Sitzung vom 1. Dezember 2022

Dekretvorentwurf zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission über die Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit CoBRHA+

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung genehmigt das Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission über die Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit CoBRHA+.

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung den Vorentwurf eines Dekrets zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission über die Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit CoBRHA+.

Die Regierung beschließt, das Gutachten der Datenschutzbehörde zu beantragen.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973, das Gutachten in einer 30-Tages-Frist zu beantragen.

Der Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen: 

Die Datenbank CoBRHA+ (Common Base Register For Healthcare Actor) ist eine Datenbank mit Daten über Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe, Pflegefachkräfte und im Gesundheits- oder Pflegebereich tätige Organisationen. Es handelt sich um eine konsolidierte authentische Quelle, mit der sich drei Fragen zu einem Akteur im Gesundheitswesen beantworten lassen:

1. Wer ist dieser Akteur? Dieser Akteur kann eine Fachkraft der Gesundheitspflegebe-rufe (Arzt, Krankenpfleger, ...), eine Pflegefachkraft (beispielsweise ein Hilfeleister, eine natürliche Person, die gewerbsmäßig Pflegeleistungen erbringt, mit Ausnahme einer Fach-kraft der Gesundheitspflegeberufe) oder eine im Gesundheits- oder Pflegebereich tätige Organisation (Krankenhaus, Wohn- und Pflegezentrum für Senioren, …) sein.

2. Was darf dieser Akteur tun? Es handelt sich um die anerkannten oder vertraglich vereinbarten Tätigkeiten einer Organisation (z.B. allgemeines Krankenhaus, Intensivstation, mobiler Rettungsdienst, ...). Bei einer Fachkraft der Gesundheitspflegeberufe oder einer Pflegefachkraft handelt es sich um die Berufsanerkennungen und anerkannten Spezialisierungen dieser Person (Diplom, Visa, ...).

3. Was sind die Verantwortlichkeiten? Diese entsprechen den Rollen, die die Akteure ausüben, möglicherweise gegenüber einem anderen Akteur. Dabei handelt es sich bei-spielsweise um die Funktion eines Chefarztes eines Krankenhauses, die Einbindung in eine Gemeinschaftspraxis oder die Mitgliedschaft in einem Zusammenschluss von Krankenpflegern, die einander eine Vollmacht erteilen, um beispielsweise Fakturierungsdaten an das LIKIV zu senden.

Im Jahre 2008 wurde die „eHealth-Plattform“ eingerichtet und erhielt den Auftrag, die Benutzerverwaltung für die „eHealth-Dienste“ zu organisieren. Vor dem Hintergrund einer drohenden Gesundheitskrise wurde in diesem Kontext ebenfalls festgestellt, dass es notwendig ist, die relevanten Daten der verschiedenen Berufsgruppen, die von den zuständigen Behörden verwaltet werden, zu konsolidieren, wobei auf die Verbesserung der Qualität dieser Daten und die Verfügbarkeit von Daten für die Notfallkommunikation (E-Mail-Adresse, Mobiltelefonnummer) geachtet wurde. 

Vor der Einrichtung der CoBRHA+ Datenbank befanden sich beispielsweise die Daten über Apotheker beim föderalen öffentlichen Dienst Volksgesundheit und die Daten zu Apotheken bei der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte (FAAGP), ohne dass es eine Verbindung zwischen den beiden Datenkategorien gab. Daher wurde beschlossen, eine Verknüpfung vorzunehmen, bei der für alle Daten festgelegt wird, wer für ihre Verwaltung zuständig ist und mit welchen Daten sie zusammengeführt werden. CoBRHA+ gewährleistet somit eine Übersicht auf die verschiedenen Datenbanken, die hohe Verfügbarkeit dieser Daten zur Unterstützung des Zugangs zu eHealth-Diensten und zu Diensten, die die Pflege im Allgemeinen betreffen, sowie die interföderale Abstimmung mit den zuständigen für die Verarbeitung Verantwortlichen.

Bei der Vorbereitung des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2022 über die Registrie-rung und Verteilung von öffentlichen Apotheken und zur Aufhebung der Königlichen Er-lasse vom 25. September 1974 über die Eröffnung, die Verlegung und die Fusion von öffentlichen  Apotheken und vom 21. September 2004 über die Übertragung einer öffentlichen Apotheke in ein Flughafengebäude, wies die Datenschutzbehörde in ihrer Stellungnahme 150/2021 vom 10. September 2021 bereits darauf hin, dass der Rechtsrahmen für CoBRHA+ und für die Übertragung von Daten aus dem Apothekenkataster, das von der FAAGP betrieben wird, in CoBRHA+ fehlen. 

Der Rechtsrahmen wird durch ein Zusammenarbeitsabkommen geschaffen, weil CoBRHA+ auch Daten über Einrichtungen, wie Krankenhäuser und Wohn- und Pflegezentren für Senioren enthält, die in den Zuständigkeitsbereich der Teilstaaten fallen.

Aus Gründen der Rechtssicherheit liegt es daher im Interesse jeder zuständigen Behörde, dass CoBRHA+ eine von der Datenschutzbehörde und vom Staatsrat anerkannte Rechtsgrundlage hat.

