Sitzung vom 24. November 2022

Dekretvorentwurf zur Förderung des Journalismus in der Deutschsprachigen Gemeinschaft

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung verabschiedet in zweiter Lesung den Dekretvorentwurf zur Förderung des Journalismus in der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Die Regierung beschließt, in Anwendung von Artikel 84 §1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973, ersetzt durch das Gesetz vom 2. April 2003, das Gutachten in 30-Tage-Frist zu beantragen.

Die Ministerin für Kultur und Sport, Beschäftigung und Medien wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen: 

Der vorliegende Dekretvorentwurf hat zum Ziel, den lokalen Journalisten, sowie der durch das neue Mediendekret 2021 breiter gefassten Szene der Anbieter von Mediendiensten die Möglichkeit zur Weiterentwicklung ihrer journalistischen Fähigkeiten und Projekte zu bieten. In Zeiten des schnelllebigen Internets und der Zunahme der Verbreitung von Falschinformationen sind investigative, fundierte und in die Tiefe gehende Berichterstattung sowie innovative journalistische Projekte von wachsender Bedeutung. Durch den Dekretvorentwurf wird ein Fokus auf individuelle, zeit- und kostenintensive Projekte im journalistischen Bereich gelegt. Somit soll den Akteuren der ostbelgischen Medienlandschaft Instrumente und Raum gegeben werden, um im Rahmen ihrer Tätigkeit für einen privaten und in der Deutschsprachigen Gemeinschaft ansässigen Anbieter von Mediendiensten, journalistische Projekte realisieren zu können.

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft hatte am 29. März 2022 den Dekretvorentwurf zur Förderung des Journalismus in der Deutschsprachigen Gemeinschaft in erster Lesung verabschiedet und die Gutachten des Beirates für Mediendienste der Deutschsprachigen Gemeinschaft sowie das Gutachten der Datenschutzbehörde beantragt. Diese Gutachten sind fristgerecht eingereicht worden und in den vorliegenden Dekretvorentwurf eingeflossen.

In seinem Gutachten äußerte sich der Beirat für Mediendienste grundsätzlich positiv zum Dekretvorentwurf. Er begrüßt ausdrücklich die Initiative der Regierung, eine Förderung des Journalismus auf den Weg zu bringen. Neben begrifflichen Korrekturen in Artikel 5, hält der Beirat eine Definition der persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Jury-Mitglieder für erforderlich. Artikel 8 wurde entsprechend angepasst. Zudem wurde auf Empfehlung des Beirates in Artikel 7 explizit die Möglichkeit der Förderung von Weiterbildungen erwähnt. 

Andere Anmerkungen des Beirats konnten nicht übernommen werden. So empfiehlt der Beirat für Mediendienste in seinem Gutachten, den Begriff "Anbieter von Dienstleistungen" entsprechend der Formulierung des Dekrets vom 1. März 2021 über die Mediendienste und Kinovorstellungen zu konkretisieren, jedoch die Begriffe „gedruckt“ und „online“ zu streichen. Diese Empfehlung ist nicht umsetzbar, da der Begriff „Anbieter von Dienstleistungen“ weder im Dekret vom 1. März 2021 über die Mediendienste und Kinovorstellungen noch im vorliegenden Dekretvorentwurf vorkommt oder näher bestimmt wird. 

Die Empfehlung, die Begriffe „gedruckt“ und „online“ zu streichen, scheint sich auf die Begriffsbestimmung der Anbieter von Mediendiensten in Artikel 3 zu beziehen. Wie im zweiten Absatz der allgemeinen Erläuterungen aufgeführt, ist ein Ziel des vorliegenden Dekretvorentwurfs die Sicherung der Medienvielfalt. Daher werden Print- und Onlinemedien explizit mit einbezogen. Die Empfehlung, die Förderung lediglich den Anbietern von audiovisuellen und/oder auditiven Mediendiensten zugänglich zu machen, erscheint daher nicht im Sinne der Ziele des vorliegenden Dekretvorentwurfs.

Darüber hinaus empfiehlt der Beirat für Mediendienste der Deutschsprachigen Gemeinschaft die Festschreibung einer jährlichen Summe, die für die Förderung der Projekte und Weiterbildungen zur Verfügung gestellt wird, sowie die Festlegung einer Obergrenze pro Projekt oder Weiterbildung, damit verschiedene Projekte durchgeführt werden können. Die Festschreibung einer Summe im Dekret wird bewusst vermieden, um im Rahmen der Haushaltsplanungen flexibel auf Bedarfe und Entwicklungen reagieren zu können. Die Durchführbarkeit verschiedener Projekte wird durch das Koeffizientenprinzip in Artikel 12 gewährleistet. 

Die Datenschutzbehörde hat in ihrem Gutachten eine Präzisierung der verschiedenen Zwecke der geplanten Verarbeitung personenbezogener Daten gefordert. Darüber hinaus empfiehlt die Datenschutzbehörde in ihrem Gutachten eine Präzisierung der Aufbewahrungsdauer der verarbeiteten personenbezogenen Daten, insbesondere in Bezug auf die Daten von Personen, die zwar eine Förderung beantragt haben, denen aber keine Förderung gewährt wurde.  

Die Artikel 15, 16 und 17 des Dekretvorentwurfs wurden entsprechend angepasst.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es ist ein Haushaltsposten im Organisationsbereich 40 Programm 14 Bibliothekswesen und Medien mit der Libellierung 31.33 geschaffen worden. Dieser wird im Haushalt 2023 mit einer Summe von 60.000€ dotiert. 

4. Gutachten: 

  • Das Gutachten der Finanzinspektion vom 18. November 2022 liegt vor 
  • Das Gutachten der Datenschutzbehörde vom 1. Juli 2022 liegt vor 
  • Das Gutachten des Beirats für Mediendienste der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 18. Oktober 2022 liegt vor.  

5. Rechtsgrundlage: 

  • Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 4 Nummern 6 und 6bis 
  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 4 §1