Sitzung vom 22. Dezember 2022

Erlass der Regierung zur Ausführung von Titel 5.1 des Dekrets vom 1. März 2021 über die Mediendienste und die Kinovorstellungen

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Ausführung von Titel 5.1 des Dekrets vom 1. März 2021 über die Mediendienste und die Kinovorstellungen.

In Anwendung von Artikel 3 §1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 wird aus Gründen der Dringlichkeit auf das Staatsratsgutachten verzichtet. Die Dringlichkeit ist dadurch begründet, dass:

  • das Projekt für den flächendeckenden Ausbau einer passiven FTTH-Infrastruktur in der Deutschsprachigen Gemeinschaft teilweise aus der Aufbau- und Resilienzfazilität der Europäischen Union finanziert wird;
  • eine Bedingung zum Erhalt dieser europäischen Mittel die Beendigung der Ausbauarbeiten bis spätestens zum 31. Dezember 2026 ist;
  • die Arbeiten zum Ausbau der passiven FTTH-Infrastruktur somit unmittelbar zu Beginn des Jahres 2023 starten müssen, um den europäischen Vorgaben entsprechen zu können;
  • eine frühere Verabschiedung des Erlasses aufgrund der bis zuletzt fehlenden dekretalen Grundlage, welche erst am 15. Dezember 2022 im Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft verabschiedet wurde, nicht möglich war;
  • ein Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses jedoch noch im laufenden Haushaltsjahr von-nöten ist, sodass seine Verabschiedung keinen Aufschub mehr duldet.

Die Ministerin für Kultur und Sport, Beschäftigung und Medien wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen: 

Eine leistungsfähige und den modernen Ansprüchen gerecht werdende Internetanbindung zählt heutzutage zur Grundversorgung der Gesellschaft. Da allerdings 60 % des deutschen Sprachgebiets als sogenannte „weiße Zone“ ausgewiesen sind (dies bedeutet, dass die Internetverbindung unter 100 Mbps liegt), besteht hier dringender Handlungsbedarf. 

Aus diesem Grund wurden Möglichkeiten untersucht, diesem Missstand entgegenzuwirken. Die Beauftragung eines Leistungserbringers mit der Umsetzung einer Dienstleistung von allgemein wirtschaftlichem Interesse (DAWI) hat sich hierbei als die geeignetste Vorgehensweise herausgestellt. 

Die Deutschsprachige Gemeinschaft hat durch eine öffentliche und transparente Prozedur einen finanziellen und einen operativen Partner zur Gründung einer Gesellschaft ausgesucht, die als Leistungserbringer mit dem Aufbau des FTTH-Netzes und seines Betriebs im deutschen Sprachgebiet beauftragt werden wird.

Auch eine Markterkundung, die gemeinsam mit der nationalen Regulierungsbehörde BIPT durchgeführt wurde, zeigte deutlich auf, dass für weite Teile des Gebiets der Deutschsprachigen Gemeinschaft ein sogenanntes Marktversagen besteht. Dies bedeutet, dass seitens der privaten Telekommunikationsnetzbetreiber in den kommenden drei Jahren keine Ausbauabsichten für die besagten Gebiete bestehen.

Durch das Programmdekret 2022 wurde in das Dekret vom 1. März 2021 über die Mediendienste und die Kinovorstellungen (Mediendekret) „Titel 5.1 – Errichtung einer Breitbandinfrastruktur“ eingefügt, der die Artikel 137.1 bis 137.4 umfasst. 

Mit dem neuen Titel im Mediendekret wurde die entsprechende Grundlage zur Feststellung der DAWI sowie zur Beauftragung eines Leistungserbringers geschaffen, dem entsprechende Ausgleichszahlungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden.

Diese Ausgleichszahlungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen werden in Übereinstimmung mit Artikel 106 Absatz 2 des AEUV gewährt. Die Regierung wurde damit beauftragt werden, die anwendbaren europäischen Rahmenbedingungen für diese DAWI zu bestimmen und bei der Festlegung der Modalitäten für die Beauftragung die Einhaltung des EU-Rechts sicherzustellen. 

Der vorliegende Erlass legt zunächst den Anwendungsbereich, den Beginn und die Dauer der DAWI fest und bezeichnet das Unternehmen Glasfaser Ostbelgien srl als den Dienstleister, der mit der Erbringung der DAWI betraut wird. Darüber hinaus werden die Parameter der Entschädigung, der Berechnungs- und Rückforderungsmechanismus sowie die Überwachung der Ausgleichszahlungen für die Erbringung der DAWI festgelegt. 

3. Finanzielle Auswirkungen:

Eine erste Ausgleichszahlung in Höhe von 15 Millionen Euro wird vor dem 31. Dezember 2022 an den Leistungserbringer ausgezahlt, der den Betrag jedoch erst verwenden darf, nachdem die Europäische Kommission die Gründung der Glasfaser Ostbelgien srl gemäß den geltenden Wettbewerbsregeln genehmigt hat. 

Die entsprechenden Haushaltsmittel sind vorgesehen im Organisationsbereich 70 Programm 11 Zuweisung 51.12 „Zuschüsse an privatrechtliche Einrichtungen im Bereich Glasfaserausbau“.

4. Gutachten: 

Das Gutachten der Finanzinspektion vom 20. Dezember 2022 liegt vor

5. Rechtsgrundlage: 

Dekret vom 1. März 2021 über die Mediendienste und die Kinovorstellungen, Titel 5.1