Unbefristete Arbeitserlaubnis für einen ausländischen Arbeitnehmer

Die unbefristete Arbeitserlaubnis für einen ausländischen Arbeitnehmer ist eine Arbeitserlaubnis auf unbestimmte Zeit. Sie ist für alle gegen Lohn ausgeübten Berufe und bei jedem Arbeitgeber in Belgien gültig.

Der Antrag, um eine unbefristete Arbeitserlaubnis zu erhalten, muss in der Region bzw. Gemeinschaft gestellt werden, wo der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat. 

Die unbefristete Arbeitserlaubnis kann nur aufgrund persönlich geleisteter Arbeitsjahre in Belgien erteilt werden. 

  • Die unbefristete Arbeitserlaubnis wird dem ausländischen Staatsangehörigen erteilt, der nachweist, dass er in einem maximalen Zeitraum von zehn Jahren legalen und ununterbrochenen Aufenthalts, der der Einreichung des Antrags unmittelbar vorausgeht, vier Arbeitsjahre mit einer Arbeitserlaubnis „B“ bzw. mit einer kombinierten Erlaubnis geleistet hat.

  • Darüber hinaus muss der Antragsteller belegen, dass er effektiv während dem erforderlichen Zeitraum gearbeitet hat. Zeiträume vollständiger Arbeitsunfähigkeit infolge einer Berufskrankheit, eines Arbeits- oder eines Wegeunfalls während einer regulären Beschäftigung bei einem in Belgien ansässigen Arbeitgeber werden jedoch mit Arbeitszeiträumen gleichgesetzt. 

Die Frist kann kürzer sein

Die Frist von vier Arbeitsjahren wird für Staatsangehörige von Staaten, mit denen Belgien durch internationale Abkommen beziehungsweise Vereinbarungen in Angelegenheiten der Beschäftigung von Arbeitnehmern verbunden ist, auf drei Jahre reduziert. Belgien hat ein entsprechendes Abkommen mit Algerien, Bosnien und Herzegowina, Mazedonien, Marokko, Serbien, Montenegro, Kosovo, Tunesien und der Türkei.

Wenn der Ehepartner oder die Kinder des ausländischen Staatsangehörigen sich legal zusammen mit ihm in Belgien aufhalten, wird die Frist von vier Jahren ebenfalls auf drei Jahre reduziert.

Beide Bedingungen sind kumulierbar. Je nach persönlicher Situation muss der Antragsteller also mindestens zwei und maximal vier Arbeitsjahre vorweisen können. 

Im Gegensatz hierzu werden bestimmte Arbeitsjahre sowie bestimmte Aufenthaltserlaubnisse nicht für den Erhalt der unbefristeten Arbeitserlaubnis berücksichtigt z. B. Au-Pair-Jugendliche, Grenzgänger und entsendetes Personal.

Die Antragsformulare sind beim Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft erhältlich und stehen als Download zur Verfügung. Ebenfalls besteht die Möglichkeit, den Antrag über ein elektronisches Formular beim Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft einzureichen. Die vollständige Antragsakte wird bei dieser Behörde eingereicht.

Achtung: Das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft ist nur für Ihren Antrag zuständig, wenn Sie in der Deutschsprachigen Gemeinschaft wohnhaft sind. Sind Sie in der Wallonischen Region, Flämischen Gemeinschaft oder der Region Brüssel Hauptstadt wohnhaft, muss der Antrag bei der dort zuständigen Behörde gestellt werden.