Sitzung vom 27. April 2023

Abänderungsvorschläge zum Dekretentwurf über Maßnahmen im Unterrichtswesen 2023

1. Beschlussfassung: 

Die Regierung verabschiedet in erster Lesung die Abänderungsvorschläge zum Dekretentwurf über Maßnahmen im Unterrichtswesen 2023.

Die Regierung beschließt, die Abänderungsvorschläge dem Sektorenausschuss XIX der Deutschsprachigen Gemeinschaft sowie dem Unterausschuss für Lokal- und Provinzialbehörden zwecks Verhandlung in Dringlichkeit vorzulegen.

Die Ministerin für Bildung, Forschung und Erziehung wird mit der Durchführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

2. Erläuterungen: 

  1. Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1158 (Artikel 40.1, 40.2, 71 Nummern 2 und 3, 71.1-71.4, 100.1 und 100.2) 
    Inkrafttreten: 1. Juli 2023 

Dieser Abänderungsvorschlag sieht die teilweise Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben Berufs- und Privatleben von Eltern und pflegenden Angehörigen und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU. 

Die Richtlinie (EU) 2019/1158 ist bereits am 1. August 2019 in Kraft getreten und musste bis zum 2. August 2022 in nationales Recht umgesetzt werden.

Die Richtlinie dient der Umsetzung des Artikels 153 Absatz 1 Buchstabe i) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) der besagt, dass die Union die Tätigkeit der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Chancengleichheit von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt und der Gleichbehandlung am Arbeitsplatz unterstützt und ergänzt.

Laut der Richtlinie sollte die Politik im Bereich der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben zur Förderung der Geschlechtergleichstellung beitragen, indem sie die Erwerbstätigkeit von Frauen und die gerechte Aufteilung von Betreuungs- und Pflegeaufgaben zwischen Männern und Frauen unterstützt und indem sie die Einkommens- und Entgeltschere zwischen den Geschlechtern schließt. Eine solche Politik sollte auch demografische Veränderungen berücksichtigen, darunter die Auswirkungen der Bevölkerungsalterung. Die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben stelle jedoch – insbesondere aufgrund der zunehmenden Verbreitung verlängerter Arbeitszeiten und wechselnder Arbeitspläne– für viele Arbeitnehmer und Eltern mit Betreuungs- bzw. Pflegeaufgaben eine große Herausforderung dar, was negative Auswirkungen auf die Beschäftigungsquote von Frauen habe. Frauen seien vor allem auch deshalb am Arbeitsmarkt unterrepräsentiert, weil sich berufliche und familiäre Pflichten nur schwer vereinbaren ließen. Frauen mit Kindern seien häufig in geringerem Stundenausmaß bezahlt beschäftigt und wendeten mehr Zeit für unbezahlte Betreuungs- und Pflegeaufgaben auf. Auch die Erkrankung oder Pflegebedürftigkeit von Angehörigen wirke sich nachweislich negativ auf die Erwerbstätigkeit von Frauen aus und führe sogar dazu, dass manche Frauen ganz aus dem Arbeitsmarkt ausschieden. 

Der derzeitige Rechtsrahmen der Union biete Männern nur wenige Anreize, um einen gleichwertigen Anteil an den Betreuungs- und Pflegeaufgaben zu übernehmen. In vielen Mitgliedstaaten gebe es keinen bezahlten Vaterschafts- und Elternurlaub, weshalb nur wenige Väter einen Urlaub in Anspruch nehmen würden. Die Politik zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Frauen bzw. Männer sei so unausgewogen gestaltet, dass sie die Geschlechterstereotype und -unterschiede sowohl im Beruf als auch im Bereich von Betreuung und Pflege noch verstärke. Mit Gleichbehandlungsmaßnahmen sollte unter anderem das Problem der Stereotype bei der Beschäftigung und den Rollen sowohl von Männern als auch von Frauen angegangen werden, und die Sozialpartner seien dazu angehalten, ihrer Schlüsselrolle gerecht zu werden, indem sie sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber informierten und sie für die Bekämpfung von Diskriminierung sensibilisieren. Wenn Väter Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben in Anspruch nehmen, wie z. B. Urlaub oder flexible Arbeitsregelungen, wirke sich dies außerdem nachweislich positiv in der Form aus, dass Frauen relativ betrachtet weniger unbezahlte Familienarbeit leisteten und ihnen mehr Zeit für eine bezahlte Beschäftigung bleibe. Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten berücksichtigen, dass die ausgewogene Inanspruchnahme von Urlaub aus familiären Gründen durch Männer und Frauen auch von anderen geeigneten Maßnahmen abhänge, wie z. B. der Bereitstellung zugänglicher und erschwinglicher Kinderbetreuung und Langzeitpflege, die unabdingbar dafür sei, dass Eltern und pflegende Angehörige eine Beschäftigung aufnehmen oder sie weiterführen bzw. erneut eine Beschäftigung aufnehmen können. Die Beseitigung wirtschaftlicher Negativanreize könne zudem Zweitverdiener, bei denen es sich zumeist um Frauen handele, ermutigen, sich uneingeschränkt in den Arbeitsmarkt einzubringen.

Die Richtlinie 2010/18/EU regelt den Elternurlaub, indem sie eine von den Sozialpartnern geschlossene Rahmenvereinbarung umsetzt. Die Richtlinie 2010/18/EU wird aufgehoben und durch die Richtlinie 2019/1158 ersetzt. In dieser Richtlinie werden Mindestvorschriften für Vaterschafts- und Elternurlaub und Urlaub für pflegende Angehörige sowie für flexible Arbeitsregelungen für Arbeitnehmer, die Eltern oder pflegende Angehörige sind, festgelegt. 

Um eine gleichmäßigere Aufteilung von Betreuungs- und Pflegeaufgaben zwischen Frauen und Männern zu fördern und den frühzeitigen Aufbau einer engen Bindung zwischen Vätern und Kindern zu ermöglichen, sollte das Recht auf Vaterschaftsurlaub für Väter – oder, sofern nach nationalem Recht anerkannt, für gleichgestellte zweite Elternteile – eingeführt werden. Dieser Vaterschaftsurlaub sollte um den Zeitpunkt der Geburt des Kindes herum genommen werden und eindeutig mit der Geburt – zum Zweck der Erbringung von Betreuungs- und Pflegeleistungen – zusammenhängen. 

Da die meisten Väter ihr Recht auf Elternurlaub nicht in Anspruch nehmen oder einen beträchtlichen Teil ihres Urlaubsanspruchs auf Mütter übertragen, dehnt diese Richtlinie den Mindestzeitraum des Elternurlaubs, der nicht von einem Elternteil auf den anderen übertragen werden kann, von einem auf zwei Monate aus, um Väter zur Inanspruchnahme von Elternurlaub zu ermutigen, behält jedoch den Anspruch jedes Elternteils auf mindestens vier Monate Elternurlaub bei, wie in der Richtlinie 2010/18/EU festgelegt. Mit dieser Regelung, wonach mindestens zwei Monate Elternurlaub ausschließlich jedem einzelnen Elternteil zustehen und nicht auf den anderen Elternteil übertragen werden können, sollen Väter dazu angeregt werden, ihr Recht auf einen solchen Urlaub in Anspruch zu nehmen. 

