Sitzung vom 15. Dezember 2022

Dekretvorentwurf zur Zustimmung zu dem Übereinkommen des Europarats über die Manipulation von Sportwettbewerben, geschehen zu Budapest am 29. November 2016

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Dekretvorentwurf zur Zustimmung zu dem Übereinkommen des Europarats über die Manipulation von Sportwettbewerben, geschehen zu Budapest am 29. November 2016.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 das Gutachten in 30-Tage-Frist zu beantragen.

Der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden und Finanzen, wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen: 

1. Einleitung

Die Manipulation von Sportwettkämpfen gilt als eine der größten Bedrohungen für den heutigen Sport. Spielabsprachen und Spielmanipulation untergraben die Werte des fairen Wettbewerbs, die Integrität, das Fairplay und den Respekt für andere. 

Der Vertrag definiert die Manipulation von Sportwettbewerben als eine vorsätzliche Vereinbarung, Handlung oder Unterlassung mit dem Ziel, eine unrechtmäßige Änderung des Ergebnisses oder des Verlaufs eines Sportwettbewerbs herbeizuführen und die naturgemäß dem Sportwettbewerb innewohnende Unvorhersehbarkeit teilweise oder gänzlich aufzuheben, um einen unrechtmäßigen Vorteil für sich oder für andere zu erlangen. 

Seit dem Jahr 2000 wurden immer mehr Studien, Forschungsarbeiten veröffentlicht, die das Phänomen und seine Bedeutung deutlich aufzeigen. Die weitgehende Mediatisierung und Kommerzialisierung von Sportveranstaltungen, das oft ungezügelte Wachstum im Bereich der Sportwetten und der erhöhte Druck auf das (gute) Management von Sportorganisationen haben das Risiko von Spielmanipulationen in den letzten Jahrzehnten erhöht. Ganz allgemein umfasst die Bekämpfung dieses Phänomens auch die Bekämpfung von Betrug, organisierter Kriminalität, Geldwäsche und Korruption.

Im Laufe des Sommers 2012 lud der Europarat die Vertragsparteien des Europäischen Kulturabkommens ein, ein Übereinkommen zur Bekämpfung der Manipulation von Sportwettbewerben auszuhandeln. Die Verhandlungen begannen im Oktober 2012 mit der ersten Sitzung der Redaktionsgruppe des Europarates im Rahmen von EPAS, dem erweiterten Teilabkommen des Europarates über Sport. Das Übereinkommen wurde mehr als zwei Jahre später, am 9. Juli 2014, vom Europarat förmlich gebilligt. 

Belgien beteiligte sich aktiv an der Ausarbeitung und den Verhandlungen über das Übereinkommen und nahm an den Verhandlungen mit einer Delegation der drei für den Sport zuständigen Gemeinschaften, Vertretern der Glücksspielkommission, die für die Glücksspielpolitik zuständig sind und dem Föderalen Justizministerium, das für die strafrechtlichen Bestimmungen zuständig ist, teil. Die drei Gemeinschaften kümmerten sich maßgeblich um die innerbelgische Koordination zu dieser Thematik. 

Darüber hinaus hat die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft eine wichtige Rolle und Befugnis bei den Bestimmungen zu den Themen Prävention, Aufklärung und Sensibilisierung (Artikel 4, 5 und 6) sowie über die Finanzierung von Sportorganisationen im Zusammenhang mit Spielabsprachen (Artikel 8) zu erfüllen.

Am 18. September 2014 hat der Europarat das Übereinkommen über die Manipulation von Sportwettbewerben zur Unterzeichnung und Ratifizierung (SEV Nr. 215) freigegeben. 

Das Übereinkommen muss auf ein Phänomen reagieren, das als eine der größten Bedrohungen für die Fairness und Integrität von Sportveranstaltungen angesehen wird. 

2. Zwecke des Übereinkommens

Der Zweck dieses Übereinkommens ist die Manipulation von Sportwettkämpfen zu verhindern, aufzudecken und zu bestrafen.  Das Übereinkommen soll auch die nationale und internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Manipulation von Sportwettbewerben fördern.

Das Übereinkommen zielt darauf ab, eine globale Antwort sowohl auf glücksspielbezogene als auch auf nicht glücksspielbezogene Spielmanipulationen zu geben. Es handelt sich um ein verbindliches Rechtsinstrument, dem auch Nichtmitglieder des Europarats beitreten können. Das Übereinkommen muss Wettbewerbsverfälschungen verhindern, erkennen und angemessen darauf reagieren. 

