Sitzung vom 9. Juni 2022

Beschluss zur Nicht-Vergabe des öffentlichen Lieferauftrags über die Beschaffung eines Schülerbusses für das Zentrum für Förderpädagogik Eupen

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung genehmigt den Beschluss zur Nicht-Vergabe des öffentlichen Lieferauftrags über die Beschaffung eines Schülerbusses für das Zentrum für Förderpädagogik Eupen.

Die Ministerin für Bildung, Forschung und Erziehung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen: 

Am 29. März 2022 genehmigte die Regierung das Lastenheft „Vergabe eines öffentlichen Lieferauftrags über die Beschaffung eines Schülerbusses für das Zentrum für Förderpädagogik Eupen“ (Referenz: FbAUO.KaW/31.11-00/22.607). Das ausgewählte Vergabeverfahren war ein offenes Verfahren mit europäischer Bekanntmachung. Der geschätzte Auftragswert lag bei 653.400,00 Euro (inkl. 21% MwSt.). 

Der Auftrag wurde am 4. April 2022 zur Bekanntmachung im belgischen Anzeiger der Ausschreibungen sowie im Amtsblatt der Europäischen Union abgesendet. Die Frist zum Einreichen der Angebote lief bis zum 16. Mai 2022.

Lediglich ein Bieter hat ein Angebot fristgerecht eingereicht. Bei der Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit dieses Angebots wurde festgestellt, dass das Angebot eine wesentliche Unregelmäßigkeit aufweist, da dem Angebot keine Europäische Eigenerklärung beigefügt wurde. Diese ist jedoch gemäß den Bestimmungen des Lastenhefts und Artikel 38 des Königlichen Erlasses vom 18. April 2017 für Aufträge, deren geschätzter Wert mindestens den Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung erreicht, verpflichtend.

Aufgrund der fehlenden Europäischen Eigenerklärung muss das Angebot gemäß Artikel 76 des Königlichen Erlasses vom 18. April 2017 für nichtig erklärt werden und somit kann der Auftrag nicht vergeben werden.

Der Auftrag wird nach Genehmigung des beiliegenden Beschlusses erneut öffentlich ausgeschrieben. Es werden keine wesentlichen Änderungen im Lastenheft vorgenommen. Da bei der ersten Ausschreibung ein offenes Verfahren angewandt wurde, kann für die neue Ausschreibung das Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung angewendet werden. 

3. Finanzielle Auswirkungen:

Keine. 

4. Gutachten: 

Es sind keine Gutachten erforderlich.

5. Rechtsgrundlage: 

  • Gesetz vom 17. Juni 2016 über öffentliche Aufträge
  • Gesetz vom 17. Juni 2013 über die Begründung, Unterrichtung und Rechtsmittel im Bereich öffentlicher Aufträge und bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Konzessionen 
  • Königlicher Erlass vom 18. April 2017 über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den klassischen Bereichen 
  • Königlicher Erlass vom 14. Januar 2013 zur Einführung der allgemeinen Ausführungsregeln der öffentlichen Aufträge