Sitzung vom 4. Mai 2023

Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 25. August 2022 zur Festlegung von Maßnahmen zur Vorbeugung der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19)

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung verabschiedet den Erlass zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 25. August 2022 zur Festlegung von Maßnahmen zur Vorbeugung der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19). 

Das Gutachten des Staatsrates wird in Anwendung von Artikel 3 §1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 bedingt durch die Dringlichkeit nicht angefragt. Die Dringlichkeit ist dadurch begründet, dass: 

  • die interministerielle Konferenz zur Gesundheit am 21. März 2023 beschlossen hat, dass der epidemiologischen Situation nunmehr durch eine Reihe von situationsgebundenen Empfehlungen zum Tragen einer Maske zum Bedecken von Mund und Nase im Gesundheits- und Pflegesektor Rechnung getragen werden sollte;   
  • dieser Beschluss auf den Empfehlungen mehrerer Expertengruppen beruht, unter anderem der Risk Assessment Group (RAG), des wissenschaftlich-strategischen Komitees (SSC), des hohen Gesundheitsrates, der Risk Management Group (RMG) und zahlreichen Vertretern der Gesundheitsdienstleister, mit dem Ziel, dass die Praktikabilität des Tragens einer Maske für die Gesundheitsdienstleister ausreichend gewährleistet ist;  
  • unter diesen Umständen die im Erlass der Regierung vom 25. August 2022 zur Festlegung von Maßnahmen zur Vorbeugung der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) auferlegte Maskenpflicht nicht mehr erforderlich ist;  
  • insofern die aktuelle epidemiologische Situation das verpflichtende Tragen einer Maske in gesundheitlichen Einrichtungen nicht mehr rechtfertigt, diese mit strafrechtlichen Sanktionen versehene Pflicht schnellstmöglich abgeschafft werden sollte, sodass die Verabschiedung des vorliegenden Erlasses keinen Aufschub mehr duldet 

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen, wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen: 

Im Erlass der Regierung zur Festlegung von Maßnahmen zur Vorbeugung der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19), Kapitel 3, werden die Regelungen und Bedingungen zur Einhaltung einer Maskenpflicht in vordefinierten gesundheitlichen Institutionen und bei vordefinierten Dienstleistungen im Bereich Gesundheitsversorgung festgelegt. Diese Regelungen basieren auf der wissenschaftlichen Einschätzung der epidemiologischen Lage im Herbst 2022 hinsichtlich der Ausbreitung und Prävalenz des Coronavirus in Belgien und der damit verbundenen Risiken sowohl für die öffentliche Gesundheit als auch für die Performanz des gesundheitlichen Sektors. Ihre Gültigkeit wird im Erlass durch festgelegte Schwellenwerte für die Indikatoren Inzidenz, Anteil positive Testergebnisse, Belegung von Krankenhausbetten und Durchimpfungsrate der Bevölkerung definiert und zusätzlich durch ein Enddatum, den 30.06.2023, begrenzt. 

Bei der Beobachtung der epidemiologischen Entwicklungen in den vergangenen Monaten, hierunter fällt auch die Herbst- und Winterperiode 2022/wurde ersichtlich, dass das Coronavirus zwar noch zirkuliert, die Verläufe aber zumeist milde sind und der Druck auf das Gesundheitssystem sich bei steigenden Inzidenzen nicht in gleichem Maße erhöht wie in den ersten beiden Jahren der Pandemie. Zudem ergaben angepasste Analysen, dass auch andere Atemwegserkrankungen zu einer hohen Erkrankungsrate, hohen Ausfallzahlen im Personalbereich und teilweise stark erhöhter Belastung des Gesundheitssektors führen, hierunter beispielsweise das Influenzavirus und das Respiratory Synctical Virus (RSV).  

Aus diesen Sachverhalten entstand der Vorschlag der Expertengruppe „Risk Assessment Group“ (RAG) zur Schaffung eines aktualisierten Überwachungssystems, welche sich nicht nur an der Situation betreffend COVID-19, sondern auch an der Entwicklung anderer Atemwegserkrankungen mit Auswirkungen auf das Gesundheitssystem orientiert. Dieses System besteht aus drei Stufen, die auf epidemiologischen Schwellenwerten in Bezug auf COVID-19 und der Anzahl Konsultationen bei Ärzten mit grippeähnlichen Symptomen basieren. Letzterer Indikator deckt die Konsultationen aufgrund von akuten Atemwegserkrankungen mit ab. In Zukunft sollen noch aussagekräftigere Indikatoren integriert werden, deren Reliabilität aber aufgrund unzureichender Flächendeckung der Datensammlung gegenwärtig nicht gewährleistet werden kann. Dennoch stellt dieses System laut Expertenmeinungen ein ausreichend aussagekräftiges Instrument dar, welches einen kontinuierlichen Rahmen schafft, an dem sich Fachkräfte und Bürger orientieren können. 

Im Einklang mit oben genanntem Überwachungssystem und dessen Aufteilung in drei Managementstufen wurde ein ebenfalls dreistufiges Managementinstrument zur praktischen Umsetzung im Gesundheitswesen geschaffen, welches Empfehlungen zum Tragen von Masken in den drei Managementstufen und in verschiedenen Situationen sowie bei spezifizierten Ausnahmen enthält. Das Ziel dieses Managementsystems ist eine klare Formulierung von Empfehlungen zum Tragen von Masken zur landesweiten, einheitlichen Anwendung, dessen Akzeptanz durch eine einheitliche Kommunikation in den Regionen aufrechterhalten werden soll. Die Ausrufung der zugehörigen Managementstufen erfolgt ebenfalls landesweit. 

Der Vorschlag der RAG zur Umsetzung des Überwachungssystems und des einheitlichen Managementsystems wurde von der Risk Management Group (RMG) gutgeheißen, der interministeriellen Konferenz vorgestellt und am 21.03.2023 dort akzeptiert.  

Das Managementsystem wird wöchentlich von der RAG evaluiert und die entsprechenden Managementstufen werden hiernach festgelegt. 

Die Notwendigkeit zur Aufrechterhaltung einer Maskenpflicht, um eine kategorische Beschirmung und kontinuierlichen Schutz der Bevölkerung auf individueller und kollektiver Ebene zu gewährleisten, besteht folglich nicht mehr.  Sie wird nun durch ein dynamisches, der Situation angepasstes, epidemiologisch aktuelles Werkzeug abgelöst und so sinnhaft in ein anpassungsfähiges Rahmenwerk umgewandelt. 

Dementsprechend wird beschlossen, die Maskenpflicht rechtskräftig zu beenden und stattdessen in den jeweiligen Managementstufen die Integration der entsprechenden Empfehlungen in den professionellen Alltag der Gesundheitsdienstleister anzuregen. 

3. Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Kosten für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten: 

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs lokale Behörden und Kanzlei liegt vor.

5. Rechtsgrundlage: 

Dekret vom 1. Juni 2004 zur Gesundheitsförderung und zur medizinischen Prävention, Artikel 10.6.3 §1 Nummer 4