Der Zeitraum, innerhalb dessen Arbeitnehmer Anspruch auf Elternurlaub haben, sollte an das Alter des Kindes geknüpft sein. Dieses Alter sollte so festgelegt werden, dass beide Elternteile ihren Anspruch auf Elternurlaub gemäß dieser Richtlinie tatsächlich in vollem Umfang geltend machen können.

Um Männern und Frauen, die Pflege- oder Betreuungsaufgaben wahrnehmen, mehr Möglichkeiten zu bieten, berufstätig zu bleiben, sollte jeder Arbeitnehmer Anspruch auf fünf Arbeitstage Urlaub für pflegende Angehörige pro Jahr haben. Die Mitgliedstaaten dürfen festlegen, dass dieser Urlaub pro Fall in Zeiträumen von einem oder mehreren Arbeitstagen genommen werden kann. Um den unterschiedlichen nationalen Regelungen gerecht zu werden, sollten die Mitgliedstaaten den Urlaub für pflegende Angehörige anhand eines Bezugszeitraums, der nicht ein Jahr beträgt, für die jeweilige pflege- oder unterstützungsbedürftige Person oder pro Fall berechnen können.  

Die Mitgliedstaaten sind dazu angehalten, den Anspruch auf Urlaub für pflegende Angehörige auch bei anderen Angehörigen wie etwa Großeltern und Geschwistern zu gewähren. Die Mitgliedstaaten können eine vorherige ärztliche Bescheinigung der erheblichen Pflegebedürftigkeit oder Unterstützung aus einem schwerwiegenden medizinischen Grund verlangen.

Um die Inanspruchnahme der in dieser Richtlinie festgelegten Urlaubszeiten für Arbeitnehmer, die Eltern sind, insbesondere für Männer, noch attraktiver zu machen, sollten die Betroffenen während des Urlaubs Anspruch auf eine angemessene Vergütung haben. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb für den Mindestzeitraum des Vaterschaftsurlaubs eine Höhe für die Bezahlung oder Vergütung festsetzen, die mindestens der Höhe des Krankengelds in dem jeweiligen Mitgliedstaat entspricht. 

Damit Arbeitnehmer, die Eltern oder pflegende Angehörige sind, angehalten werden, erwerbstätig zu bleiben, sollten sie ihre Arbeitspläne an ihre persönlichen Bedürfnisse und Präferenzen anpassen können. Sie sollten deshalb – zu diesem Zweck und mit besonderem Augenmerk auf dem Bedarf des Arbeitnehmers – das Recht haben, flexible Arbeitsregelungen zu beantragen, damit sie ihre Arbeitsmuster anpassen können, wo dies möglich ist auch durch Nutzung von Telearbeit oder flexiblen Arbeitsplänen oder der Reduzierung der Anzahl der Arbeitsstunden zu Pflege- oder Betreuungszwecken reduzieren.

Urlaubsregelungen dienten der zeitlich befristeten Unterstützung von Arbeitnehmern, die Eltern oder pflegende Angehörige sind, um ihre Verbindung zum Arbeitsmarkt aufrechtzuerhalten und zu fördern. Daher sei es angebracht, eine ausdrückliche Schutzbestimmung für die Beschäftigungsansprüche von Arbeitnehmern, die gemäß dieser Richtlinie Urlaub nehmen, vorzusehen. Diese Richtlinie schützt insbesondere das Recht von Arbeitnehmern, nach einem solchen Urlaub an ihren früheren oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz zurückzukehren, und das Recht, aufgrund ihres Urlaubs keine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen ihres Arbeitsvertrags oder ihres Beschäftigungsverhältnisses hinnehmen zu müssen. Die Arbeitnehmer sollten das Recht auf die relevanten Ansprüche, die sie bereits erworben haben oder im Begriff sind zu erwerben, bis zum Ende eines solchen Urlaubs behalten.

Auch wenn die bestehenden Rechtstexte bereits in vielerlei Hinsicht den Mindestanforderungen der Richtlinie (EU) 2019/1158 entsprechen, sind dennoch einige Änderungen erforderlich.

Die Dauer des Vaterschaftsurlaubs wurde durch das Dekret über Maßnahmen im Unterrichtswesen 2021 schrittweise erhöht. Seit dem 1. Januar 2023 beträgt der Vaterschaftsurlaub 20 Arbeitstage. Der Vaterschaftsurlaub ist ein besoldeter Urlaub und zählt zum aktiven Dienst. Der Vaterschaftsurlaub stimmt somit mit der Richtlinie überein. Ebenso kann dieser Urlaub bereits jetzt vom gleichgeschlechtlichen Mit-Elternteil in Anspruch genommen werden, da das Dekret nicht explizit von Vater spricht sondern von Entbindung der Ehefrau oder der Lebensgefährtin. Die Regierung schlägt jedoch vor, den Begriff Vaterschaftsurlaub durch Geburtsurlaub zu ersetzen und die Nutznießer dieses Urlaubs in Übereinstimmung mit den Abstammungsregeln des Zivilgesetzbuchs festzulegen. Zudem gibt es einen weiteren Vaterschaftsurlaub, der als Ersatzvaterschaftsurlaub zu verstehen ist, der dem Vater gewährt wird, wenn die Mutter des Kindes während des Mutterschaftsurlaubs stirbt. Dieser soll durch den Begriff „übertragener Mutterschaftsurlaub“ und der Begriff „Vater“ durch den Begriff „Mit-Elternteil“ ersetzt werden. Diese Anpassung zielt lediglich auf eine größere Transparenz in Bezug auf die Begünstigten ab, ohne die bestehenden Rechte zu ändern. Artikel 3, 4 und 6 nehmen diese Abänderungen im Dekret vom 6. Juni 2005 vor.

Im Rahmen des Elternschaftsurlaub und des Elternurlaubs stehen jedem Elternteil im Rahmen jeden Urlaubs ein eigener Anspruch auf vier Monate Urlaub bei einer Vollzeitbeschäftigung und acht Monate bei einer Halbzeitbeschäftigung zu. Der Elternurlaub kann bis zum 18. Lebensjahr des Kindes genommen werden und gilt als aktiver Dienst, wird jedoch nicht besoldet. Der Elternschaftsurlaub kann bis zum 12. Lebensalters des Kindes genommen und gilt als aktiver Dienst. Während des Elternschaftsurlaubs bezieht das Personalmitglied eine Zulage des ONEM. Diesbezüglich bedarf es keiner Änderung, da die aktuelle Regelung mit der Richtlinie übereinstimmt.

