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ÖSHZ können Ukraine-Flüchtlinge beschäftigen
Die öffentlichen Sozialhilfezentren können Geflüchteten einen Arbeitsvertrag in Anwendung von Artikel 60, §7 oder 61 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren anbieten.
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