Kommentar zu den Artikeln des Abkommens 

In Artikel 1 wird die eHealth-Plattform mit dem Hosting einer gemeinsamen authenti-schen Quelle der Föderalbehörde und der föderierten Teilgebiete (CoBRHA+) betraut, die personenbezogene Daten über Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe, Pflegefachkräfte und im Gesundheits- oder Pflegebereich tätige Organisationen enthält. Auf Beschluss der Interministeriellen Konferenz Volksgesundheit kann die gemeinsame Datenbank bei einer anderen Partei gehostet werden.

Die zuständigen für die Verarbeitung Verantwortlichen müssen sicherstellen, dass CoBRHA+ gemäß den vereinbarten Verfahren gespeist und aktualisiert wird. Verfügbarkeit, Qualität und Aktualisierung der an die eHealth-Plattform übermittelten Daten werden in Absprache mit den zuständigen für die Verarbeitung Verantwortlichen festgelegt.

In Artikel 2 werden die Verarbeitungszwecke beschrieben: Unterstützung der von der eHealth-Plattform bereitgestellten Basisdienstleistungen, Zurverfügungstellung der Daten an föderale öffentliche Dienste und föderale juristische Personen des öffentlichen Rechts, Einrichtungen für soziale Sicherheit, öffentliche Dienste der föderierten Teilgebiete und öffentliche Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit in der Zuständigkeit der föderierten Teilgebiete und Pflegeanbieter, Unterstützung von Pflegesuchenden und Pflegeanbietern sowie statistische Zwecke.

Auf diese Weise müssen die zuständigen Dienste die Daten nur einmal bei den betreffenden Akteuren erheben.

In Artikel 3 werden die Kategorien personenbezogener Daten beschrieben. Diese Kate-gorien enthalten die Erkennungs- und Kontaktdaten der Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe, der Pflegefachkräfte und der im Gesundheits- oder Pflegebereich tätigen Organisationen, die relevanten Eigenschaften dieser Akteure, die relevanten Beziehungen zwischen diesen Akteuren, die relevanten Merkmale dieser Beziehungen, die anerkannten oder vertraglich vereinbarten Tätigkeiten dieser Organisationen, die relevanten Merkmale dieser Tätigkeiten, die Berufsanerkennungen und anerkannten Spezialisierungen dieser Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe und Pflegekräfte und die relevanten Merkmale dieser Anerkennungen und Spezialisierungen aus verschiedenen Datenbanken, die von den für die Verarbeitung Verantwortlichen selbst verwaltet werden, insbesondere:

- die Datei der Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe im Hinblick auf Kostenerstattungen durch die Krankenversicherung (LIKIV);

- das Kataster der Gesundheitsberufe gemäß dem Gesetz vom 29. Januar 2003 zur Errichtung der föderalen Datenbank der Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe (FÖD Volksgesundheit),

- Daten über die Anerkennung verschiedener öffentlicher Einrichtungen (Krankenhäuser, Wohn- und Pflegezentren für Senioren, häusliche Krankenpflege, ...), die von den föderierten Teilgebieten übermittelt werden;

-  Daten über die Registrierung von Apotheken und leitenden Apothekern (FAAGP). 

Die Datenbank enthält keine Gesundheitsdaten.

Bestimmte Daten sind öffentlich und werden direkt auf der Website der für die Verarbeitung Verantwortlichen veröffentlicht.

Artikel 4 legt die Frist für die Aufbewahrung personenbezogener Daten fest.

Artikel 5 bestimmt die für die Verarbeitung Verantwortlichen bei der Föderalbehörde und den zuständigen föderierten Teilgebieten oder die von den zuständigen föderierten Teilgebieten bestimmten Agenturen, jeweils für die eigene Zuständigkeit.

Sie treffen die erforderlichen Maßnahmen entsprechend ihren Verantwortlichkeiten und stellen den Betreffenden für die Ausübung ihrer Rechte in jedem föderierten Teilgebiet und in der Föderalbehörde eine zentrale Anlaufstelle zur Verfügung.

Im Hinblick auf eine transparente Verarbeitung veröffentlicht die eHealth-Plattform auf dem Portal eGesundheit eine genaue funktionale Beschreibung der Informationsverarbeitung im Rahmen der Verwaltung der gemeinsamen Datenbank.

Artikel 6 regelt die Beilegung von Rechtsstreiten zwischen den Parteien durch ein Ko-operationsgericht.

Artikel 7 beauftragt die Interministerielle Konferenz Volksgesundheit, die Umsetzung und Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens zu überwachen und Anpassungen vorzuschlagen.

Artikel 8 legt den zeitlichen Geltungsbereich des Zusammenarbeitsabkommens fest und regelt seine Änderung oder Beendigung.

3. Finanzielle Auswirkungen:

In Anwendung von Artikel 6 des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission über die Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit CoBRHA+ können im Streitfall Kosten durch die Einsetzung eines Zusammenarbeitsgerichts entstehen. 

4. Gutachten:  

  • Das Gutachten des Finanzinspektors vom 24. November 2022 liegt vor.  
  • Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom 24. November 2022 liegt vor. 
  • Das Einverständnis des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 25. November 2022 liegt vor. 

5. Rechtsgrundlage:  

  • Artikel 5 §1 I Nummer 8 und Artikel 92bis §1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen. 
  • Artikel 4 §2 und 55bis des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft.