Sitzung vom 4. Mai 2023

Zusammenarbeitsabkommen zwischen der Französischen Gemeinschaft, der gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Deutschsprachigen Gemeinschaft zur Änderung des Zusammenarbeitsabkommens vom 29. November 2018 zwischen der Französischen Gemeinschaft, der gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Deutschsprachigen Gemeinschaft zur gemeinsamen Nutzung der gesicherten elektronischen Plattform für Bestellungen von Impfstoffen und Führung eines Impfregisters

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung genehmigt das Zusammenarbeitsabkommen zwischen der Französischen Gemeinschaft, der gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Deutschsprachigen Gemeinschaft zur Änderung des Zusammenarbeitsabkommens vom 29. November 2018 zwischen der Französischen Gemeinschaft, der gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Deutschsprachigen Gemeinschaft zur gemeinsamen Nutzung der gesicherten elektronischen Plattform für Bestellungen von Impfstoffen und Führung eines Impfregisters. 

Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen wird mit der Durchführung vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen:

Die Impfung ist eines der anerkannten und bewährten Mittel zur Bekämpfung von Infektionskrankheiten.

In Belgien ist der Hohe Gesundheitsrat (Conseil Supérieur de la Santé) ein vom Föderalen Öffentlichen Dienst Öffentliche Gesundheit (Service Public Fédéral Santé Publique) eingerichtetes Beratungsgremium. Ein Expertengremium befasst sich mit dem Thema der Impfungen.  

Der Hohe Gesundheitsrat schlägt auf der Grundlage einer Sammlung und Analyse der verfügbaren wissenschaftlichen Daten ein Impfschema vor.  Dieses Impfschema wird regelmäßig aktualisiert.

Laut dem Dekret vom 01. Juni 2004, Kapitel IIbis zur Gesundheitsförderung und zur medizinischen Prävention ist für die Umsetzung der allgemeinen Impfstrategie die Deutschsprachige Gemeinschaft verantwortlich für die Planung, Verwaltung und praktische Umsetzung des Impfschemas für Erwachsene, Kinder und Jugendliche von 0 bis 20 Jahren.

Das Impfprogramm und das Impfschema basieren auf den Empfehlungen des Hohen Gesundheitsrates, der die wissenschaftliche Grundlage zur Auswahl der Schutzimpfungen und ihrer Verabreichung sichert. 

Das aktuelle Impfschema soll den Schutz von Kindern und Jugendlichen von 0-20 Jahren vor Poliomyelitis, Diphtherie, Keuchhusten, Tetanus, Masern, Röteln, Mumps, Hepatitis B, Infektionen durch das Humane Papillomavirus sowie vor invasiven Erkrankungen durch Haemophilus Influenzae B, Pneumokokken und Meningokokken vom Typ C absichern.

Seit seiner Stellungnahme Nr. 9485 vom 29.08.2019, die aufgrund epidemiologischer Entwicklungen und neuer Entwicklungen im Bereich der Impfstoffe abgegeben wurde, empfiehlt der Hohe Gesundheitsrat nun eine allgemeine Impfung gegen Meningokokken, die zu den Serogruppen A, C, W und Y (ACWY) gehören, und nicht mehr nur gegen Meningokokken, die allein zur Serogruppe C gehören. 

Es geht also darum, von einem monovalenten Impfstoff, der nur gegen eine Serogruppe C schützt, zu einem quadrivalenten Impfstoff überzugehen, der gegen vier Stämme schützt: A, C, W und Y.

Dieser verstärkte Schutz gegen mehrere Meningitis-Stämme stellt einen Mehrwert für die öffentliche Gesundheit dar.

Das Office de la naissance et de l’Enfance (ONE) der Französischen Gemeinschaft und die Gemeinsame Gemeinschaftskommission der Region Brüssel-Hauptstadt sind unsere Partner im Rahmen eines Zusammenarbeitsabkommens vom 18. Februar 2015 zum gemeinsamen Ankauf von Impfstoffen.  Sie stützen sich bei der Aufstellung ihres Impfprogramms auf dasselbe Impfschema und setzen das gleiche Impfprogramm um. 

Die Französische Gemeinschaft stellt den Impfberechtigten in der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission der Region Brüssel-Hauptstadt (COCOM) und der Deutschsprachigen Gemeinschaft zwecks Bestellung der Impfstoffe eine gesicherte, elektronisch zugängliche Plattform genannt E-VAX zu Verfügung. 

Neben der Sicherstellung, Nachvollziehbarkeit und Fakturierung der Impfstoffbestellungen leistet die Datenbank auch eine zentrale Registrierung der durchgeführten Impfungen.

Die Französischsprachige Gemeinschaft verwaltet mit E-Vax die eingegangenen Impfbestellungen und leistet den Ankauf und den Versand der Impfstoffe an die jeweiligen Impfberechtigten. 

Die Deutschsprachige Gemeinschaft und die Gemeinsame Gemeinschaftskommission Brüssels sind somit von der Verwaltung der Impfbestellungen befreit.  

Sie erhalten lediglich die Rechnungen bezüglich der von den Impfdienstleistern in den jeweiligen Teilstaaten angeforderten Impfstoffe.

Die Nutzung der betreffenden elektronischen Plattform ist für die verschiedenen Parteien kostenlos und freiwillig. Sie gilt nur für die oben genannten Impfungen.  

Jede Gemeinschaft kann allerdings die Liste der Impfstoffe durch den Abschluss eines ergänzenden Zusammenarbeitsabkommens erweitern.

Die Anpassung des Impfschemas mit der Impfung gegen Meningokokken ACWY, gekoppelt mit der bevorstehenden Erneuerung des öffentlichen Lieferauftrags ab September 2023, der die Beschaffung der Impfstoffe die für die Durchführung der jeweiligen Impfschemen der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission zum Gegenstand hat, erfordert ,wie in Artikel 3 Absatz 4 dieser Vereinbarung vorgesehen , eine Anpassung der Kooperationsvereinbarung vom 29. November 2018 zwischen der Französischen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die gemeinsame Nutzung der gesicherten elektronischen Plattform für die Impfstoffbestellung und das Impfregister, 

3. Finanzielle Auswirkungen:

Der Abschluss des Zusammenarbeitsabkommens hat keine finanzielle Auswirkung für die Deutschsprachige Gemeinschaft.

4. Gutachten: 

Es sind keine Gutachten erforderlich.

5. Rechtsgrundlage: 

  • Artikel 5 §1 I. und 92bis §1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen 
  • Artikel 4 §2 und 55bis des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft 
  • Dekret vom 1 Juni 2004 zur Gesundheitsförderung und zur medinischen Prävention