So verpflichten sich beispielsweise die Vertragsparteien des Übereinkommens, die Zusammenarbeit zwischen allen beteiligten Parteien auf nationaler Ebene zu verstärken, Spielabsprachen strafbar zu machen und eine gesamteuropäische und globale Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch aufzubauen. 

Das Übereinkommen ist nicht als Instrument zur Harmonisierung des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien gedacht.  Die Umsetzung des Übereinkommens ist mit einem klassischen Follow-up-Mechanismus verbunden, bei dem die Vertragsparteien, die das Übereinkommen ratifiziert haben, vertreten werden.

Die greifbarste und innovativste Bestimmung betrifft die Schaffung einer nationalen Plattform mit Vertretern der für den Sport und die Strafverfolgung zuständigen Behörden, der Glücksspielregulierungsbehörden, der Glücksspielbetreiber und der Sportwelt, um das Phänomen in enger Zusammenarbeit angehen zu können.

Das ultimative Ziel des Übereinkommens ist es daher, "die Integrität des Sports und die Ethik im Sport zu schützen".

In Bezug auf das materielle Strafrecht sollten die Rechtsvorschriften es ermöglichen, Spielabsprachen unter Strafe zu stellen, wenn Zwangsmittel, Korruption oder betrügerische Praktiken angewendet werden. Dies betrifft föderale Angelegenheiten, die streng genommen keine Anpassung des belgischen Strafrechts erfordern, da die Kriminalisierung bereits durch das Verbrechen der privaten Bestechung vorgesehen ist. 

Andere strafrechtliche Bestimmungen des Föderalstaates, einschließlich Betrug, Geldwäsche und organisierte Kriminalität, können ebenfalls gelten.

3. Gemischter Charakter und Unterschrift

Bei dem Übereinkommen des Europarates über die Manipulation von Sportwettbewerben handelt es sich um einen „gemischten Vertrag“ im Sinne von Artikel 167 §4 der Verfassung. Die Arbeitsgruppe für gemischte Verträge, das beratende Gremium der Interministeriellen Konferenz für Außenpolitik, hat auf ihrer Sitzung am 27. Juni 2014 den gemischten Charakter des Übereinkommens festgehalten.

Sowohl die Föderalregierung als auch die Gemeinschaften üben ihre Befugnisse aus. Gemäß dem Beschluss der interministeriellen Konferenz für Außenpolitik vom 9. Juli 2008 wird der Bericht der Arbeitsgruppe für gemischte Verträge den Mitgliedern der Interministeriellen Konferenz für Außenpolitik übermittelt. 

In seinem Schreiben vom 23. April 2015 erklärte der Vorsitzende der interministeriellen Konferenz für Außenpolitik, dass keine Einwände formuliert worden seien. Die interministerielle Konferenz für Außenpolitik hat daher den in der Arbeitsgruppe für gemischte Verträge erzielten Konsens stillschweigend gebilligt und damit diesen innerföderalen Konsens möglich gemacht.

Die Arbeitsgruppe für gemischte Verträge beschloss auch, den Vertrag gemäß Formel 3 der Interministeriellen Konferenz für Außenpolitik unterzeichnen zu lassen, d.h. eine einzige Unterschrift im Namen des Königreichs Belgien, jedoch mit Angabe aller an der Unterzeichnung beteiligten Behörden. 

Gemäß Artikel 32 Absatz 3 liegt das Übereinkommen auch der Europäische Union (EU) zur Unterzeichnung vor. Der Vertrag steht auch außereuropäischen Ländern offen. 

Das Übereinkommen wurde bereits von 39 Ländern, davon 22 EU-Länder, unterzeichnet und von Griechenland, Italien, Moldau, Norwegen, der Ukraine, Portugal und der Schweiz ratifiziert. Der für Sport zuständige flämische Minister unterzeichnete das Übereinkommen am 29. November 2016 in Budapest im Namen Belgiens.

Die Vollmacht zur Unterzeichnung erteilte die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft in ihrer Sitzung vom 28. Oktober 2016. Damit das Abkommen in Kraft treten kann bedarf es der Zustimmung des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Der Dekretvorentwurf hat keine direkten Auswirkungen auf den Haushalt der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

4. Gutachten: 

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 29. August 2022 liegt vor.

Das Gutachten des Finanzinspektors vom 01. Dezember 2022 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage: 

  • Sondergesetz vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, Artikel 16 §1 
  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 5 §1