Spezifische Urlaube für pflegende Angehörige existieren ebenfalls in der bestehenden Unterrichtsgesetzgebung und nehmen verschiedene Formen an: Laufbahnunterbrechung für Palliativpflege, Laufbahnunterbrechung für Krankenpflege (mit besonderen Regeln, wenn es sich dabei um Kinder handelt), Laufbahnunterbrechung für nahestehende Hilfspersonen und außergewöhnlicher Urlaub wegen Fällen höherer Gewalt. Diese stehen den Personalmitgliedern nicht nur zur Verfügung, um die eigenen Kinder oder einen Haushaltsangehörigen zu pflegen, sondern ebenfalls für andere Familienangehörige.  

Z. B. können Personalmitglieder eine Laufbahnunterbrechung für Krankenpflege in Anspruch nehmen, um einem schwerkranken Haushaltszugehörigen oder Familienangehörigen bis zum zweiten Grad beizustehen oder zu pflegen, oder sie können einen außergewöhnlichen Urlaub wegen Fällen höherer Gewalt für die Dauer von fünf Arbeitstage pro Kalenderjahr erhalten, um einen Haushaltsangehörigen oder ein Familienmitglied ersten Grades des Personalmitglieds, das nicht mit dem Personalmitglied unter einem Dach wohnt, das krank oder verunglückt ist, zu pflegen.  

Obwohl der außergewöhnliche Urlaub wegen Fällen höherer Gewalt der Richtlinie bereits entspricht, schlägt die Regierung vor, die Dauer des Urlaubs auf zehn besoldete Arbeitstage zu erhöhen und ebenfalls für den Fall des schweren Sachschadens am Besitz des Personalmitglieds, wie Schäden an der Wohnung oder am Haus durch Feuer oder Naturkatastrophen, zu ermöglichen.

In Bezug auf die Reduzierung der Arbeitszeit gibt es zahlreiche Urlaubsformen in der Unterrichtsgesetzgebung, die eine bessere Vereinbarkeit zwischen Berufs- und Familienleben ermöglichen: z. B.  

  • Urlaub aus zwingenden familiären Gründen 
  • Urlaub wegen verringerter Dienstleistungen aus sozialen oder familienbedingten Gründen 
  • Urlaub wegen verringerter Dienstleistungen aus persönlichen Gründen  
  • Urlaub wegen verkürzter Arbeitszeit, der den Personalmitgliedern im staatlichen Unterrichtswesen und in den staatlichen psychomedizinischsozialen Zentren gewährt wird, wenn sie das Alter von fünfzig Jahren erreicht haben oder mindestens zwei Kinder haben, die nicht älter als vierzehn Jahre sind 

Die ausdrückliche Schutzbestimmung für die Beschäftigungsansprüche von Arbeitnehmern, die gemäß dieser Richtlinie Urlaub nehmen, wird durch den vorliegenden Vorschlag für die Laufbahnunterbrechung für Palliativpflege, die Laufbahnunterbrechung für Krankenpflege und die Laufbahnunterbrechung für nahestehende Hilfspersonen in den Erlass der Regierung vom 9. November 1994 bezüglich der Laufbahnunterbrechung im Unterrichtswesen und in den psychomedizinischsozialen Zentren eingefügt und für den Geburtsurlaub und den klassischen Elternurlaub in das Dekret vom 6. Juni 2005 über Maßnahmen im Unterrichtswesen 2005 sowie im Allgemeinen in das Dekret vom 19. März 2012 zur Bekämpfung bestimmter Formen von Diskriminierung. Artikel 2, 4 und 9 vorgenommen.

  1. Anpassung der Dienstalterberechnung (Art. 2.3, 53.1, 70.1, 95.1 und 102.1) 
    Inkrafttreten: 1. September 2023 

Es kommt hin und wieder vor, dass ein Schulträger in einer seiner Unterrichtseinrichtungen auf eigene Kosten Personalmitglieder beschäftigt. Da diese Personalmitglieder nicht von der Deutschsprachigen Gemeinschaft subventioniert werden, unterliegen sie nicht dem jeweiligen Dienstrecht mit der Konsequenz, dass die vom Personalmitglied erbrachten Dienste nicht für die Ermittlung des administrativen Dienstalters, das im Rahmen des Bezeichnungs- und Ernennungsverfahrens und der damit einhergehenden Vorrangsberechnung von Bedeutung ist, berücksichtigt werden können. Um diesen Nachteil aufzuheben, wird vorgeschlagen, dass fortan auch Dienste, die ein Personalmitglied als nicht subventioniertes Vertragspersonalmitglied in einer Unterrichtseinrichtung seines Schulträgers geleistet hat, bei der Berechnung des Dienstalters berücksichtigt werden dürfen. Es gelten dabei die im jeweiligen Dienstrecht festgelegten Berechnungsmodalitäten. 

  1. Anpassung der Sprachanforderungen in Auswahlämtern (Art. 2.4, 6.1, 8.1, 9.1, 53.2, 57.1, 59.1, 60.1, 70.2, 70.10, 95.2, 95.4 und 103.1) 
    Inkrafttreten: 1. Januar 2024  

Das Dekret vom 19. April 2004 über die Vermittlung und den Gebrauch der Sprachen im Unterrichtswesen sieht vor, dass Personalmitglieder in Beförderungsämtern die deutsche und die französische Sprache gründlich beherrschen müssen. Personalmitglieder in Auswahlämtern hingegen müssen nur die deutsche Sprache gründlich beherrschen. Eine Kenntnis der französischen Sprache ist keine Zugangsbedingung, um ein Auswahlamt im Unterrichtswesen bekleiden zu dürfen. 

Da jedoch in allen Auswahlämtern die Kenntnis der französischen Sprache letztendlich unerlässlich ist, um das Amt und die damit verbundenen Aufgaben, insbesondere die Betreuung entsprechender Zielgruppen, korrekt verrichten zu können, wird die Gesetzgebung dahingehend angepasst, dass in Auswahlämtern künftig nur noch Personen eingestellt werden dürfen, die die deutsche und die französische Sprache gründlich beherrschen. Diese Regelung betrifft konkret folgende Auswahlämter: 

  • Unterdirektor/Provisor   
  • Fachbereichsleiter (ZFP & AHS)  
  • Middle Manager einer Regelsekundarschule  
  • Werkstattleiter  
  • Koordinator eines Zentrums für Teilzeitunterricht, Koordinator einer Time Out-Einrichtung   
  • Paramedizinischer Koordinator für inklusive Schulen  
  • Förderpädagogischer Schul- und Lernbegleiter  
  • Förderpädagogischer Berater einer Fördergrund- und -sekundarschule  
  • Koordinator (Kaleido)  
  • Zweigstellenleiter (Kaleido)  
  • Referent zur Vorbeugung von gewaltsamem Radikalismus (Kaleido)   
  • Referent (AHS)   
  • Externer Evaluator  
  • Forschungsbeauftragter  
  • Direktionssekretär  
  • Finanz- und Gebäudeverwalter  
  • Leitender Verwaltungssekretär (Musikakademie)  

Da es jedoch auch vorkommt, dass bestimmte Ämter kurzfristig zu besetzen sind und es einem Personalmitglied nicht immer möglich ist vor Dienstantritt eine Französischprüfung zu absolvieren, wird vorgesehen, dass das betreffende Auswahlamt vorübergehend von einem Personalmitglied bekleidet werden darf, das zwar die deutsche Sprache gründlich beherrscht, aber keinen Nachweis über die gründliche Kenntnis der französischen Sprache besitzt. Die Einstellung dieses Personalmitglieds endet jedoch von Amts wegen am Ende des Schuljahres, in dem es eingestellt wurde, wenn es bis dahin keinen Nachweis über die gründliche Kenntnis der französischen Sprache vorlegen kann.

Zudem wird eine Übergangsregelung eingeführt, um keine Personalmitglieder zu benachteiligen, die derzeit ein Auswahlamt bekleiden und keinen Nachweis über die gründliche Kenntnis der französischen Sprache besitzen. Diese Übergangsregelung sieht vor, dass ein Auswahlamt von einem Personalmitglied bekleidet werden darf, das keinen Nachweis über die gründliche Kenntnis der französischen Sprache besitzt, insofern das Personalmitglied bereits am 31. Dezember 2023 in diesem Auswahlamt beschäftigt war.

  1. Schaffung einer Stelle im Amt des beigeordneten Leiters einer Kunstakademie (Art. 99.1 und 99.2)
    Inkrafttreten: 1. September 2023  

Auf Anfrage der Musikakademie der Deutschsprachigen Gemeinschaft wird vorgeschlagen ab dem Schuljahr 2023-2024 an der Musikakademie eine Vollzeitstelle im Amt des beigeordneten Leiters einer Kunstakademie zu subventionieren, insofern die Kunstakademie am 30. September des laufenden Schuljahres mindestens 1.000 Schüler zählt. 

Derzeit ist die administrative und pädagogische Verwaltung in der Musikakademie auf nur drei Vollzeitstellen verteilt. Durch Schaffung dieser zusätzlichen Stelle kann der Direktor einen Teil der administrativen, organisatorischen, repräsentativen und pädagogischen Arbeiten an einen oder zwei Stellevertreter delegieren. 

Die Regierung schlägt vor, dass die Stelle auf zwei Personalmitglieder verteilt werden kann. In diesem Fall leistet jedes Personalmitglied jeweils einen halben Stundenplan im Amt des beigeordneten Leiters. Die Wochenarbeitszeit des beigeordneten Leiters beläuft sich bei Vollzeitbeschäftigung auf 38 Stunden. 

Die an dieses Amt geknüpften dienst- und besoldungsrechtlichen Modalitäten wurden bereits im Dekret vom [Datum einfügen] über Maßnahmen zur Stärkung des Wohlbefindens des Personals im Unterrichtswesen definiert. Sie entsprechen den Modalitäten wie sie für das Amt des Unterdirektors im Sekundarschulwesen gelten, d.h. zugelassen sind sowohl im Unterrichtswesen tätige Personalmitglieder als auch externe Personen, die mindestens über ein Diplom des Hochschulwesens des ersten Grades (Bachelordiplom) verfügen und der Sprachgesetzgebung genügen. Der Kandidat wird im Rahmen eines öffentlichen Bewerbungsverfahrens angeworben. Im Rahmen seiner Bewerbung muss er darlegen, wie er die im Bewerbungsaufruf angeführten Zielsetzungen zu verwirklichen gedenkt. Der Schulträger entscheidet, welcher bzw. welche Bewerber das Amt bekleiden soll(en). Er stützt sich dabei auf ein oder mehrere Bewerbungsgespräche sowie auf die Berufserfahrung. Die Einstellung erfolgt auf unbestimmte Dauer. Eine definitive Ernennung ist möglich, sobald der beigeordnete Leiter mindestens 45 Jahre alt ist, ein Amtsalter von mindestens fünf Jahren aufweist und im letzten Bewertungsbericht mindestens die Note „ausreichend“ erhalten hat. Die Besoldung des beigeordneten Leiters erfolgt auf Grundlage der Gehaltstabelle 503 (Erlasskode 422/I). Zuzüglich bezieht er eine monatliche Zulage von 400Euro brutto (nicht indexiert). Diese Zulage wird im Falle einer Teilzeitbeschäftigung anteilmäßig gekürzt.

  1. Anpassung der Ämter- und Titelgesetzgebung im Hochschulwesen (Art. 2.1 und 11 Nummern 1 und 3)
    Inkrafttreten: 1. September 2023  

Vor dem Hintergrund der Einführung eines Bachelors in sozialer Arbeit an der Autonomen Hochschule in der Deutschsprachigen Gemeinschaft schlägt die Regierung vor, auf Hochschulebene drei neue Anwerbungsämter zu schaffen und die entsprechenden erforderlichen Befähigungsnachweise, die Zugang zu diesen Ämtern geben, zu definieren. Dies ist dienstrechtlich erforderlich, da mit Einführung des neuen Bachelorstudiengangs Kurse erteilt werden, die keinem der bestehenden Ämter zugeordnet werden können. Dabei handelt es sich konkret um das Amt des Dozenten für Sozialwissenschaften, das Amt des Dozenten für Rechts- und Verwaltungswissenschaften und das Amt des Dozenten für Kommunikation. 

Die erforderlichen Befähigungsnachweise, die Zugang zu diesen Ämtern geben, werden wie folgt definiert:

  1. Dozent für Sozialwissenschaften:  
  • Master bzw. Lizenz in Soziologie  
  • Master bzw. Lizenz in Anthropologie 
  • Master bzw. Lizenz in Arbeitswissenschaft 
  • Master bzw. Lizenz in Wirtschafts- und Sozialpolitik 
  • Master bzw. Lizenz in Politikwissenschaften 
  • Master bzw. Lizenz in Personalmanagement 
  • Master bzw. Lizenz in Bevölkerungs- und Entwicklungswissenschaften 
  • Master bzw. Lizenz in Sozialmanagement und soziale Aktionen à Dieser Abschluss entspricht dem Master en ingénierie et actions sociales, wie er in der Französischen Gemeinschaft verliehen wird.  
  1. Dozent für Rechts- und Verwaltungswissenschaften:  
  • Master bzw. Lizenz in Rechtswissenschaften  
  • Master bzw. Lizenz in Kriminalwissenschaften 
  • Master bzw. Lizenz in Verwaltungswissenschaften 
  • Master bzw. Lizenz in Public Management  
  • Master bzw. Lizenz in öffentlicher Verwaltung 
  1. Dozent für Kommunikation:  
  • Master bzw. Lizenz in Information und/oder Kommunikation 
  • Master bzw. Lizenz in angewandter Kommunikation 
  • Master bzw. Lizenz in Journalismus  

Die hierüber angeführten Studiennachweise sind jeweils zu ergänzen um eine Lehrbefähigung für die Oberstufe des Sekundarunterrichts (Agrégation bzw. Master à finalité didactique) und eine nützliche Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren als Lehrer oder Dozent in einer Unterrichtseinrichtung, die von einer Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaates der EU organisiert, subventioniert oder anerkannt ist. 

Als erforderlicher Befähigungsnachweis für diese drei Ämter gilt ebenfalls jedes Diplom, das nach erfolgreichem Abschluss einer Ausbildung des Hochschulwesens des zweiten Grades ausgestellt wurde, deren Hauptkurse mit dem jeweiligen Amt im Zusammenhang stehen, jeweils ergänzt um eine Lehrbefähigung für die Oberstufe des Sekundarunterrichts und eine nützliche Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren als Lehrer oder Dozent in einer Unterrichtseinrichtung, die von einer Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaates der EU organisiert, subventioniert oder anerkannt ist. Die Regierung entscheidet in diesem Fall auf Grundlage eines Gutachtens der Schulinspektion, ob das Diplom zur Ausübung des Amtes befähigt.

Des Weiteren wird die Titelgesetzgebung für das Amt des Dozenten für Berufspraxis angepasst, da im Rahmen des neuen Bachelorstudiengangs auch Kurse angeboten werden, die diesem Amt zugeordnet werden. Hier wird vorgesehen, dass neben dem Diplom des Lehrbefähigten für die Unterstufe des Sekundarunterrichts oder dem Diplom eines Bachelors ergänzt um einen pädagogischen Befähigungsnachweis fortan auch Inhaber eines Diploms eines Lehrbefähigten für die Oberstufe des Sekundarunterrichts ergänzt um 3 Jahre nützliche Berufserfahrung (davon 2 als Lehrer/Dozent und 1 Jahr in einem Beruf, der als nützlich für das jeweilige Amt angesehen wird) Zugang zum Amt gibt. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass Kandidaten, die Kurse im Amt des Dozenten für Sozialwissenschaften erteilen, auch Kurse im Amt des Dozenten für Berufspraxis (Soziale und erzieherische Arbeit) erteilen können. 

  1. Anpassung des Verfahrens zur Anwerbung von Schulinspektoren, Schulentwicklungsberatern und Referenten für Inklusion und Integration (Art. 101.1)
    Inkrafttreten: Tag der Verabschiedung des Dekrets  

Die Regierung schlägt vor, das Verfahren zur Anwerbung von Schulinspektoren, Schulentwicklungsberatern und Referenten für Inklusion und Integration anzupassen. Momentan führt die Kommission zuerst mit allen zulässigen Bewerbern ein Bewerbungsgespräch, in dem sie u.a. das Fachwissen der Kandidaten prüft. Anschließend durchlaufen die Kandidaten, die das Bewerbungsgespräch erfolgreich absolviert haben, ein Eignungsfeststellungsverfahren. Die Regierung schlägt auf Anregung der Kommission vor, diese Reihenfolge zu ändern und somit zuerst das Eignungsfeststellungsverfahren abzuhalten und anschließend mit jenen Kandidaten, die das Eignungsfeststellungsverfahren erfolgreich durchlaufen haben, ein Gespräch zu führen, in dessen Rahmen die Kommission prüft, ob der Kandidat über das zur Ausübung des Amtes erforderliche Fachwissen verfügt und sich letztendlich für das Amt eignet. Die Kommission berücksichtigt bei ihrer Entscheidung zur Eignung des Kandidaten die im Rahmen der Bewerbung eingereichten Dokumente, die pädagogische Qualifikation, die Berufserfahrung und das im Hinblick auf das zu besetzende Amt erforderliche Fachwissen des Bewerbers. Auf diese Weise wird die Arbeit der Kommission effizienter gestaltet, da sie ja nur mehr mit jenen Kandidaten ein Gespräch führen muss, die das Eignungsfeststellungsverfahren bestanden haben. 

Im Anschluss an das Gespräch erstellt die Kommission ein mit Gründen versehenes Gutachten, das die geeigneten Bewerber klassiert und zur Bezeichnung vorschlägt.  Bei der Reihenfolge der Klassierung stützt sich die Kommission sowohl auf die im Eignungsfeststellungsverfahren erzielten Resultate als auch auf die im Rahmen des Gesprächs gewonnenen Erkenntnisse.

  1. Schaffung des Amtes eines Lehrers für Komposition im Teilzeit-Kunstunterricht (Art. 2.2 und 11.1)
    Inkrafttreten: 1. September 2023  

Die Regierung schlägt auf Antrag der Musikakademie vor, das Anwerbungsamt des Lehrers für Komposition dekretal zu schaffen. Das Fach Komposition wurde in den letzten beiden Schuljahren als Pilotprojekt an der Musikakademie eingeführt und hat sich auf Anhieb erfolgreich etabliert. 

Als erforderlicher Titel für dieses Amt gilt ein Diplom des Kunst-Hochschulwesens oder des höheren Kunstunterrichts in der Studienrichtung „Komposition“ ergänzt um ein von einer Kunsthochschule oder von einer pädagogischen Hochschule ausgestelltes pädagogisches Befähigungsdiplom oder um eine Lehrbefähigung für die Oberstufe des Sekundarunterrichts.

  1. Korrektur des Besoldungsstatuts (Art. 1 und 1.1)
    Inkrafttreten: 1. Januar 2020  

Das Besoldungsstatut legt fest, das im Rahmen des finanziellen Dienstalters unter anderem effektive Dienste anerkannt werden, die ein Personalmitglied bei einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, einer internationalen Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht oder einer Stiftung erbracht hat, falls die Zielsetzung der Vereinigung oder Stiftung darin besteht, Aufgaben wahrzunehmen oder Dienste zu verrichten, die in irgendeiner Form im direkten Zusammenhang mit dem Unterrichtswesen stehen oder dem Unterrichtswesen direkt dienlich sind. In Anwendung des Besoldungsstatut werden bislang allerdings nur belgische Vereinigungen und Stiftungen berücksichtigt. Da im Zuge der auf Grund der Corona-Pandemie im Jahr 2020 erfolgten Schließung der Grenzen jedoch sehr deutlich geworden ist, wie wichtig grenzüberschreitende Arbeit ist, schlägt die Regierung vor, das Besoldungsstatut dahingehend anzupassen, dass rückwirkend ab Januar 2020 ebenfalls Dienste berücksichtigt werden, die außerhalb Belgiens in einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht oder Stiftung erbracht wurden, die auf Grund der Gesetzgebung eines EU-Mitgliedstaates oder einer seiner Gebietskörperschaften gegründet wurde und deren Zielsetzung darin besteht, Aufgaben wahrzunehmen oder Dienste zu verrichten, die in irgendeiner Form im direkten Zusammenhang mit dem Unterrichtswesen stehen oder dem Unterrichtswesen direkt dienlich sind, wobei die Anerkennung vollzeitiger Dienste auf höchstens 15 Jahre und die Anerkennung teilzeitiger Dienste auf höchstens 10 Jahre begrenzt wird.

Die Anerkennung der Dienste, die außerhalb Belgiens in einer in einem EU-Mitgliedstaat ansässigen Vereinigung oder Stiftung erbracht wurden, erfolgt bei Personalmitgliedern, die vor dem 1. September 2023 erstmalig im Unterrichtswesen tätig waren zum 1. Januar 2020 oder, falls sie ihren Dienst nach dem 1. Januar 2020 angetreten haben, zum Datum des Dienstantritts. Die Anerkennung erfolgt auf Vorlage eines vom Personalmitglied unterzeichneten Antrags, dem entsprechende Dienstbescheinigungen beigefügt sind.

  1. Anpassung der Besoldung im Falle von Sonderauftrag oder Kabinettstätigkeit eines Personalmitglieds, das ein Auswahl- oder Beförderungsamt bekleidet (Artikel 2.5, 4 Nummer 2, 5.1, 6.2, 6.3, 7.1, 9.2, 9.3, 53.3, 55 Nummer 2, 56.1, 57.2, 57.3, 58.1, 60.2, 60.3, 70.3, 70.4, 70.5, 95.3, 95.4, 95.6, 101.2 und 103.2)
    Inkrafttreten: 1. September 2023  

Die Ausübung eines Auswahl- und Beförderungsamtes ist häufig mit einer höheren Besoldung verbunden als die Ausübung eines Anwerbungsamtes, wo das Personalmitglied auf Grundlage seines Diploms besoldet wird. 

Es kommt jedoch vor, dass ein Personalmitglied, das sich in einem Auswahl- oder Beförderungsamt befindet, zeitweise einen Urlaub wegen eines Auftrags im Interesse des Unterrichtswesens (Sonderauftrag) oder einen Urlaub wegen Tätigkeit in einem ministeriellen Kabinett in Anspruch nimmt und die jeweilige Leitungsfunktion somit vorübergehend gar nicht wahrnimmt. Derzeit bezieht dieses Personalmitglied während dieser Beurlaubung weiterhin die an das Auswahl- oder Beförderungsamt gekoppelte Besoldung. Da das Personalmitglied während des Sonderauftrags bzw. der Kabinettstätigkeit jedoch nicht mehr die mit dem Auswahl- oder Beförderungsamt verbundenen Leitungsaufgaben wahrnimmt, schlägt die Regierung der Gerechtigkeit halber vor, das Dienstrecht dahingehend anzupassen, dass ein Personalmitglied, das ein Auswahl- oder Beförderungsamt bekleidet und dem ein Urlaub wegen eines Auftrags im Interesse des Unterrichtswesens (Sonderauftrag) oder ein Urlaub wegen Tätigkeit in einem ministeriellen Kabinett gewährt wird, während dieser Beurlaubung ein Gehalt bezieht, das auf Grundlage seines Diploms ermittelt wird. 

  1. Aufhebung der Notwendigkeit einer beglaubigten Übersetzung des Staatsangehörigkeitsnachweises bei der Antragsstellung zur Vergabe von Konformitätsbescheinigungen für Ämter im Unterrichtswesen (Art. 99.3)
    Inkrafttreten: 1. Juli 2023  

Die Vergabe von Konformitätsbescheinigungen für Ämter im Unterrichtswesen unterliegt einem in Artikel 3 §1 Absatz 3 des Dekrets vom 25. Mai 2009 festgelegten Antragsverfahren. Bislang sieht das Verfahren vor, dass ein Antragssteller eine vereidigte Übersetzung des Staatsangehörigkeitsnachweises vorlegen muss, wenn das Ausweisdokument nicht in Deutsch, Französisch, Niederländisch oder Englisch ausgestellt ist.

Die EU-Kommission hat die Verwaltung darauf hingewiesen, dass die Forderung nach einer beglaubigten Übersetzung der Ausweisdokumente eine ungerechtfertigte und unverhältnismäßige Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der Niederlassungsfreiheit gemäß Artikel 45 und 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union darstelle. Deshalb fordert die EU-Kommission die Anpassung des Dekrets. Andernfalls droht die Kommission mit der Einleitung weiterer Schritte gegen die Deutschsprachige Gemeinschaft.

In Anlehnung an die Antragsstellung für Konformitätsbescheinigungen in der Französischen Gemeinschaft wird das Dekret angepasst. Auf eine beglaubigte Übersetzung des Ausweisdokumentes wird künftig verzichtet. 

  1. AHS - Präzisierung der Ergänzung der Zulassungsbedingungen zur Erstausbildung im Fachbereich Finanzen (Art. 81) 
    Inkrafttreten: 1. Juli 2023 

Es gehört zu den Voraussetzungen eines dualen Studiengangs, dass ein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis im Fach vorliegen muss, um den betrieblichen Teil der Ausbildung im Umfang von 20 von 60 ECTS pro Ausbildungsjahr erfüllen zu können. Ein Verlust des Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes im Studienfach führt automatisch zum Ausschluss vom Studium, insofern nicht innerhalb von sechs Wochen ein neuer Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag im Studienfach vorgelegt werden kann. Sobald der Student diese Zulassungsbedingung wieder erfüllt, kann das Studium wieder aufgenommen, bzw. fortgeführt werden. Erfüllt der Studierende diese Bedingung nach dem Ablauf der sechs Wochen nicht, wird er für das laufende akademische Jahr vom Studiengang ausgeschlossen.

  1. AHS - Beherrschung der Unterrichtssprache bei der Einschreibung zum Bachelor in sozialer Arbeit (Art. 80.1)
    Inkrafttreten: 1. September 2023  

Bei Zulassung zur Erstausbildung sind gemäß Artikel 3.11 des Dekrets vom 27. Juni 2005 je nach Studienbereich unterschiedliche Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Für den neuen Bachelorstudiengang in sozialer Arbeit sollen die Studienbewerber gründliche Deutschkenntnisse vorweisen. Im Tätigkeitsfeld der Sozialen Arbeit ist die mündliche und schriftliche Kommunikation mit Klienten, Kollegen und anderen Diensten von großer Bedeutung. Unterschiedliche Kommunikationsformen und -methoden in deutscher Sprache sind dementsprechend integraler Bestandteil des Bachelorstudiengangs in sozialer Arbeit. Um dem Studiengang angemessen folgen zu können, sind gründliche Deutschkenntnisse somit eine Grundvoraussetzung.

  1. Verlängerung einer befristeten Referentenstelle für die Autonome Hochschule Ostbelgien (Art. 97.1)
    Inkrafttreten: 1. Juli 2023  

Die Autonome Hochschule Ostbelgien erhielt zum 1. Juli 2018 eine befristete Referentenstelle (0,80 VZÄ) mit dem Auftrag, einen praxisnahen Bachelorstudiengang für die Jugend- und Sozialarbeit zu konzipieren und zu organisieren. Die dekretale Grundlage für diesen Studiengang in sozialer Arbeit soll per vorliegendem Dekretentwurf geschaffen werden. Die Anwerbung für die Stellen, die für die Erteilung der Kurse in diesem neuen Studiengang geschaffen werden, kann erst nach Verabschiedung der dekretalen Grundlage erfolgen. Um einen reibungslosen Start des Studiengangs zu ermöglichen, wird dieser im akademischen Jahr 2024-2025 erstmalig an der Autonomen Hochschule Ostbelgien angeboten.

