Sitzung vom 20. Mai 2021

Erlass der Regierung zur Bestellung der Mitglieder der Einspruchskammer für Schüler beziehungsweise ihre Erziehungsberechtigten im Falle einer eingeschränkten Versetzung oder Nichtversetzung im Sekundarschulwesen, einer Nichtvergabe eines Studiennachweises oder eines Schulverweises

1. Beschlussfassung:

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Bestellung der Mitglieder der Einspruchskammer für Schüler beziehungsweise ihre Erziehungsberechtigten im Falle einer eingeschränkten Versetzung oder Nichtversetzung im Sekundarschulwesen, einer Nichtvergabe eines Studiennachweises oder eines Schulverweises.

Die Ministerin für Bildung, Forschung und Erziehung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

In Anwendung von Artikel 38 des Dekrets über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regel- und Förderschulen setzt die Regierung eine Einspruchskammer ein, die sich mit Beschwerden gegen Schulverweise, gegen eingeschränkte Versetzungen oder Nichtversetzungen im Sekundarschulwesen und gegen die Nichtvergabe von Studiennachweisen befasst.

Die Einspruchskammer setzt sich zusammen aus:

  •  einem Vorsitzenden, der unter den Mitarbeitern des Fachbereichs Pädagogik ausgewählt wird,
  •  einem Mitarbeiter des Fachbereichs Pädagogik,
  •  zwei Personalmitgliedern des Ministeriums,
  •  einer vom Schulträger bezeichneten Person, die nicht dem Personal der betreffenden Schule angehört.

Für die in 1. bis 3. erwähnten Mitglieder wird ein Ersatzmitglied bezeichnet.

Bis auf den Vertreter des Schulträgers werden alle Mitglieder und Ersatzmitglieder von der Regierung für eine Dauer von vier Jahren bezeichnet. Der bestehende Erlass zur Bestellung der Mitglieder der Einspruchskammer datiert vom 17. Dezember 2015. Somit müssen die Mitglieder und Ersatzmitglieder neu bestellt werden.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten:

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei vom
27. April 2021 liegt vor.

5. Rechtsgrundlage:

  • Dekret vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regel- und Förderschulen
  • Erlass der Regierung vom 14. April 1999 zur Ausführung der Artikel 38 und 39 des Dekretes über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regelschulen vom 31. August 1998