Sitzung vom 9. September 2021

Erlass der Regierung zur Festlegung der Anerkennungsbedingungen und -modalitäten des Direktors eines anerkannten Zentrums für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet in dritter und letzter Lesung den Erlass zur Festlegung der Anerkennungsbedingungen und -modalitäten des Direktors eines anerkannten Zentrums für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen.

Die Ministerin für Bildung, Forschung und Erziehung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Artikel 31 des Dekretes vom 16. Dezember 1991 über die Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen, abgeändert durch das Dekret vom 28. Juni 2021, sieht vor, dass die Regierung nach Gutachten des IAWM die Anerkennungs- und Entzugsbedingungen für den Direktoren der anerkannten Zentren und dessen Mindestaufgaben sowie die Modalitäten zur Anerkennung des Direktors der anerkannten Zentren und zum Entzug dieser Anerkennung festlegt.

Am 24. Juni 2021 verabschiedete die Regierung den Erlassvorentwurf in zweiter Lesung.

Gemäß Artikel 84 §4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat wurde der Begutachtungsantrag Nummer 69.778 am 17. August 2021 seitens des Staatrats von der Liste gestrichen.

In Artikel 8 des Erlasses wurde präzisiert, dass:

  • die Bezuschussung der Direktorenstelle gemäß Artikel 6 des Erlasses der Regierung vom 21. März 2002 zur Bezuschussung von Personal- und Funktionskosten in der Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen beim Anerkennungsentzug des Direktors spätestens am Ende der gesetzlichen Kündigungsfrist eingestellt wird;
  • die Anhörung vor dem Verwaltungsrat des IAWM stattfindet.

Der Erlass der Regierung tritt rückwirkend zum 1. Juli 2021 in Kraft.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine direkten Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft. Die Bezuschussung der Direktorenstelle erfolgt über die Dotation an das IAWM. Nach der definitiven Umsetzung der Fusion der ZAWM St. Vith und Eupen soll es lediglich einen Direktor für beide Zentren geben.

4. Gutachten:

Der Staatsrat hat kein Gutachten innerhalb der Dreißig-Tage-Frist abgegeben.

5. Rechtsgrundlage:

  • Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen
  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft
  • Dekret vom 16. Dezember 1991 über die Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen