Dürfen Asylbewerber eigentlich arbeiten?

Die Antwort auf diese Frage ist nicht immer einfach zu beantworten und hängt eng mit dem Aufenthaltsstatus der Person zusammen. Hier erklären wir Ihnen einige zentrale Begriffe rund um das Thema Aufenthalt und Arbeit. 

Wer ist ein Flüchtling?

Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert einen Flüchtling als Person, die

"… aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will ..."

Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention)

Wer ist ein Asylbewerber?

Ein Asylbewerber ist eine Person, die Aufnahme und Schutz vor politischer, religiöser oder sonstiger Verfolgung bei einem anderen Land sucht. Während des ganzen Asylverfahrens wird er als Asylbewerber bezeichnet. wird der Asylbewerber als Flüchtling anerkannt, erhält er zunächst eine befristete Aufenthaltserlaubnis von fünf Jahren und freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Erfüllt der Asylbewerber nicht die Bedingungen, um als Flüchtling anerkannt zu werden, wird gegebenenfalls geprüft, ob er Anrecht auf subsidiären Schutz hat.

Was ist der subsidiäre Schutz?

Ein Asylbewerber, der nicht als Flüchtling gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt werden kann, hat Anrecht auf subsidiären Schutz, wenn ihm ein ernsthafter Schaden nach Artikel 15 der Richtlinie 2011/95/EU droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

  • die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe

  • Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland

  • eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

Konkret bedeutet „subsidiärer Schutz“, dass dem Asylbewerber ein befristetes Aufenthaltsrecht zugesprochen wird. Das Schutzstatut ist jedoch verlängerbar und nach fünf Jahren ununterbrochenem legalem Aufenthalt in Belgien erhält der Bewerber ein unbefristetes Aufenthaltsrecht.

Das Asylverfahren

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Welche Arten des Aufenthaltsstatuts durchlaufen Asylbewerber? Wer hat wann Zugang zum Arbeitsmarkt?

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Seit dem 3. Januar 2019 befindet sich auf allen belgischen Aufenthaltsdokumenten ein Vermerk bezüglich des Zugangs zum Arbeitsmarkt. Somit ist auf den ersten Blick ersichtlich, ob die Person arbeiten darf.

Insofern auf dem gültigen Aufenthaltsdokument der Vermerk „unbegrenzt“ unter „Zugang zum Arbeitsmarkt“ angebracht ist, kann die Person für alle entlohnten Berufe und bei allen Arbeitgebern in Belgien beschäftigt werden. Lautet der Vermerk jedoch „nein“ oder ist die Person nicht im Besitz eines gültigen Aufenthaltsdokuments, so darf die Person nicht beschäftigt werden.