vereinigungen und privatrechtliche Einrichtungen im Zusammenhang mit Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen im Bereich der Sozialökonomie.

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung des Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen: 

In ihrer Sitzung vom 27. Oktober 2022 hat die Regierung die Anhänge Nummer 2 zu den Abkommen zur Beschäftigung von Begleit- und Ausbildungspersonal im Bereich der Sozialwirtschaft für die Dauer vom 1.1.2022 bis 31.12.2022, die eine dreiprozentige Erhöhung rückwirkend zum 1. Januar 2022 vorsehen, genehmigt.

Die Anhänge betreffen das jeweilige Abkommen mit der Alternative DSL VoG, der Alternative VoG, der Christlichen Arbeiterjugend (CAJ) VoG und Rcycl VoG.

Diese Genehmigung konnte nur unter Vorbehalt der Genehmigung der 2. Haushaltsanpassung 2022 erfolgen. Die 2. Haushaltsanpassung 2022 wurde am 15. Dezember 2022 vom Parlament genehmigt.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Die dreiprozentige Zuschusserhöhung rückwirkend zum 1. Januar 2022 belastet den 

Haushalt der Deutschsprachigen Gemeinschaft mit insgesamt 9.540,50 €, die über den 

OB 50 PR 20 ZW 33.01 aufgebracht werden können.

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft stellt zur Gewährung von Zuschüssen an Vereinigungen und privatrechtliche Einrichtungen im Zusammenhang mit Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen im Bereich der Sozialökonomie für das Haushaltsjahr 2022 insgesamt 332.000,- € zur Verfügung.

Diese Mittel werden aus den im Organisationsbereich 50, Programm 20, Zuweisung 33.01, des Haushaltes 2022 der Deutschsprachigen Gemeinschaft festgelegten Mitteln aufgebracht.

4. Gutachten: 

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 17. Dezember 2022 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage: 

Dekret vom 16 Dezember 2021 zur Festlegung des Allgemeinen Ausgabenhaushaltsplanes der Deutschsprachigen Gemeinschaft für das Haushaltsjahr 2022.