Sitzung vom 17. Mai 2023

Genehmigung des Anhangs zum Zusammenarbeitsabkommen vom 19. März 2020 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Kompetenzen der Gemeinschaften und des Föderalstaates in Sachen Tax-Shelter-Regelung für audiovisuelle Werke und Bühnenwerke und über den Informationsaustausch.

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung genehmigt den Anhang zum Zusammenarbeitsabkommen vom 19. März 2020 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Kompetenzen der Gemeinschaften und des Föderalstaates in Sachen Tax-Shelter-Regelung für audiovisuelle Werke und Bühnenwerke und über den Informationsaustausch.

Der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden und Finanzen, und die Ministerin für Kultur und Sport, Beschäftigung und Medien wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen: 

Am 19. März 2020 wurde das Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Zuständigkeiten der Gemeinschaften und des Föderalstaats in Bezug auf die Tax Shelter-Regelung für audiovisuelle Werke und Bühnenproduktionen und den Informationsaustausch geschlossen. 

Diese Kooperationsvereinbarung formalisiert die Verteilung der Zuständigkeiten im Bereich der Tax Shelter Regelung für audiovisuelle Werke und Bühnenproduktionen.

Mit dem Gesetz vom 29. März 2019 zur Ausweitung der Tax Shelter auf die Videospielindustrie wurde die Tax Shelter-Regelung für Videospiele durch einen neuen Artikel 194ter/3 im Einkommensteuergesetzbuch 1992 („CIR ‚92“) eingeführt.

Im Rahmen des Verfahrens für staatliche Beihilfen wurde dieses Gesetz der Europäischen Kommission zur Prüfung vorgelegt, die nach einer Voruntersuchung mehrere Bedenken gegen die geplante Regelung vorgebracht hatte.

Um den Einwänden der Europäischen Kommission Rechnung zu tragen, wurden mit dem Gesetz vom 5. Juli 2022 über verschiedene Steuervorschriften die notwendigen Änderungen an der Tax Shelter Regelung für Videospiele vorgenommen. 

Nach den Änderungen durch das Gesetz vom 5. Juli 2022 über verschiedene steuerliche Bestimmungen erklärte die Europäische Kommission in ihrem Beschluss (K(2022) 5130 endg.) vom 25. Juli 2022 die Tax Shelter-Regelung für Videospiele für mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Dies ermöglicht auch das effektive Inkrafttreten der Tax-Shelter-Regelung für Videospiele, allerdings unter der Voraussetzung, dass ein Videospiel von den zuständigen Stellen der jeweiligen Gemeinschaft als europäisches Videospiel anerkannt wird. 

Um die verschiedenen Zuständigkeiten des Föderalstaats und der von der Tax Shelter-Regelung für Videospiele betroffenen Gemeinschaften zu formalisieren, wurde ein Anhang zum Zusammenarbeitsabkommen vom 19. März 2020 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Zuständigkeiten der Gemeinschaften und des Föderalstaats in Bezug auf die Tax Shelter-Regelung für audiovisuelle Werke und Bühnenwerke und den Informationsaustausch ausgearbeitet. Der Entwurf der Zusatzvereinbarung wurde von der Föderalen Verwaltung in Absprache mit den für diese Materie zuständigen Stellen der Gemeinschaften erstellt und fand die grundsätzliche Zustimmung beider Seiten.

Nach der Genehmigung durch die Regierungen der Französischen Gemeinschaft, der Flämischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Föderalregierung wird das Dokument von allen Partnern unterzeichnet und anschließend als Anlage zum Vorentwurf eines Billigungsdekrets der Regierung erneut vorgelegt.

Die Partner hatten sich darauf verständigt, die notwendigen Gutachten bei der Datenschutzbehörde und anschließend dem Staatsrat möglichst zeitgleich einzuholen.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Der Anhang zum Zusammenarbeitsabkommen hat keine finanziellen Auswirkungen.

4. Gutachten: 

Es sind keine Gutachten erforderlich.

5. Rechtsgrundlage: 

  • Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 92bis §1 
  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 55bis