Die gewährte Referentenstelle läuft zum 31. August 2023 aus. Bis zum Start des Studiengangs im akademischen Jahr 2024-2025 stehen noch umfangreiche Vorbereitungsarbeiten aus. Dazu zählen die Konkretisierung der Studieninhalte, die Suche nach Dozenten und der Austausch mit dem Sektor, der insbesondere für das Gelingen der Praxisphasen wichtig ist. Um die Einrichtung des Studiengangs bis zu dessen angestrebten Beginn am 1. September 2024 erfolgreich abzuschließen, wird die Referentenstelle um ein Jahr bis zum 31. August 2024 verlängert.

  1. Anpassungen der Einschreibemodalitäten für erstankommende Schüler (Art. 49.1 und 49.2)
    Inkrafttreten: 1. September 2023  

Um den Verwaltungsaufwand zur Einschreibung der erstankommenden Schüler für die Schulen, die Träger und das Ministerium vor dem Hintergrund der Ukraine-Krise und der daraus resultierenden steigenden Anzahl erstankommender Schüler zu minimieren, werden diese Formulare seit dem 23. März 2022 nicht benutzt. Diese Übergangsregelung sollte am 30. Juni 2023 enden. Anstelle der Formulare wird derzeit mit einer vorgegebenen Excel-Liste gearbeitet. Es steht den Schulen frei, den im Einschreibeformular enthaltenen Sprachstandtest dennoch mit den Schülern durchzuführen.

Aufgrund der positiven Erfahrungen mit der Arbeit mit der Liste wird vorgeschlagen, die Formulare dauerhaft abzuschaffen und durch die Excel-Liste zu ersetzen. Dies führt zu einem geringeren Arbeitsaufwand für die Schulen und eine bessere Übersicht für die Verwaltung.

  1. Kürzung des Stellenkapitals von Kaleido Ostbelgien um 0,5 VZÄ (Art. 104)
    Inkrafttreten: 1. September 2023  

Da das Regionalzentrum für Kleinkindbetreuung ab Januar 2023 die Betreuung der selbstständigen Tagesmütter vom Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen übernommen hat, wird das Stellenkapital des Zentrums um eine halbe Stelle reduziert.

Artikel 104 bestimmt, dass das Stellenkapital des Zentrums von 47 auf 46,5 Stellen herabgesenkt wird.

  1. Anpassungen in Bezug auf die Kontrolle der schulärztlichen Untersuchungen (Art. 102.2, 102.3 und 102.4)
    Inkrafttreten: 1. September 2023  

Das Dekret vom 31. März 2014 über das Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen sieht in den Artikeln 3.14 bis 3.19 vor, dass alle Kinder und Jugendlichen in regelmäßigen Abständen an den systematischen schulärztlichen Untersuchungen teilnehmen müssen.

Melden sich die Erziehungsberechtigten der eingeladenen Kinder und Jugendlichen nicht und legen sie innerhalb von drei Monaten keinen Beleg über eine gleichwertige Untersuchung durch einen behandelnden Arzt vor, erinnert das Zentrum die Erziehungsberechtigten sowohl mündlich als auch schriftlich an ihre Verpflichtung, lädt sie ggf. außerhalb der gewöhnlichen Arbeitszeiten ein oder bietet einen Hausbesuch an, um die Erziehungsberechtigten über die Einzelheiten der schulärztlichen Untersuchung und die möglichen Alternativen aufzuklären (siehe Artikel 3.18 desselben Dekrets vom 31. März 2014). Bleiben diese Maßnahmen erfolglos, sieht das Dekret vor, dass das Zentrum den Jugendhilfedienst informieren kann.

Die Leiterin des Jugendhilfedienstes hat darum gebeten, den Jugendhilfedienst aus diesem Passus zu streichen, da die Arbeit des Jugendhilfedienstes im einvernehmlichen Kontext stattfindet und die Wahrscheinlichkeit dazu bei Verweigerung der schulärztlichen Untersuchung sehr gering ist. 

Die Rechtsgrundlagen für eine Weiterleitung der Informationen vom Zentrum an die Staatsanwaltschaft sind bereits jetzt ausreichend, siehe Artikel 29 des Strafprozessgesetzbuches vom 17. November 1808. Es wird jedoch vorgeschlagen, das Dekret vom 31. März 2014 dahingehend zu präzisieren, dass das Zentrum die Berichte künftig an die Staatsanwaltschaft übermittelt. Der Aufwand für das Zentrum bleibt der gleiche, da nur der Adressat des Berichts ändert.

  1. Änderungen betreffend des Stellenkapitals des Zentrums für Förderpädagogik, des Förderschulwesen und der Internate (Art. 20.1-20.4)
    Inkrafttreten: 1. September 2023  

Das Stundenkapital für das Förderschulwesen, für die Integration von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Regelschulwesen, für zusätzliche halbe Stellen im Förderschulwesen, für zusätzliche 3,75 Stellen im Amt des Aufsehers-Erziehers in Fördersekundarschulen und 2,5 Stellen im Internat des Zentrums für Förderpädagogik wird in den Artikeln 5ter, 53ter §7, 53quarter §2 und 53sexies §§1 und 2 des Dekretes vom 27. Juni 1990 zur Bestimmung der Weise, wie die Dienstposten für das Personal im Förderschulwesen festgelegt werden, geregelt. 

In den Artikeln 5ter und 53quarter §2 ist festgelegt, dass dieses Stundenkapital für die Schuljahre 2009-2010 bis einschließlich 2022-2023 gilt, wohingegen in Artikel 53 §7 dieses Stundenkapital für die Schuljahre 2015-2016 bis zum Schuljahr 2022-2023 gilt. In Artikel 53sexies §1 und §2 werden die zusätzlichen Stellen für das Schuljahr 2022-2023 gewährt.

In Erwartung der Gründung einer paragemeinschaftlichen Einrichtung für Förderpädagogik wird dieser Zeitraum für die aufgeführten Artikel bis zum Schuljahr 2024-2025 verlängert.

Artikel 20.1 legt fest, dass das gemäß den Artikeln 6 §3, 21, 34, 37 §3 und 44 desselben Dekretes ermittelte Stundenkapital für das Förderschulwesen bis zum Schuljahr 2024-2025 einschließlich zur Verfügung steht.

Artikel 20.2 legt fest, dass das Stundenkapital für die Integration von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Regelschulwesen bis zum Schuljahr 2024-2025 einschließlich zur Verfügung steht.

  1. Erwachsenenbildung (Art. 98.1 und 98.2)
    Inkrafttreten: 1. Januar 2023  

Aufgrund der in der Regierungserklärung vom 19. September 2022 festgehaltenen Erhöhung um 6,25% der Zuwendungen an die Einrichtungen des nicht-kommerziellen Sektors, muss die per Programmdekret 2022 festgelegten Grundpauschale um weitere 3,25% angehoben werden.  

