Informationspflicht

Vereinbarung mit Ehrenamtlichen

Mehrere Personen sitzen im Kreis und haben die Hände in der Mitte des Kreises zusammengelegt.

Die Vereinbarung über die Zusammenarbeit mit Ehrenamtlichen ist keine gesetzliche Verpflichtung. Allerdings schreibt das Gesetz über die Rechte der Freiwilligen 2005 in Artikel 4 vor, dass die Organisation den Ehrenamtlichen vor Beginn des Engagements über folgende Punkte informieren muss:

  • den uneigennützigen Zweck und den rechtlichen Status der Organisation
  • den Versicherungsvertrag bezüglich der Haftpflichtversicherung, die die Organisation abschließen muss
  • die mögliche Abdeckung anderer Risiken im Zusammenhang mit der Freiwilligenarbeit durch einen Versicherungsvertrag
  • gegebenenfalls die Zahlung von Ausgaben für die Freiwilligenarbeit, die Art dieser Ausgaben und die Fälle, in denen sie bezahlt werden
  • die Wahrung des Berufsgeheimnisses und der Verschwiegenheitspflicht (diese Bestimmung wurde bei den letzten Gesetzesänderungen im Februar 2019 präzisiert)

Gegebenenfalls muss die Organisation nachweisen, dass sie dieser Informationspflicht nachgekommen ist.

Das Gesetz hält fest, dass diese Informationen auf jede Art und Weise mitgeteilt werden können (im Rahmen einer Vereinbarung über die Zusammenarbeit mit Ehrenamtlichen, in einem Informationsblatt, in einer Broschüre, mündlich). Im Download finden Sie eine Vorlage über die Zusammenarbeit mit Freiwilligen.