AktiF und AktiF PLUS: Verlängerung der Corona-Maßnahmen
Weiterhin doppelte AktiF- und AktiF PLUS-Zuschüsse
Sie sind Arbeitgeber eines AktiF- oder AktiF PLUS-Arbeitnehmers? Die Zuschüsse der Monate Juli 2020 bis Juni 2021 werden verdoppelt. Zusätzlich dazu, werden die Zuschüsse ab dem 1. Januar 2021 um 4 % erhöht. Hier erfahren Sie mehr dazu.
Die Regierung der Deutschsprachige Gemeinschaft hat verschiedene Maßnahmen zur Abfederung der Kriseneffekte und zur Schaffung von Anreizen für Neueinstellungen verlängert. Davon betroffen sind unter anderem die Zuschüsse der AktiF- und AktiF PLUS-Beschäftigungsförderung.
Verdoppelung der allgemeinen AktiF und AktiF PLUS -Zuschüsse für weitere 6 Monate bis 30.06.2021
Wer kann davon profitieren?
Die Arbeitgeber von AktiF- und Aktif PLUS-Arbeitnehmern profitieren von der Verdopplung der AktiF (PLUS)-Zuschüsse.
Die Verdopplung gilt sowohl für bereits eingestellte Arbeitnehmer als auch für alle Neueinstellungen. Die Verdopplung bleibt bis zum 30. Juni 2021 bestehen. Nur die Zuschüsse, die sich auf die Monate Juli 2020 bis Juni 2021 beziehen, werden verdoppelt.
Erhöhung der AktiF- und AktiF PLUS-Zuschüsse um 4 %
Außerdem werden die gesamten AktiF- und AktiF PLUS-Zuschüsse zum 1. Januar 2021 um 4 % erhöht.
Wie hoch sind die AktiF (PLUS)-Zuschüsse ab 1. Januar 2021?
Die Zuschussbeträge 2021 der allgemeinen Förderung ohne vorherige anerkannte Ausbildung (mit Degressivität der Zuschüsse):

Die Zuschüsse gelten bei einer Vollzeitbeschäftigung. Bei Teilzeitarbeitsverträgen werden diese anteilsmäßig reduziert.
Die Zuschussbeträge 2021 der allgemeinen Förderung mit vorheriger Ausbildung (ohne Degressivität der Zuschüsse)

Die Zuschüsse gelten bei einer Vollzeitbeschäftigung. Bei Teilzeitarbeitsverträgen werden diese anteilsmäßig reduziert.
Vorteilhaftere Förderung nach Ausbildungsmaßnahmen, wenn die Einstellung innerhalb von 6 Monaten erfolgt
Das Dekret vom 28.05.2018 zur AktiF- und AktiF PLUS-Beschäftigungsförderung sieht eigentlich vor, dass nach den folgenden Ausbildungen eine nahtlose Übernahme in einen Arbeitsvertrag beim Arbeitgeber erfolgen muss, um von dem vorteilhaften Zuschuss zu profitieren:
- IBU
- EPU
- AIB
- Lehre
- Industrielehre
Das heißt, dass der Zuschuss nicht nach einem Jahr (bei AktiF) bzw. nach zwei Jahren (bei AktiF PLUS) reduziert wird. (siehe 2. Zuschusstabelle)
Aufgrund der Corona-Krise ist eine nahtlose Übernahme sicherlich für viele Arbeitgeber nicht möglich. Damit die Arbeitgeber für die Beschäftigung dieser AktiF- oder AktiF PLUS-Berechtigten trotzdem einen vorteilhafteren Zuschuss erhalten können, gewährt die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft den Arbeitgebern eine Übernahmefrist von maximal 6 Monaten. Diese Ausnahme wurde nun nochmal verlängert.
Die verlängerte 6-monatige Übernahmefrist gilt für die Ausbildungsmaßnahmen, die im Zeitraum zwischen dem 13. März 2020 und dem 19. April 2021 enden.
Weitere Informationen dazu erhalten Sie beim Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft und in den weiterführenden Links.