Finanzen und Eigentum

Alle Mitglieder einer faktischen Vereinigung sollten das Thema Finanzen transparent handhaben. Denn eine faktische Vereinigung

  • muss einen uneigennützigen Zweck verfolgen
  • darf ihr Mitglieder nicht bereichern
  • ist nicht haftbar, wohl aber die Mitglieder mit ihrem persönlichen Vermögen

Gemeinschaftliches Zweckvermögen aller Mitglieder

Eine faktische Vereinigung kann kein eigenes Vermögen haben. Bei dem Vermögen, mit dem der uneigennützige Zweck erfüllt wird, handelt es sich um ein gemeinschaftliches Zweckvermögen aller Mitglieder. Hierbei gelten nicht die Regeln einer Eigentümergemeinschaft, sondern allein die Vereinbarungen der Vereinigung.

Bewegliche Güter und Immobilen

Illustration einer Person mit Laptop, die auf einem übergroßen Sparschwein umringt von Münzen sitzt.

Mitglieder können bewegliche Güter wie Maschinen, Fahrzeuge oder Werkzeuge mit in die Vereinigung bringen. Wenn das geschieht, sollten Sie immer schriftlich festhalten, ob diese Güter

  • der Vereinigung nur zur Nutzung zur Verfügung stehen oder
  • in das gemeinschaftliche Eigentum der Vereinigung übergehen.

Ist nichts schriftlich festgehalten, gehen die Güter immer in das gemeinschaftliche Eigentum über. Wenn die faktische Vereinigung Gegenstände durch eigene Mittel erworben hat, sind diese ebenfalls Teil des gemeinschaftlichen Eigentums.

Bei Immobilien gilt immer die Person als Eigentümer, die im Amt Rechtssicherheit (ehemals Registrierungs- und Hypothekenamt) als Eigentümer eingetragen ist.

Buchhaltungsregeln unbedingt schriftlich festhalten

Es gibt keine spezifischen Buchführungsregeln für faktische Vereinigungen. Da die Mitglieder persönlich verantwortlich sind, sollten die anzuwendenden Buchhaltungsregeln unbedingt schriftlich festgehalten werden. Legen Sie zum Beispiel fest,

  • ob Sie die doppelte oder vereinfachte Buchführung anwenden,
  • wer sich darum kümmert,
  • wo die Unterlagen einsehbar sind,
  • wer die Buchhaltung prüfen kann,
  • wer Zugang dazu hat,
  • wie das Buchhaltungsarchiv angelegt wird,
  • wer es pflegt,
  • wo es liegt
  • und für wie lange.

Da alle Mitglieder persönlich für die Vereinigung haften, sollten sich alle für die Bücher der faktischen Vereinigung zu interessieren und diese selbst oder extern prüfen lassen.

Steuererklärung

Da die Vereinigung keine Rechtspersönlichkeit besitzt, wird die Steuer nicht gesondert erklärt. Gegebenenfalls wird sie jedoch in die Erklärung der Mitglieder aufgenommen. Faktische Vereinigungen unterliegen keinen direkten Rechnungslegungsvorschriften, weil die Verpflichtungen an die Mitglieder geknüpft sind. Bitte konsultieren Sie zu diesem Thema einen Steuerberater.

Was geschieht mit dem Vermögen bei Vereinsauflösung?

Löst sich die faktische Vereinigung auf, dürfen die Mitglieder das Vermögen nicht unter sich aufteilen. Denn dadurch

  • würde der uneigennützige Charakter der Vereinigung außer Kraft gesetzt.
  • würden die Mitglieder sich einen direkten finanziellen Vorteil verschaffen.

Deshalb muss die Vereinigung bei Auflösung ihr Restvermögen einem anderen uneigennützigen Zweck zuführen.

Im Vergleich: die VoG

Auch die VoG darf ihre Mitglieder nicht bereichern. Das Vermögen der VoG kann nicht mit dem seiner Mitglieder verwechselt werden. Es ist „ihr“ Vermögen als juristische Person. Gleiches gilt für bewegliche Güter, Immobilien usw.  

Die VoG unterliegt gesetzlich festgelegten Buchführungsregeln und muss jährlich eine Steuererklärung einreichen, auch wenn es nichts zu versteuern gibt.

Außerdem müssen alle Finanzverantwortlichen der VoG, also alle Verwaltungsmitglieder, jährlich in das UBO-Register eingetragen werden und der Jahresabschluss muss jedes Jahr beim Unternehmensgericht hinterlegt werden.