Durch die ab dem 1. Januar 2023 eingeführte zusätzliche Pauschale für große Einrichtungen lässt sich diese Erhöhung nicht, wie im Jahre 2022, technisch durch eine ausschließliche Erhöhung des Koeffizienten bewerkstelligen.

Die Grundpauschale in Höhe von 76.100 Euro wird auf 78.405,65 Euro erhöht, um die gemäß Regierungserklärung vom 19. September 2022 festgehaltenen Erhöhung um 6,25% der Zuwendungen an die Einrichtungen des nicht-kommerziellen Sektors zu erzielen. 

Die Regierung kann künftig unterschiedliche Multiplikatoren je Bestandteil der jährlichen Pauschalförderung zur Anpassung an die verfügbaren Haushaltsmittel festlegen.

  1. Anpassungen in Bezug auf die Unterrichtssprache im Hochschulwesen (Art. 70.6-70.9)
    Inkrafttreten: 1. Januar 2024  

An der Autonome Hochschule Ostbelgien wird ab dem 1. September 2024 ein Bachelorstudiengang in sozialer Arbeit organisiert. Aus einer Umfrage, die vor Beginn der Konzipierung des Studiengangs beim Sektor durchgeführt wurde, ging hervor, dass Sozialarbeiter in der Deutschsprachigen Gemeinschaft gute Französischkenntnisse benötigen, um einerseits den rechtlichen Rahmen anwenden und andererseits mit den französischsprachigen Bürgern kommunizieren zu können. Daher sollen in diesem Studiengang Unterrichte in französischer Sprache erteilt werden. Damit dies umgesetzt werden kann, muss das Dekret vom 19. April 2004 über die Vermittlung und den Gebrauch der Sprachen im Unterrichtswesen angepasst werden. Bislang hält dieses fest, dass Deutsch die Unterrichtssprache im Hochschulwesen ist und es darüber hinaus lediglich Französischunterricht gibt.

3. Finanzielle Auswirkungen:

Folgende Maßnahmen haben finanzielle Auswirkungen: 

  1. Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1158  

Unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass nicht alle Personalmitglieder den zur Verfügung stehenden außergewöhnlichen Urlaub wegen Fällen höherer Gewalt am Stück und in vollem Umfang nutzen, dass im Jahr 2022 insgesamt 37 Personen diesen Urlaub für 5 Tage in Anspruch genommen haben, dass Mehrkosten erst durch die Einstellung eines Ersatzes erfolgen, welcher ab einer Abwesenheit von mindestens 5. Tagen eingestellt werden kann und aufgrund der Annahme, dass jährlich 10 Personalmitglieder diesen Urlaub während 10 Arbeitstagen (14 bezahlte Kalendertage) in Anspruch nehmen und während der gesamten Zeit ersetzt werden, fallen Mehrkosten für Ersatzpersonalmitglieder in Höhe von ca. 23.500 € an (auf Basis eines Bruttojahresgehalts von 60.000 €).

Bei dem abwesenden Personalmitglied entstehen keine zusätzlichen Mehrkosten, da die Besoldung einfach während der Abwesenheit weiterläuft.

  1. Schaffung einer Stelle im Amt des beigeordneten Leiters einer Kunstakademie  

Die mit der Schaffung einer Vollzeitstelle im Amt des beigeordneten Leiters einer Kunstakademie einhergehenden Mehrkosten belaufen sich auf ca. 91.500 € pro Jahr.

  1. Korrektur des Besoldungsstatuts  

Die finanziellen Auswirkungen dieser Maßnahme lassen sich nicht beziffern, da nicht abschätzbar ist, wie viele Personalmitglieder eine Anerkennung von Diensten, die außerhalb Belgiens in einer in der EU ansässigen Stiftung oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht erbracht wurden, beantragen

Sollten bei 100 Personalmitgliedern insgesamt 5 Dienstjahre anerkannt werden, entstehen rekurrent jährliche Mehrkosten in Höhe von rund 700.000 Euro. Insofern diese 5 Dienstjahre bei den Betroffenen rückwirkend zum 1. Januar 2020 anerkannt werden, belaufen sich die Mehrkosten auf ca 1.900.000 €. 

Werden bei 100 Personalmitgliedern bis zu 10 Dienstjahre anerkannt, entstehen rekurrent jährliche Mehrkosten in Höhe von knapp 1.400.000 Euro. Insofern diese 10 Dienstjahre rückwirkend zum 1. Januar 2020 anerkannt werden, belaufen sich die Mehrkosten auf ca. 3.800.000 €. 

  1. Anpassung der Besoldung im Falle von Sonderauftrag oder Kabinettstätigkeit eines Personalmitglieds, das ein Auswahl- oder Beförderungsamt bekleidet  

Diese Maßnahme zieht Einsparungen mit sich. Zum jetzigen Zeitpunkt wäre ein Personalmitglied von der Maßnahme betroffen. Die Einsparungen belaufen sich in diesem Fall auf ca. 9.600 € pro Jahr.

  1. Verlängerung einer befristeten Referentenstelle für die Autonome Hochschule Ostbelgien  

Die Maßnahme ist mit keinen Mehrkosten zulasten des Haushalts der Deutschsprachigen Gemeinschaft verbunden, da es sich um die Fortsetzung einer bestehenden Maßnahme handelt.

  1. Kürzung des Stellenkapitals von Kaleido Ostbelgien um 0,5 VZÄ 

Die Maßnahme ist mit keinen Mehrkosten zulasten des Haushalts der Deutschsprachigen Gemeinschaft verbunden, sondern mit Einsparungen einer halben Stelle.

  1. Änderungen betreffend des Stellenkapitals des Zentrums für Förderpädagogik, des Förderschulwesen und der Internate 

Keine finanziellen Auswirkungen im Vergleich zum laufenden Schuljahr, da es sich um eine Fortführung der bisherigen Maßnahmen handelt.

  1. Erwachsenenbildung 

Die Anhebung der mittels Programmdekret 2022 festgelegten Grundpauschale von 76.100 Euro auf 78.405,56 Euro (d.h. weitere Erhöhung um 3,25%, damit die Grundpauschale um insgesamt 6,25% zu der im Regierungserlass vom 19. Januar 2017 indexierten Pauschale in Höhe von 73.793,47 Euro abgehoben wird) chiffriert sich auf insgesamt 27.666,72 Euro.

Die noch fehlenden Mittel 2023 für die Berücksichtigung dieser Erhöhung und die Auszahlung von fünf bereits festgelegten Zusatzpauschalen für große Einrichtungen in Höhe von insgesamt 68.866,72 Euro werden per 1. Haushaltsneuverteilung 2023 aus der Zuweisung 33.30 des Programms 14 und Organisationsbereichs 30 angefragt.

4. Gutachten: 

Das Gutachten der Juristen des Fachbereichs Lokale Behörden und Kanzlei liegt vor.

5. Rechtsgrundlage: 

  • Artikel 130 der Verfassung 
  • Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen 
  • Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft